Seit heute gilt die neue Ersatzbaustoffverordnung, wie das Bundesumweltministerium mitgeteilt hat. Diese legt erstmals die Standards für die Herstellung und den Einbau von aus mineralischen Abfällen recycelten Baustoffen in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest.
Die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung gölten für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken und sollen zum einen für einen einheitlich hohen Umweltschutzstandard sorgen, darüber hinaus den Herstellern sowie Verwendern Rechtssicherheit geben, heißt es dazu in einer Mitteilung des Ministeriums. Bauvorhaben würden so attraktiver, der Verbrauch an Primärbaustoffen würde reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont.
"Mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung gehen wir einen Riesenschritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor", erklärte der Parlamentarischer Staatssekretär Christian Kühn (Grüne). "Wir beenden die Kleinstaaterei bei der Frage der recycelten Baustoffe und schaffen bundesweit einheitliche Regeln.“
Das Ministerium plant aber noch weiter: Sekundärbaustoffe, die qualitativ hochwertig und aus Umweltsicht unbedenklich sind, sollen künftig nicht mehr als Abfall gelten. Damit würden sie auch für Bauherren attraktiver. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sei eine gesonderte Verordnung erforderlich, um das Ende der Abfalleigenschaft zu regeln. Das BMUV beabsichtige, in diesem Jahr hierzu einen Entwurf vorzulegen.
250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle pro Jahr
Mineralische Abfälle sind laut Ministerium massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fielen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, unter anderem Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Das seien etwa 60% des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. Recycling-Baustoffe aus mineralischen Abfällen kämen schon heute an vielen Stellen zum Einsatz, etwa beim Straßenbau oder oder im Hochbau als Recycling-Beton.
Die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung wurde bereits 2021 beschlossen. Unmittelbar mit dem jetzigen Inkrafttreten der Verordnung trete auch eine erste Änderung in Kraft. Mit ihr würden für den Vollzug wichtige Details angepasst, wie die Aufnahme von Kriterien zur Anerkennung sogenannter Güteüberwachungsgemeinschaften. Durch diese Kriterien werde die Gütesicherung der hergestellten Ersatzbaustoffe gestärkt.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Mohr, Nachtrag: Ende der Abfalleigenschaft und die künftige Ersatzbaustoffverordnung, NVwZ 2020, 32
- Grothmann, Umgang mit kontaminiertem Baugrund im Vorfeld der Ersatzbaustoffverordnung, NZBau 2010, 34
- Jarass, Abfallverwertung und das Ende der Abfalleigenschaft – Insbesondere bei Ersatzbaustoffen, NVwZ 2019, 1545