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Berliner Mohrenstraße darf umbenannt werden

VG Berlin
Die bis­he­ri­ge Moh­ren­stra­ße in Ber­lin-Mitte darf künf­tig Wil­helm-Anton-Amo-Stra­ße hei­ßen. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schie­den. Die be­hörd­li­che Ent­schei­dung, die Stra­ße um­zu­be­nen­nen, sei nicht will­kür­lich, son­dern auf­grund ge­än­der­ter An­schau­un­gen ver­tret­bar. Da dem Be­zirks­amt ein wei­tes Er­mes­sen zu­kom­me, sei das Ge­richt auf die Prü­fung eines Ver­sto­ßes gegen das Will­kür­ver­bot be­schränkt.

Anwohner sehen Willkürverbot verletzt

Mit Allgemeinverfügung vom 29.04.2021 setzte das Bezirksamt Berlin-Mitte einen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung um, die Mohrenstraße in Wilhelm-Anton-Amo-Straße umzubenennen. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies das Bezirksamt zurück. Soweit hiergegen Klagen von nicht in dieser Straße wohnenden Personen erhoben wurden, hatte das VG Berlin diese bereits im vergangenen Jahr als unzulässig abgewiesen. Die anwohnenden Kläger haben ihre Klagen im Wesentlichen damit begründet, sie seien nicht ausreichend am Verfahren beteiligt worden. Sie meinen, dass die Umbenennung die Historie der Namensgebung nicht ausreichend berücksichtige und die angegebene Begründung nicht zutreffe. Die Entscheidung stehe zudem nicht mit den für die Benennung von Straßen maßgeblichen Ausführungsvorschriften des Landes in Einklang. Sie halten die Entscheidung daher für willkürlich. Auch die für das Widerspruchsverfahren erhobene Gebühr in Höhe von 148,27 Euro sei zu hoch.

Weites behördliches Ermessen

Das VG Berlin hat eine der Klagen abgewiesen, nachdem es die Klagen von sechs weiteren Anwohnern im Einverständnis der Beteiligten vorerst bis zur Rechtskraft des oben genannten Verfahrens aus Kostengründen ruhend gestellt hatte. Zwar sei der Kläger als Anwohner der Straße befugt, die Umbenennung anzugreifen. In der Sache könne er aber keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Da die Benennung von Straßen ebenso wie ihre Umbenennung nach dem Berliner Straßengesetz vorrangig im öffentlichen Interesse erfolge, stehe dem Bezirksamt bei Entscheidungen dieser Art ein weites Ermessen zu. Eine Straßenumbenennung könne daher gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die Behörde in willkürlicher Weise gehandelt habe.

Umbenennung war vertretbar

Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es sei nicht völlig unvertretbar, der Entscheidung den in jüngerer Zeit eingetreten Wandel der Anschauungen zugrunde zu legen. Die Bezeichnung "Mohr" für schwarze Personen werde heutzutage jedenfalls teilweise als anstößig empfunden. Bei seiner Entscheidung habe das Bezirksamt damit das Willkürverbot nicht verletzt. Der Kläger habe kein formelles Recht auf Beteiligung am Umbenennungsverfahren, sodass er insoweit keine Rechtsverletzung geltend machen könne. Die Ausführungsvorschriften könnten darüber hinaus keine subjektiven Rechte einräumen, sodass er eine etwaige Nichteinhaltung der dortigen Vorgaben nicht rügen könne. Die Widerspruchsgebühr halte sich innerhalb des maßgeblichen Gebührenrahmens und sei deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich (Urt. v. 06.07.2023 - VG 1 K 102/22).

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