Die Klagen mehrerer britischer Staatsangehöriger gegen den Verlust ihrer unionsbürgerlichen Rechte infolge des Brexits sind mangels Zulässigkeit endgültig gescheitert. Laut Europäischem Gerichtshof ist der Verlust des Status als Unionsbürger und der damit verbundenen Rechte eine automatische Folge allein des vom Vereinigten Königreich souverän gefassten Austrittsbeschlusses und nicht des Austrittsabkommens oder des Genehmigungsbeschlusses des Rates.
Klage britischer Staatsbürger gegen Brexit-Abkommen
Mit drei gesonderten Klagen fochten britische Staatsbürger, die im Vereinigten Königreich und verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen, vor dem Gericht erfolglos das Brexit-Abkommen und den entsprechenden Ratsbeschluss an. Sie machten geltend, in ihren ausgeübten und erworben Rechten als EU-Bürger verletzt worden zu sein. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klagen als unzulässig ab.
EuGH bestätigt fehlendes Rechtsschutzinteresse
Die beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben (Az.: C-499/21; C-501/21; C-502/21). Die Klagen seien zu Recht als unzulässig abgewiesen worden, da die britischen Staatsbürger kein Rechtsschutzinteresse hätten. Der Austrittsbeschluss beruhe allein auf dem Willen des betreffenden Mitgliedstaats unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften und hänge somit allein von seiner souveränen Entscheidung ab. Für die britischen Staatsbürger sei somit der Verlust des Unionsbürgerstatus und infolgedessen der Verlust der damit verbundenen Rechte eine automatische Folge allein des vom Vereinigten Königreich souverän gefassten Beschlusses, aus der Union auszutreten, und nicht des Austrittsabkommens oder des Beschlusses des Rates (Urt. v. 15.06.2023 - C-499/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- EuGH, Britische Staatsangehörige verlieren nach dem Brexit das aktive und das passive Kommunalwahlrecht in ihrem Wohnmitgliedstaat, auch dann, wenn sie wegen der 15-Jahre-Regel im Vereinigten Königreich kein Wahlrecht mehr haben, EWS 2022, 142