Ordner, die für ein Sicherheitsunternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival mit “Engagementverträgen“ arbeiten, sind regelmäßig keine selbstständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies gelte insbesondere, wenn sie kein eigenes Unternehmerrisiko tragen und keinen Einfluss auf die Verdiensthöhe haben, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Security-Mitarbeiter mit “Engagementverträgen“
Geklagt hatte eine Security-Firma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken Eintrittskarten kontrollieren, Besucherströme lenken und für Sicherheit und Ordnung sorgen. Die Mitarbeiter waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz “Engagementverträge“, mit denen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.
LSG wertet Tätigkeit als abhängige Beschäftigung
Diese Regelung sei ein “Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses“, befand das Landessozialgericht. Die Mitarbeiter hätten keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt. Sie hätten ihre Arbeit persönlich verrichtet und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts gehabt. Das Unternehmerrisiko habe allein bei der Security-Firma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbstständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen: Für ihren Einsatz wurden sie aus der firmeneigenen Kleiderkammer mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen (Urt. v. 26.01.2023 - L 3 BA 6/19).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- LSG Niedersachsen-Bremen, Sicherheitsmitarbeiter, Sozialversicherungspflicht, BeckRS 2018, 58097