chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Nachbarn müssen Tischtennisspiel auf Spielplatz dulden

VG Trier
Ge­räu­sche, die von Kin­der­spiel­plät­zen und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen aus­ge­hen, sind ge­setz­lich pri­vi­le­giert und stel­len im Re­gel­fall keine im­mis­si­ons­schutz­recht­lich re­le­van­te Stö­rung dar. Auch von einem Tisch­ten­nis­spiel aus­ge­hen­der Lärm ist laut Ver­wal­tungs­ge­richt Trier als so­zi­al­ad­äquat hin­zu­neh­men.

Die Gesamtkonzeption eines Spielplatzes, der auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahren aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten ist, könne auch die Aufstellung einer Tischtennisplatte beinhalten, ohne dass hiermit ein von der Privilegierung abweichender Sonderfall begründet würde, so das VG.

Eine Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren.

Lärm des Tischtennisspiels als sozialadäquat zu dulden

Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abhöben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.

Das gelte auch für Lärm, der auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten beziehungsweise durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen sei. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Kommune mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.

Gebietscharakter kann Schutzbedürftigkeit mindern

Im zugrunde liegenden Fall war damit die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses auf Entfernung der auf dem benachbarten Spielplatz aufgestellten Tischtennisplatte erfolglos.

Dabei berücksichtigte das VG auch, dass die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes im konkreten Fall aufgrund des Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten war, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien (Urt. v. 24.07.2023 - 9 K 1721/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank bck-online

  • VG Augsburg, Jugendspielplatz, Streetballanlage, Lärmimmissionen, Fußballspielen, Abwehranspruch, BeckRS 2013, 47430
  • VG Düsseldorf, Grundstück, Beseitigung, Kletterturm mit Röhrenrutsche, Kinderspielplatz, Rücksichtnahme, Nachbarschutz, Geräuschimmissionen, Wohnbebauung, BeckRS 2005, 24862

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü