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Erfolglose Nachbarklage gegen Sportplatznutzung

VG Koblenz
Meh­re­re Grund­stücks­ei­gen­tü­mer sind mit ihrer Klage gegen die Nut­zung eines be­nach­bar­ten Sport­plat­zes im Land­kreis Ahr­wei­ler ge­schei­tert. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz ver­wies unter an­de­rem auf ein Schall­schutz­gut­ach­ten, nach dem vom ge­neh­mig­ten Vor­ha­ben keine un­zu­mut­ba­ren Ge­räusch­im­mis­sio­nen aus­ge­hen. Ein­zel­ne Richt­wert­über­schrei­tun­gen seien den Nach­barn auf­grund der für Alt­an­la­gen vor­han­de­nen Son­der­re­ge­lun­gen zu­mut­bar. Der Sport­platz wird be­reits seit 1950 be­trie­ben.

Angst vor Lärm- und Lichtimmissionen

Die Grundstückeigentümer wandten sich im Verwaltungsverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Nutzung des Sportplatzgeländes mit Trainingsbeleuchtung sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung. Ferner beantragten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die durch die Nutzung des Sportplatzes verursachten Lärm- und Lichtimmissionen, falls die Nutzung aufgenommen werde. Hinsichtlich der durch die Nutzung des Sportplatzes hervorgerufenen Lärmimmissionen wurde ein Gutachten erstellt, das die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte feststellte. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Ballfangzaunes auf dem Sportplatz.

Untätigkeitsklage erhoben

Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege einer Untätigkeitsklage weiter. Sie trugen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt; die genehmigte Nutzung des Sportplatzes führe für sie zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die vorgesehene Flutlichtanlage beeinträchtigte sie erheblich.

Zunächst erteilte Genehmigung überholt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Anfechtung der ersten der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung fehle es den Klägern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, so die Koblenzer Richter. Mit ihrem neuen Bauantrag habe diese klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Nutzung beziehungsweise Bebauung des Sportplatzes in der genehmigten Form verzichten wolle. Diese Genehmigung habe zudem keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, da sie sich nach Überzeugung des Gerichts erledigen werde.

Keine Nachbarrechte verletzt

Überdies verletze die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte. Sie sei hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das erstellte Schallschutzgutachten belege, dass von dem genehmigten Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgingen. Einzelne Richtwertüberschreitungen seien den Klägern aufgrund der für Altanlagen vorhandenen Sonderregelungen zumutbar. Auch die Errichtung des genehmigten luft- und lichtdurchlässigen Ballfangzaunes sei nicht rücksichtslos. Ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer von den Klägern behaupteten Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe ebenfalls nicht. Eine solche sei nicht ersichtlich, nachdem der Einfriedungszaun auf eine Höhe von zwei Meter zurückgebaut worden sei.

Berufung ist möglich

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (Urt. v. 22.05.2023 - 1 K 370/22.KO).

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