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Vorerst weiter Tempo 30: Eilantrag wegen später Klageerhebung erfolglos

OVG Münster
Ein Mann ist vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter mit sei­ner Klage gegen "Tempo 30"-Zonen und Stopp-Schil­der in Meer­busch ge­schei­tert. Wer gegen ver­kehrs­recht­li­che An­ord­nun­gen vor­ge­hen will, müsse dies in­ner­halb eines Jah­res nach erst­ma­li­ger Wahr­neh­mung der Schil­der tun, so die Be­grün­dung. Der Klä­ger hatte sich meh­re­re Jahre Zeit ge­las­sen.

Der mit Erstwohnsitz in Bielefeld und mit Zweitwohnsitz in Meerbusch gemeldete Mann hatte gegen die "Tempo 30"-Anordnung in zwei Meerbuscher Straßen - dem Winklerweg und der Gonellastraße - sowie gegen Stopp-Schilder nebst Haltelinien an einer dortigen Kreuzung geklagt und zugleich Eilrechtsschutz beantragt. Mit seinen Eilanträgen hatte er in erster Instanz noch Erfolg. Vor dem OVG ist er nun gescheitert.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte argumentiert, dass die Klagen rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach erstmaliger Wahrnehmung der betreffenden Verkehrszeichen erhoben worden seien. Zudem seien die verkehrsrechtlichen Anordnungen rechtswidrig: Eine qualifizierte Gefahrenlage, die eine Beschränkung der innerorts grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rechtfertigen könnte, liege an den beiden Straßenabschnitten nämlich nicht vor.

Schilder seit Jahren installiert - Grund für späte Klage nicht glaubhaft gemacht

Das OVG sah das anders. Es hat den Beschwerden der Stadt Meerbusch entsprochen. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus.

Es erscheine keineswegs überwiegend wahrscheinlich, dass dieser die teilweise seit etlichen Jahren existierenden Verkehrsschilder erstmals im Spätsommer/Herbst 2021 als Fahrzeugführer wahrgenommen hat. Denn der Antragsteller sei in den vergangenen Jahren in verschiedenen Ortsteilen von Meerbusch zumindest mit Zweitwohnsitz gemeldet gewesen und wohne dort eigenen Angaben zufolge auch zeitweise. Warum er die Schilder erst im Spätsommer 2021 wahrgenommen habe, habe er weder plausibel dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller sei auch zumutbar, den Ausgang des jeweiligen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der mit der Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h beziehungsweise der Beachtung eines Stopp-Zeichens verbundene erhöhte Zeitaufwand sei geringfügig. Die Verkehrszeichen dürften daher zunächst stehen bleiben, entschied das OVG (Beschl. v. 02.08.2023 - 8 B 760/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Anordnung einer Tempo-30-Zone, NVwZ-RR 2018, 12
  • VGH Mannheim, Anordnung einer Tempo 30-Zone, NJW 2016, 3798
  • VG München, Verkehrsrechtliche Anordnung, Allgemeinverfügung, Tempolimit, Anfechtungsklage, behördliches Ermessen, BeckRS 2014, 51845
  • VG Koblenz, Klage gegen Tempo-30-Zone, BeckRS 2013, 59458

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