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Hepatitis B bei Feuerwehrleuten als Berufskrankheit anzuerkennen

BSG
Die He­pa­ti­tis B-Er­kran­kung eines Feu­er­wehr­manns kann als Be­rufs­krank­heit an­er­kannt wer­den. Dies hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt ent­schie­den. Der Klä­ger sei bei sei­ner Tä­tig­keit In­fek­ti­ons­ge­fah­ren be­son­ders aus­ge­setzt ge­we­sen, weil er dabei un­ver­meid­bar Kon­takt mit Blut und sons­ti­gen Kör­per­flüs­sig­kei­ten hatte. Auf eine kon­kret nach­ge­wie­se­ne In­fek­ti­ons­si­tua­ti­on komme es für die An­er­ken­nung der Be­rufs­krank­heit nicht an.

Unter anderem Verkehrsunfallverletzte versorgt

Der Kläger war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus unwegsamem Gelände. 2017 erkrankte er an Hepatitis B. Während die Beklagte eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt. Dagegen hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.

Infektionssituation muss nicht konkret nachgewiesen sein

Das BSG hat der Klage nun stattgegeben. Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit Infektionsgefahren besonders ausgesetzt gewesen, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit hatte. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen komme es für die Anerkennung der Berufskrankheit Nummer 3101 nicht an (Entscheidung v. 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • LSG Rheinland-Pfalz, Hepatitis-B Infektion als Berufskrankheit, BeckRS 2021, 25531
  • SG Koblenz, Feststellung einer Berufskrankheit - Infektionskrankheit infolge erhöhter Infektionsgefahr, BeckRS 2020, 50847
  • BSG, Gesetzliche Unfallversicherung – Anerkennung von Hepatitis C als Berufskrankheit, NJOZ 2010, 70

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