Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Novelle des Bundesschienenwegeausbaugesetzes beschlossen, das die Rechtsgrundlage für Investitionen in das rund 33.800 Kilometer lange Schienennetz des Bundes bildet. Dessen bisherige Ausgestaltung, insbesondere die finanzielle Trennung von Ersatzinvestitionen und Instandhaltung, hat sich laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr in einzelnen Bereichen zuletzt zunehmend als Investitionshemmnis erwiesen.
Bund kann sich auch an Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten beteiligen
Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen Maßnahmen laut Ministerium künftig schneller, optimierter und gebündelt umgesetzt werden. Danach kann sich der Bund nach der geplanten Neuregelung zukünftig auch an den Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung beteiligen. Dies solle dazu beitragen, dass das Netz in den sogenannten Hochleitungskorridoren hochleistungsfähig und dauerhaft verfügbar ist. Zudem könne der Bund zukünftig auf Grundlage der Neuregelung IT-Leistungen zur Digitalisierung der Eisenbahninfrastruktur finanzieren. Bestimmte Folgekosten aus Investitionsprogrammen des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit (beispielsweise der Betrieb von Personenaufzügen) oder freiwilligen Lärmsanierungen könnten zukünftig ebenfalls finanziert werden, so das Ministerium. In Verkehrsstationen könne der Bund zukünftig auch Ersatzinvestitionen nachhaltig ausgestalten und die Verkehrsstationen an den zukünftigen verkehrlichen Bedarf anpassen. Dies gelte insbesondere für eine Anpassung der Bahnsteige.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Speck, Dürfen die Länder Eisenbahninfrastruktur des Bundes finanzieren?, N&R 2018, 34
- Pauly/Becker, Aufgabenakzessorische Finanzierung von Eisenbahninfrastrukturprojekten, NVwZ 2013, 334