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Verpflichtung zu Software-Update bei Opel-Pkws rechtens

VG Schleswig
Die vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt ge­gen­über der Opel Au­to­mo­bi­le GmbH an­ge­ord­ne­te Ver­pflich­tung, vier Opel-Mo­del­le mit Die­sel­mo­to­ren mit einem ver­bes­ser­ten Mo­tor­steu­er­soft­ware um­zu­rüs­ten, ist recht­mä­ßig. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Schles­wig ges­tern ent­schie­den. Be­trof­fen sind dem Ge­richt zu­fol­ge die vor dem Jahr 2017 pro­du­zier­ten Mo­del­le des Opel Za­fi­ra 1.6 CDTi, Opel Za­fi­ra 2.0 CDTi, Opel Cas­ca­da 2.0 CDTi und Opel In­signia 2.0 CDTi (Euro 6b).

Kraftfahrt-Bundesamt: Freiwillige Rückrufaktion unzureichend

Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte gegenüber der Opel Automobile GmbH mit Bescheid vom 17.10.2018 als nachträgliche Nebenbestimmung zu den maßgebenden Typengenehmigungen verpflichtend angeordnet, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt werden. Die Opel Automobile GmbH wurde dazu verpflichtet, ein von dem Kraftfahrt-Bundesamt gebilligtes Software-Update bei allen betroffenen Fahrzeugen aufzuspielen. Der Hersteller hatte zuvor bereits mit einer freiwilligen Umrüstung begonnen, um die Werte der Stickoxid-Emissionen der Fahrzeuge zu verbessern. Nachdem eine Überprüfung des Kraftfahrt-Bundesamtes den vorherigen Verdacht bestätigt hatte, dass in der ursprünglichen Software der Motorsteuerung unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden, hielt das Kraftfahrt-Bundesamt eine freiwillige Rückrufaktion nicht mehr für ausreichend.

VG: Abschalteinrichtung für sicheren Betrieb der Kfz nicht notwendig

Das VG Schleswig hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Die Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen und zur Ausstattung der betroffenen Fahrzeugmodelle mit der verbesserten Motorsteuerungssoftware sei notwendig. In den benannten Fahrzeugmodellen seien unter anderem aufgrund der Verwendung sogenannter Thermofenster bei der Abgasrückführung und der Steuerung des SCR-Katalysators unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2022, 3769) dürfe eine Abschalteinrichtung nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Diese Voraussetzungen sah das VG vorliegend nicht als erfüllt an.

Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Urt. v. 23.05.2023 - 3 A 3/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • EuGH, Illegale Thermofenster – Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe, NJW 2022, 3769
  • BGH, Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters, NJW 2021, 3721
  • Will, Unionsrechtswidrigkeit von Diesel-Abschalteinrichtungen, NJW 2021, 1199

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