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Bayern: Corona-Einreisequarantäne war unwirksam

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Wer im Herbst 2020 aus einem ver­meint­li­chen Co­ro­na-Ri­si­ko­ge­biet nach Bay­ern ein­reis­te, muss­te für zehn Tage in Qua­ran­tä­ne. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die zu­grun­de­lie­gen­de Ein­rei­se­qua­ran­tä­ne-Ver­ord­nung nun für un­wirk­sam er­klärt. Die Ein­rei­se aus einem Ri­si­ko­ge­biet be­grün­de noch kei­nen hin­rei­chen­den An­ste­ckungs­ver­dacht.

Ein Ehepaar, das eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatte, sah sich durch die Einreisequarantäne in seinen Freiheitsrechten beschnitten und erhob Klage - mit Erfolg. Der VGH München hat der Klage unter Zulassung der Revision stattgegeben.

Die bayerische Verordnung vom 05.11.2020 war auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen worden und sah vor, dass Personen, die aus einem vermeintlichen Corona-Risikogebiet nach Bayern einreisten, verpflichtend für zehn Tage in Quarantäne mussten. Als Risikogebiete stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb Deutschlands ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Infektionsrisiko bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Die Kläger bemängelten insofern auch eine Ungleichbehandlung mit inländischen Risikogebieten. Bayern habe damals eine höhere Sieben-Tage-Inzidenz gehabt als viele ausländische Risikogebiete. Die Einstufung als Risikogebiet sei deshalb intransparent und nicht nachvollziehbar gewesen.

Kein hinreichender Ansteckungsverdacht - Rechtswidrige Festsetzung von Risikogebieten

Der VGH schloss sich der Argumentation der Kläger an. Die Verordnung sei bereits unwirksam, weil die Einreise aus einem Risikogebiet nicht geeignet sei, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen. Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person.

Die Verordnung sei außerdem unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt (Urt. v. 02.08.2023 - 20 N 20.2861).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VerfGH Bayern, Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, BeckRS 2020, 19281

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