Das geplante Volksbegehren "Radentscheid Bayern" ist beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof gescheitert. Laut VerfGH ist es nicht zulassungsfähig, weil der Gesetzentwurf straßenverkehrsrechtliche Regelungen enthalte und daher in Teilen kompetenzwidrig sei. Eine teilweise Zulassung komme nicht in Betracht, da der Entwurf ohne die kompetenzwidrigen Regelungen verbleibende Teile nicht vom "gemeinsamen Nenner" gedeckt sei.
Geplantes Volksbegehren soll Radverkehr fördern
Das Volksbegehren "Radentscheid Bayern" ist auf den Erlass eines Bayerischen Radgesetzes sowie die Änderung weiterer Rechtsvorschriften (unter anderem des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung) gerichtet und soll insbesondere der Förderung des Radverkehrs sowie der Stärkung des Umweltverbundes und des Fußverkehrs dienen. Eine wesentliche Zielvorgabe des Volksbegehrensentwurfs ist, bis zum Jahr 2030 den Anteil des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen in Bayern auf mindestens 25% zu erhöhen. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass bei der Planung und dem Neu-, Um- und Ausbau von Straßen der Fokus künftig auf den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) liegen soll. Zur Stärkung der Fahrradmobilität sollen unter anderem Radschnellverbindungen geschaffen und Einbahnstraßen grundsätzlich auch entgegen der Fahrtrichtung für den Radverkehr geöffnet werden sowie sichere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder aller Art geschaffen und staatlich gefördert werden. Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Rad- und Fußverkehr unter Verfolgung der "Vision Zero". Für ihr Anliegen reichten die Initiatoren des Volksbegehrens circa 30.000 Unterschriften ein, von denen knapp 29.000 gültig sind. Die erforderliche Anzahl von 25.000 gültigen Unterschriften wurde damit beigebracht. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hielt das Volksbegehrens für unzulässig und rief den VerfGH an.
VerfGH: Gesetzentwurf in Teilen kompetenzwidrig
Laut VerfGH ist das Volksbegehren nicht zulassungsfähig. Der Gesetzentwurf sehe in verschiedenen Vorschriften straßenverkehrsrechtliche Regelungen vor. Für diese fehle dem Landesgesetzgeber aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts, das insoweit auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) weitgehende abschließende Regelungen treffe, nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Der Bundesgesetzgeber habe mit der insbesondere auf § 6 Abs. 1 StVG gestützten StVO für den hier betroffenen Bereich des fließenden und ruhenden Verkehrs auf den öffentlichen Straßen von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht grundsätzlich abschließend Gebrauch gemacht.
Keine Teilzulassung - Verbleibender Teil nicht vom "gemeinsamen Nenner" gedeckt
Aus der fehlenden Gesetzgebungskompetenz für die genannten Vorschriften ergebe sich, dass das Volksbegehren insgesamt nicht zugelassen werden könne. Nach der Rechtsprechung des VerfGH komme eine teilweise Zulassung eines Volksbegehrens nur ausnahmsweise in Betracht. Entscheidender Gesichtspunkt sei, dass dem Volksbegehren ein Gesetzentwurf zugrunde liegen müsse, der vom Willen der Unterzeichner gedeckt sei, wobei auf deren objektivierten Willen abzustellen sei. Dieser sei dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Unterzeichner mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis damit erklärt haben, dieser Gesetzentwurf solle zum Gegenstand eines Volksgesetzgebungsverfahrens gemacht werden. Ohne die kompetenzwidrigen Vorschriften im geplanten Bayerischen Radgesetz, das den zentralen Bestandteil des Gesetzentwurfs bilde, wäre das mit dem Volksbegehren im ursprünglichen Entwurf verfolgte Anliegen aber in einem grundlegenden Baustein substanziell entwertet. Die verbleibenden Regelungen seien nicht vom "gemeinsamen Nenner" gedeckt, den die Stimmberechtigten mit ihrer Unterzeichnung des ursprünglichen Entwurfs zum Ausdruck gebracht haben. Der verbleibende Inhalt des Gesetzentwurfs sei daher nicht zulassungsfähig (Entscheidung v. 07.06.2023).