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BVerwG-Urteile zur Professorenbesoldung in Bremen und Schleswig-Holstein

BVerwG
Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich in zwei Ent­schei­dun­gen mit der Pro­fes­so­ren­be­sol­dung in Bre­men und Schles­wig-Hol­stein be­fasst und die je­weils 2013 ein­ge­führ­ten Neu­re­ge­lun­gen un­ter­schied­lich be­ur­teilt: Wäh­rend es die Bre­mer Re­ge­lung für ver­fas­sungs­wid­rig er­ach­tet und das BVerfG an­ge­ru­fen hat, hat es die schles­wig-hol­stei­ni­sche Re­ge­lung, die eine voll­stän­di­ge Ver­min­de­rung von vor 2013 ge­währ­ten Leis­tungs­be­zü­gen durch die neue Grund­ge­halts­er­hö­hung er­mög­licht, für ver­fas­sungs­kon­form ge­hal­ten.

Streit um neugeregelte Professorenbesoldung nach BVerfG-Urteil von 2012

Anfang 2012 kippte das Bundesverfassungsgericht die Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W2. In der Folgezeit reagierten die Bundesländer zum 01.01.2013 mit unterschiedlichen gesetzlichen Neuregelungen. Einige glichen das monierte Defizit bei der Alimentation durch eine Erhöhung der Grundgehälter aus und rechneten diese Erhöhung auf die den Professoren zuvor gewährten individuellen Leistungsbezüge an – so auch Schleswig-Holstein. Die Leistungsbezüge können dabei in voller Höhe von der Verminderung betroffen sein. In Bremen wurden die Grundgehälter der Professoren dagegen nicht erhöht, sondern jedem Professor unabhängig vom individuellen Bestand an Leistungsbezügen Mindestleistungsbezüge in Höhe von 600 Euro monatlich bewilligt. Diese Bezüge sind unbefristet und nehmen an den Besoldungsanpassungen teil. Waren aber dem Professor vor dem Stichtag bereits individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 600 Euro pro Monat gewährt worden, erhöhten sich dessen Leistungsbezüge nicht.

Vorinstanzen wiesen Klagen ab

Im Bremer Fall verfügte der Kläger am 01.01.2013 bereits über individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 870 Euro pro Monat, sodass er lediglich von der Entfristung sowie den regelmäßigen Besoldungserhöhungen profitierte. Er beanstandete, dass aufgrund der von einer individuellen Leistung unabhängigen Bewilligung von Mindestleistungsbezügen der durch seine besonderen individuellen Leistungen begründete Abstand zu Professoren ohne individuelle Leistungsbezüge beseitigt werde. Die Kläger im Fall aus Schleswig-Holstein monierten die Anrechnungsregelung. Sowohl in Bremen als auch in Schleswig-Holstein erachteten die Vorinstanzen die jeweilige Regelung für verfassungsgemäß und wiesen die Klagen ab. Dagegen legten Kläger jeweils Revision ein.

BVerwG: Bremer Regelung über Mindestleistungsbezüge verfassungswidrig

Bei der Bremer Regelung sah das BVerwG dies anders. Die Regelung über die Bewilligung von Mindestleistungsbezügen sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Vom Wortlaut her betrachtet widerspreche der pauschale, von einer individuellen Leistung unabhängige Mindestleistungsbezug der gesetzgeberischen Entscheidung für ein zweigliedriges Modell der Professorenbesoldung aus Grundgehalt und Leistungsbezügen. Nach der Wirkung betrachtet handele es sich um eine Erhöhung der Grundgehaltssätze unter vollständiger Anrechnung dieser Erhöhung auf bestehende individuelle Leistungsbezüge. Diese mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Auslegung habe zur Folge, dass aufgrund individueller Leistung erworbene Leistungsbezüge in Höhe von 600 Euro pro Monat infolge der Anrechnung vollständig aufgezehrt werden. Zudem führe sie dazu, dass unterschiedliche Gruppen von Hochschullehrern je nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung und der Zubilligung von Leistungsbezügen aufgrund ihrer individuellen Leistung ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden.

Schleswig-holsteinische Anrechnungsregelung verfassungskonform

Im Fall aus Schleswig-Holstein hat das BVerwG die Revisionen dagegen zurückgewiesen. Die – gegebenenfalls vollständige – Abschmelzung der Leistungsbezüge um die Erhöhung des Grundgehalts verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Zwar unterfielen die Leistungsbezüge als Bestandteile der Professorenbesoldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dem BVerfG-Urteil zur hessischen Professorenbesoldung habe Schleswig-Holstein aber Anlass gehabt, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen die Grundgehälter generell erhöht und zugleich bestehende Leistungszulagen abgeschmolzen worden seien, sei nicht sachwidrig. Dies habe das BVerwG in der Vergangenheit bereits für das in den dortigen Fällen allein entscheidungserhebliche teilweise Abschmelzen entschieden. Es gelte ebenso für die gegebenenfalls vollständige Abschmelzung. Auch der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot seien nicht verletzt (Urt. v. 22.06.2023 - 2 C 11.21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerfG, W 2-Professorenbesoldung in Hessen verfassungswidrig, BeckRS 2012, 47146
  • OVG Schleswig, Besoldung, Besoldungsgruppe, Bewilligung, Leistungen, Anrechnung, Beamte, Widerspruchsbescheid, Lebensunterhalt, Anfechtungsklage, BeckRS 2021, 28794
  • Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, NVwZ 2019, 425
  • Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, NVwZ 2015, 1007
  • Budjarek, Spielräume einer Neuregelung der Professorenbesoldung, DÖV 2012, 465
  • BVerfG, W 2-Professorenbesoldung in Hessen verfassungswidrig, BeckRS 2012, 47146
  • Schwabe, Das verfassungswidrige Professorengehalt, NVwZ 2012, 610

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