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Kabinett beschließt Novelle des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

BMDV
Das Bun­des­ka­bi­nett hat am Mitt­woch die No­vel­le des Bun­des­schie­nen­we­ge­aus­bau­ge­set­zes be­schlos­sen, das die Rechts­grund­la­ge für In­ves­ti­tio­nen in das rund 33.800 Ki­lo­me­ter lange Schie­nen­netz des Bun­des bil­det. Des­sen bis­he­ri­ge Aus­ge­stal­tung, ins­be­son­de­re die fi­nan­zi­el­le Tren­nung von Er­satz­in­ves­ti­tio­nen und In­stand­hal­tung, hat sich laut Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Di­gi­ta­les und Ver­kehr in ein­zel­nen Be­rei­chen zu­letzt zu­neh­mend als In­ves­ti­ti­ons­hemm­nis er­wie­sen.

Bund kann sich auch an Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten beteiligen

Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen Maßnahmen laut Ministerium künftig schneller, optimierter und gebündelt umgesetzt werden. Danach kann sich der Bund nach der geplanten Neuregelung zukünftig auch an den Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung beteiligen. Dies solle dazu beitragen, dass das Netz in den sogenannten Hochleitungskorridoren hochleistungsfähig und dauerhaft verfügbar ist. Zudem könne der Bund zukünftig auf Grundlage der Neuregelung IT-Leistungen zur Digitalisierung der Eisenbahninfrastruktur finanzieren. Bestimmte Folgekosten aus Investitionsprogrammen des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit (beispielsweise der Betrieb von Personenaufzügen) oder freiwilligen Lärmsanierungen könnten zukünftig ebenfalls finanziert werden, so das Ministerium. In Verkehrsstationen könne der Bund zukünftig auch Ersatzinvestitionen nachhaltig ausgestalten und die Verkehrsstationen an den zukünftigen verkehrlichen Bedarf anpassen. Dies gelte insbesondere für eine Anpassung der Bahnsteige.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Speck, Dürfen die Länder Eisenbahninfrastruktur des Bundes finanzieren?, N&R 2018, 34
  • Pauly/Becker, Aufgabenakzessorische Finanzierung von Eisenbahninfrastrukturprojekten, NVwZ 2013, 334

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