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EU-Medienfreiheitsgesetz: DJV fordert Nachbesserung bei Medienprivileg

DJV
Auf EU-Ebene wird über das ge­plan­te Eu­ro­päi­sche Me­di­en­frei­heits­ge­setz ver­han­delt, das die Viel­falt und Un­ab­hän­gig­keit der Me­di­en in der EU schüt­zen soll. In einer Stel­lung­nah­me zum darin vor­ge­se­he­nen Me­di­en­pri­vi­leg kri­ti­siert der Deut­sche Jour­na­lis­ten-Ver­band (DJV) scharf, dass da­nach "sehr große On­line-Platt­for­men" wei­ter an­hand ihrer AGB dar­über ent­schei­den könn­ten, ob jour­na­lis­ti­sche In­hal­te ge­sperrt oder ge­löscht wer­den. Maß­stab müsse das all­ge­mei­ne Ge­setz blei­ben.

Die EU-Kommission hatte im September 2022 einen Vorschlag für ein Europäisches Medienfreiheitgesetz vorgelegt. In seiner Stellungnahme fokussiert sich der DJV auf Art. 17 des Verordnungsentwurfs (EMFA-E), der ein höheres Schutzniveau für Mediendiensteanbieter gegenüber den "sehr großen Online-Plattformen" (VLOP) wie zum Beispiel Youtube, Facebook, Instagram oder Twitter vor willkürlichen Sperrungen und Einschränkungen ihrer Inhalte und Accounts vorsieht.

Danach muss eine solche Plattform, die den Inhalt eines Mediendiensteanbieters wegen Verstoßes gegen ihre AGB entfernen will, diesem vorher eine Begründung übermitteln. Ferner ist unter anderem ein Beschwerdemechanismus vorgesehen.

AGB dürfen kein Maßstab für Löschen journalistischer Inhalte sein

Der DJV hält diese Regelung für völlig unzureichend, um journalistische Inhalte vor willkürlichen Eingriffen der Plattformen zu schützen. Das gelte auch für die Versionen des Rates und des Kultur- und Medienausschusses des EU-Parlaments. Vielmehr würde die Regelung die Praxis, unerwünschte Berichterstattung zu sperren oder entfernen, "legitimieren".

Dies habe nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Presse- und Rundfunkfreiheit. Es werde so auch das Ziel des Digital Service Act (DSA), Desinformation zu unterbinden, konterkariert und im Gegenteil befördert. Der DJV kritisiert scharf, dass die Plattformbetreiber weiter anhand ihrer AGB darüber entscheiden dürften, ob journalistische Inhalte oder Journalisten-Accounts ausgesetzt oder beschränkt würden. Maßstab müsse vielmehr das allgemeine Gesetz bleiben. Online müssten dieselben Maßstäbe gelten wie offline.

Der DJV sieht den EU-Gesetzgeber verpflichtet, die Begrenzung oder Löschung von Inhalten, die nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen, zu unterbinden, da die VLOP eine Monopolstellung innehätten. Die sozialen Medien seien für Journalisten unverzichtbar, 35% der 18- bis 24-Jährigen nutzten sie heute laut einer Reuters-Studie von 2022 als ihre Hauptnachrichtenquelle. Der Verband hält die VLOP für vergleichbar mit Presse-Grossisten, für die ein Kontrahierungszwang (§ 30 GWB) gelte, und fordert eine Übertragung dieser Wertung auf VLOP.

Medienprivileg muss auch für alle Journalisten gelten

Ferner dürfe sich ein Medienprivileg nicht auf Mediendiensteanbieter beschränken. Vielmehr müsse es auch für (alle) Journalisten gelten. Zudem sollten laut Verband neben den VLOP auch die sehr großen Suchmaschinen verpflichtet werden, journalistische Inhalte nicht zu filtern, zu diskriminieren oder gar zu sperren. Der DJV schließt seine Stellungnahme mit einem Formulierungsvorschlag für Art. 17 EMFA-E ab.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Kraetzig, Europäische Medienregulierung – Freiheit durch Aufsicht?, NJW 2023, 1485
  • Ory, Medienfreiheit – Der Entwurf eines European Media Freedom Act, ZRP 2023, 26
  • EU-Parlament, CULT-Ausschuss veröffentlicht Berichtsentwurf zum EMFA, MMR-Aktuell 2023, 457232
  • EU-Kommission, Vorschlag für European Media Freedom Act veröffentlicht, MMR-Aktuell 2022, 452311

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