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Keine finanzielle Abgeltung für über Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub

VG Koblenz
Ein Be­am­ter kann bei einer vor­zei­ti­gen Ver­set­zung in den Ru­he­stand eine fi­nan­zi­el­le Ab­gel­tung nicht ge­nom­me­ner Ur­laubs­ta­ge nur in­so­weit ver­lan­gen, als im ent­spre­chen­den Ka­len­der­jahr der uni­ons­recht­lich ge­währ­leis­te­te Min­dest­ur­laubs­an­spruch von 20 Tagen nicht aus­ge­schöpft wor­den ist. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz mit am Mitt­woch ver­öf­fent­lich­tem Ur­teil ent­schie­den. Die Klage eines Ru­he­stands­be­am­ten blieb damit er­folg­los.

Finanzielle Urlaubsabgeltung begehrt

Der im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte im Jahr 2020 23 Urlaubstage und einen sogenannten Arbeitsverkürzungstag in Anspruch genommen. Nachdem sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage abgelehnt worden war, verfolgte er sein Begehren auf dem Klageweg weiter.

Bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub wird angerechnet

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften könne ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen, so die Koblenzer Richter. In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub sei auf diesen Mindestjahresurlaub anzurechnen. Dies gelte unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Es komme nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen habe. Unerheblich sei somit, ob es sich dabei um einen neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handele. Da der Kläger mehr als 20 Tage Urlaub im Jahr 2020 in Anspruch genommen habe, scheide eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus (Urt. v. 09.05.2023 - 5 K 1088/22.KO).

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