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Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist pfändbar

BGH
Die Co­ro­na-Son­der­zu­la­ge an nie­der­säch­si­sche Be­am­te stellt keine un­pfänd­ba­re Er­schwer­nis­zu­la­ge dar, weil sie nicht wegen einer tat­säch­li­chen be­son­de­ren Be­las­tung nur an einen be­stimm­ten Per­so­nen­kreis ge­währt wird. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof für den Fall eines Leh­rers ent­schie­den.

Im Streit geht es um die insolvenzrechtliche Einordnung einer Sonderzulage gemäß § 63a NBesG für einen verbeamteten Lehrer in Privatinsolvenz. Dieser beantragte beim Insolvenzgericht vergeblich, dass die an ihn gezahlte Corona-Sonderzahlung nicht als Arbeitseinkommen, sondern als pfändungsfreie Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO behandelt wird.

Auf seine Beschwerde hin hatte das LG die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung bejaht. Es meinte, der Gesetzgeber habe mit der Sonderzahlung für Beamte einen Ausgleich besonderer pandemiebedingter Belastungen intendiert, sodass diese als Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO zu betrachten sei.

Gewährung knüpft nicht an besondere Belastung an

Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Corona-Sonderzahlung nach § 63a NBesG erfülle nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO werde nur gewährt, wenn beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Landesgesetzgeber davon abgesehen habe, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen.

Vielmehr knüpfe die Anspruchsberechtigung allein an das Bestehen eines Dienstverhältnisses und einen Anspruch auf Dienstbezüge zu einem Stichtag an und bestehe unabhängig davon, ob der Empfänger besonderen Belastungen bei der Verrichtung des Dienstes ausgesetzt sei, wie etwa einem besonders intensiven Kontakt zu anderen Menschen und damit einem besonderen Infektionsrisiko. Die allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hätten keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, der eine Behandlung als unpfändbare Erschwerniszulage rechtfertige (Beschl. v. 13.07.2023 - IX ZB 24/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Ahrens, Pfändbarkeit tariflicher Corona-Sonderzahlungen, NZA 2022, 152

LG Lüneburg, Unpfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen an Beamte und Richter, NZI 2022, 751 (Vorinstanz)

LG Lübeck, Keine Pfändungsfreiheit einer gesetzlichen Corona-Sonderzahlung, NZI 2022, 699 (m. Anm. Meller-Hannich)

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