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EU-Kommission will mehr Erwachsenenschutz in grenzüberschreitenden Situationen

EU-Kom­mis­si­on
Die EU-Kom­mis­si­on will die Rech­te von Men­schen stär­ken, die in grenz­über­schrei­ten­den Si­tua­tio­nen auf recht­li­che Un­ter­stüt­zung oder Rechts­schutz an­ge­wie­sen sind. Die Vor­schlä­ge be­tref­fen Er­wach­se­ne, die ihre ei­ge­nen In­ter­es­sen auf­grund einer Be­ein­träch­ti­gung - bei­spiels­wei­se in­fol­ge einer al­ters­be­ding­ten Krank­heit wie Alz­hei­mer oder eines ge­sund­heit­li­chen Pro­blems wie eines Komas - nicht hin­rei­chend schüt­zen kön­nen.

Verordnung schafft einheitlichen Rechtsrahmen

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll ein gestrafftes Regelwerk eingeführt werden, das innerhalb der EU gilt. Es legt vor allem fest, welches Gericht jeweils zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist, unter welchen Bedingungen eine ausländische Maßnahme oder eine ausländische Vertretungsmacht rechtswirksam anerkannt werden sollte und wie die Behörden zusammenarbeiten können. Zudem werden einige praktische Maßnahmen vorgeschlagen, etwa zur Erleichterung der digitalen Kommunikation, sowie die Einführung eines europäischen Vertretungszertifikats, die Einrichtung vernetzter Schutzstatusregister und die Förderung einer engeren Zusammenarbeit der Behörden. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates sieht einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Schutz Erwachsener unter Beteiligung von Drittstaaten vor. Damit werden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Vertragsparteien des Übereinkommens von 2000 über den Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben.

Zeitplan zur sukzessiven Umsetzung

Der Vorschlag für eine Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert und verabschiedet werden. Die Verordnung wird nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrer Verabschiedung anwendbar; anschließend haben die Mitgliedstaaten vier Jahre Zeit, um elektronische Kommunikationskanäle bereitzustellen, und fünf Jahre, um ihre Register einzurichten und diese mit den Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des HCCH-2000-Übereinkommens zum Schutz von Erwachsenen sind, haben zwei Jahre Zeit, um dem Ratsbeschluss nachzukommen und dem Übereinkommen beizutreten. Derzeit gibt es nach Angaben der EU-Kommission keine EU-Rechtsvorschriften, die konkret den Schutz von Erwachsenen in grenzüberschreitenden Situationen betreffen.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Der Erwachsenenschutz im Internationalen Privatrecht nach Inkrafttreten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, DNotZ 2009, 251

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