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Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe nur für eine Ehefrau

OVG Berlin-Brandenburg
Hat ein an­er­kann­ter Flücht­ling in sei­nem Her­kunfts­staat meh­re­re Frau­en ge­hei­ra­tet, kann nur eine der Ehe­frau­en den von ihrem Ehe­mann ab­ge­lei­te­ten Fa­mi­li­en­flücht­lings­schutz er­hal­ten. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­den und das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf­ge­ho­ben. Die wei­te­re Ehe­frau habe le­dig­lich einen An­spruch auf eine in­di­vi­du­el­le Prü­fung ihres ei­ge­nen Asyl­an­trags. Das OVG hat die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen.

OVG: Kein Familienflüchtlingsschutz für weitere Ehefrau

Laut OVG wird Familienflüchtlingsschutz der Ehegattin oder dem Ehegatten eines Flüchtlings unter bestimmten Bedingungen "automatisch" gewährt, ohne dass der Ehegatte in seiner eigenen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen muss. Habe ein anerkannter Flüchtling in seinem Herkunftsstaat mehrere Frauen geheiratet, könne jedoch nur eine der Ehefrauen den von ihrem Ehemann abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz erhalten. Dies ergebe sich sowohl aus dem deutschen Recht als auch aus dem EU-Recht. Die weitere Ehefrau habe in einem solchen Fall lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren eigenen Asylantrag individuell prüft. Dem OVG zufolge hatte dies hier (nur) zu der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt, was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei (Urt. v. 17.05.2023 - 3 B 24/22). 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online 

  • Dörig, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Asylrecht im Jahr 2022, ZAR 2023, 124 
  • VG Hamburg, Mehrehe, Polygamie, Zweitehe, Familienflüchtlingsschutz, Abschiebungsverbot, Asylverfahren, Familie, Flüchtlingseigenschaft, Irak, BeckRS 2020, 12301

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