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Lehrerin wegen Hetze gegen Staat und Migranten aus dem Dienst entfernt

VG Trier
Das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier hat eine be­am­te­te Leh­re­rin aus dem Dienst ent­fernt, die über meh­re­re Jahre auf De­mons­tra­tio­nen, Kund­ge­bun­gen und in den so­zia­len Me­di­en gegen den Staat und Mi­gran­ten ge­hetzt hatte. Die Leh­re­rin habe ohne jeg­li­ches Maß an Pflicht­be­wusst­sein ge­han­delt und mit ihren öf­fent­li­chen po­li­ti­schen Auf­trit­ten ver­schie­dent­lich die Gren­ze zum Ver­fas­sungs­ver­stoß über­schrit­ten, so das VG.

Der Beamtin wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, seit März 2018 durch Äußerungen bei Demonstrationen, Kundgebungen, in Interviews sowie auf Social-Media-Plattformen in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Sie habe sich mit ihren Äußerungen verfassungsuntreu gezeigt und durch ihr Gesamtverhalten den Schulfrieden gestört.

Das VG hat der Klage auf Entfernung der Lehrerin aus dem Dienst stattgegeben. Die Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung der Höchstmaßnahme, ihre Entfernung aus dem Dienst, erforderlich mache. Bei politscher Betätigung habe ein Beamter diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

Mäßigungsgebot bei Meinungsäußerungen

Das Recht auf politische Meinungsäußerung einer Lehrkraft sei im besonderen Maße im Lichte der verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen ihres Statusamtes zu messen.

Den hieraus erwachsenen Anforderungen habe eine Lehrkraft durch politische Neutralität, ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten, insbesondere in Gestalt gemäßigter und zurückhaltender Meinungsbekundungen gerecht zu werden. Außerdem dürfe ihr Verhalten keinen sachlich begründeten Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen. Den Anforderungen unterwerfe sich jeder, der sich freiwillig in den Beamtenstatus begebe, bewusst.

Bewusstes Zuwiderhandeln über langen Zeitraum hinweg

Diesen Anforderungen zum Trotz habe die Beklagte wiederholt, nachhaltig und über einen langen Zeitraum bewusst zuwidergehandelt. Ohne jegliches Maß an Pflichtbewusstsein habe sie ihre politischen Aktivitäten, die sich im Kern gegen die Migrations- und Corona-Politik der Bundesregierung gerichtet hätten, bei Demonstrationen, Kundgebungen und breit gefächert in Social Media an den Tag gelegt.

Dabei habe sie unaufhörlich mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die EU, deren Organe und auch gegen Migranten gehetzt. So äußerte die Lehrerin laut VG unter anderem: "Unsere Politiker prügeln unser Recht auf Meinungsfreiheit mit Nazikeulen und Hasshetze nieder" und "Wir wollen keine fremden Massen Männer hier".

Ordnungsgemäßer Unterricht nicht mehr gewährleistet

Die Beklagte habe auch auf ihre Stellung als Beamtin genommen und dazu aufgefordert, dass auch andere Beamte "illegale, rechtswidrige Anweisungen nicht ausführen dürften" und "die Grenzen vor einer unkontrollierten Einwanderung schützen" müssten.

Mit den öffentlichen politischen Auftritten habe die Beklagte verschiedentlich die Grenze zum Verfassungsverstoß überschritten und gegenüber jedermann bekundet, dass sie auch keine Gewähr mehr dafür bieten könne, die ihr zugeteilten Schüler im Sinne der gesetzlichen Anforderungen zu unterrichten und zur gesellschaftlichen Kompetenz hinzuführen (Urt. v. 23.06.2023 - 3 K 2287/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Hebeler, Die Verfassungstreuepflicht im Staatsdienst, JA 2023, 617
  • Nitschke, "Struktureller Rassismus" in der Beamtenschaft, ZRP 2022, 91
  • Masuch, Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVwZ 2021, 520

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