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Corona-Förderung zusätzlicher Intensivbetten an Stichtag gebunden

VG Arnsberg
Zwei Kran­ken­häu­ser aus Lipp­stadt und Lü­den­scheid sind mit ihrem Be­geh­ren ge­schei­tert, für wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie be­reit­ge­stell­te In­ten­siv­bet­ten mit Be­at­mungs­mög­lich­keit eine zu­sätz­li­che För­de­rung zu er­hal­ten. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Arns­berg be­stä­tig­te die För­der­richt­li­ni­en des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len, wo­nach die För­de­rung an einen Nach­weis der zu­sätz­lich ge­schaf­fe­nen Ka­pa­zi­tä­ten zu einem fest­ge­setz­ten Stich­tag ge­bun­den ist.

Förderung an bestimmten Stichtag gebunden

Ende März 2020 schuf der Bund als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie für Krankenhäuser die gesetzlichen Voraussetzungen, um zusätzlich bereitgestellte Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit mit 50.000 Euro pro Bett zu fördern. Die Bundesländer erarbeiteten hierzu die maßgeblichen Förderrichtlinien. In Nordrhein-Westfalen sahen diese vor, dass Krankenhäuser eine Förderung nur für die nach dem 15.03.2020 zusätzlich geschaffenen Kapazitäten erhalten sollten, für die sie zum festgesetzten Stichtag einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Der Nachweis musste durch Eintragung im Meldeportal IG.NRW erfolgen. Zur Strukturierung des Verfahrens wurden mehrere Prüfungsdurchgänge vollzogen. Im jeweiligen Prüfungsdurchgang (der bis zum Stichtag gestellten Anträge) wurden die beantragten Intensivbetten mit den zum Stichtag bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen. Nur für die zum Stichtag gemeldeten Betten wurde eine Förderung gewährt.

VG bestätigt Förderrichtlinien als verhältnismäßig

Das VG Arnsberg hat die Förderrichtlinien als verhältnismäßig bestätigt. Dadurch, dass den Antrag stellenden Krankenhäusern einschlägige Merkblätter und Handreichungen zugänglich gemacht wurden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich über die zu beachtenden Fördervoraussetzungen näher zu informieren. Das VG lehnte einen Anspruch der klagenden Krankenhäuser auf die mit der Klage begehrte Förderung bereitgestellter Intensivbetten ab, da diese nicht – wie in den Richtlinien vorgesehen – zum maßgeblichen Stichtag in der Meldeliste IG.NRW eingetragen gewesen sind. Gegen die Urteile können Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde (Urt. v. 11 K 2195/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Düsseldorf, Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Kapazitäten mit maschineller Beatmung, BeckRS 2021, 37758

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