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Brexit: Klagen wegen Verlusts unionsbürgerlicher Rechte unzulässig

EuGH
Die Kla­gen meh­re­rer bri­ti­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger gegen den Ver­lust ihrer uni­ons­bür­ger­li­chen Rech­te in­fol­ge des Brexits sind man­gels Zu­läs­sig­keit end­gül­tig ge­schei­tert. Laut Eu­ro­päi­schem Ge­richts­hof ist der Ver­lust des Sta­tus als Uni­ons­bür­ger und der damit ver­bun­de­nen Rech­te eine au­to­ma­ti­sche Folge al­lein des vom Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich sou­ve­rän ge­fass­ten Aus­tritts­be­schlus­ses und nicht des Aus­tritts­ab­kom­mens oder des Ge­neh­mi­gungs­be­schlus­ses des Rates.

Klage britischer Staatsbürger gegen Brexit-Abkommen 

Mit drei gesonderten Klagen fochten britische Staatsbürger, die im Vereinigten Königreich und verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen, vor dem Gericht erfolglos das Brexit-Abkommen und den entsprechenden Ratsbeschluss an. Sie machten geltend, in ihren ausgeübten und erworben Rechten als EU-Bürger verletzt worden zu sein. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klagen als unzulässig ab.

EuGH bestätigt fehlendes Rechtsschutzinteresse

Die beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben (Az.: C-499/21; C-501/21; C-502/21). Die Klagen seien zu Recht als unzulässig abgewiesen worden, da die britischen Staatsbürger kein Rechtsschutzinteresse hätten. Der Austrittsbeschluss beruhe allein auf dem Willen des betreffenden Mitgliedstaats unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften und hänge somit allein von seiner souveränen Entscheidung ab. Für die britischen Staatsbürger sei somit der Verlust des Unionsbürgerstatus und infolgedessen der Verlust der damit verbundenen Rechte eine automatische Folge allein des vom Vereinigten Königreich souverän gefassten Beschlusses, aus der Union auszutreten, und nicht des Austrittsabkommens oder des Beschlusses des Rates (Urt. v. 15.06.2023 - C-499/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • EuGH, Britische Staatsangehörige verlieren nach dem Brexit das aktive und das passive Kommunalwahlrecht in ihrem Wohnmitgliedstaat, auch dann, wenn sie wegen der 15-Jahre-Regel im Vereinigten Königreich kein Wahlrecht mehr haben, EWS 2022, 142

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