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Neuer Datenschutzbeauftragter in Niedersachsen darf ernannt werden

VG Hannover
Nie­der­sach­sens schei­den­de Da­ten­schutz­be­auf­trag­te Bar­ba­ra Thiel ist mit dem Ver­such ge­schei­tert, die Er­nen­nung ihres Nach­fol­gers Denis Lehmkem­per vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver zu ver­hin­dern. Das Ge­richt wies Thiels Eil­an­trag zu­rück, da weder – wie von Thiel vor­ge­tra­gen – das Aus­wahl­ver­fah­ren wegen eines Ver­sto­ßes gegen das Trans­pa­renz­ge­bot feh­ler­haft sei, noch es dem aus­ge­wähl­ten Nach­fol­ger an der Qua­li­fi­ka­ti­on fehle.

Gewählter Nachfolger noch nicht ernannt

Thiel ist seit 2015 Landesbeauftragte für den Datenschutz. Ihre Amtszeit endete ursprünglich nach acht Jahren mit Ablauf des Jahres 2022 und wurde um sechs Monate verlängert, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Nachfolgerin beziehungsweise kein Nachfolger berufen war. Am 03.05.2023 wählte der Landtag den Ministerialbeamten Denis Lehmkemper mit breiter Mehrheit zum Nachfolger Thiels. Eine offizielle Ernennung wurde dann jedoch wegen des Eilantrags Thiels zurückgestellt.

Thiel moniert Fehlen öffentlicher Ausschreibung

Thiel machte geltend, die Auswahl des neuen Datenschutzbeauftragten leide an einem Verfahrensmangel. Es sei keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, womit ihr die Möglichkeit genommen worden sei, sich um eine weitere Amtszeit zu bewerben. Außerdem fehle es dem ausgewählten Nachfolger an der erforderlichen Qualifikation, weil er zu keinem Zeitpunkt in seiner beruflichen Laufbahn Berührung mit datenschutzrechtlichen Fragen gehabt habe.

VG verneint Verstoß gegen Transparenzgebot

Das VG lehnte den Eilantrag ab. Das Auswahlverfahren verstoße nicht gegen das sich aus der DS-GVO ergebende Transparenzgebot. Der Vorschlag der Landesregierung an den Landtag, Lehmkemper zum Datenschutzbeauftragten zu wählen, sei in einer Landtagsdrucksache öffentlich bekannt gemacht worden. Der Wahlvorgang selbst sei in einer öffentlichen Sitzung des Landtages erfolgt und damit hinreichend transparent gewesen. Einer Ausschreibung habe es nach den einschlägigen Regelungen der DS-GVO nicht bedurft.

Lehmkemper auch hinreichend qualifiziert

Dem ausgewählten Nachfolger fehle es auch nicht an der Qualifikation, so das VG weiter. Lehmkemper erfülle die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes des Datenschutzbeauftragten. Er sei Volljurist und verfüge durch seine langjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung über die erforderlichen datenschutzrechtlichen Kenntnisse. Gegen den Beschluss kann Beschwerde Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg eingelegt werden (Beschl. v. 22.06.2023 - 13 B 3358/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Gola/Klug, Die Entwicklung des Datenschutzrechts NJW, 2022, 2597
  • Greiner/Senk, Der Datenschutzbeauftragte und sein Schutz vor Benachteiligung, Abberufung und Kündigung – Ein Wegweiser durch DS-GVO und BDSG, NZA 2020, 201

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