Der Europäische Gerichtshof soll im Zusammenhang mit einer möglichen Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vor Erlass einer Natura 2000-Landschaftsschutzgebietsverordnung EU-Recht auslegen. Hierum bittet das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg. Es hat ein Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bäche im Artland" im Landkreis Osnabrück derweil ausgesetzt.
Wie das OVG mitteilt, sind Naturschutzgebietsverordnungen und Landschaftsschutzgebietsverordnungen, mit denen europäische Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete) unter Schutz gestellt werden, bisher in Niedersachsen, und soweit ersichtlich auch im restlichen Bundesgebiet, vor ihrem Erlass keiner Strategischen Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unterzogen worden.
Ein solches Erfordernis könnte sich aus Sicht des OVG aber aus der SUP-Richtlinie sowie aus der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) ergeben, wenn derartige Verordnungen neben unter anderem der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet und der Aufstellung von für das Gebiet geltenden Geboten und Verboten auch Regelungen enthalten, die bestimmte Tätigkeiten wie etwa die Gewässerunterhaltung, die Fischerei, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der aufgestellten Gebote und Verbote ausnehmen.
Wirksamkeit von Natura 2000-Unterschutzstellungsverordnungen steht infrage
In diesem Zusammenhang ersucht der Senat daher den EuGH um Klärung einer Reihe von in der europäischen und deutschen Rechtsprechung offenen Auslegungsfragen zur SUP-Richtlinie und zur FFH-Richtlinie, deren Beantwortung möglicherweise Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Natura 2000-Unterschutzstellungsverordnungen haben könnte (Beschl. v. 04.07.2023 - 4 KN 204/20).