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Keine Feuerwehrgebühren für Spontan-Hilfe bei Reifenpanne

VG Gießen
Leis­tet die Feu­er­wehr bei einer Rei­fen­pan­ne spon­tan Hilfe und wech­selt den plat­ten Rei­fen, kann sie dafür keine Feu­er­wehr­ge­büh­ren er­he­ben. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Gie­ßen im Rah­men eines Eil­ver­fah­rens ent­schie­den und dem An­trag einer Frau statt­ge­ge­ben, die am Stra­ßen­rand auf den ADAC ge­war­tet und dann spon­tan Hilfe von der vor­bei­fah­ren­den Feu­er­wehr er­hal­ten hatte. Für eine Ge­büh­ren­er­he­bung fehle es hier an einer Rechts­grund­la­ge.

Feuerwehr half spontan bei Reifenpanne

Wegen eines umgestürzten Baumes auf der Fahrbahn wurde die freiwillige Feuerwehr alarmiert. Sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte rückten daraufhin aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Antragstellerin, die auf der Strecke eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Antragstellerin ihre Hilfe an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf. Die Antragsgegnerin machte hierfür Kosten in Höhe von 784,20 Euro geltend, wobei die Gesamtkosten von über 1.000 Euro aus Billigkeitsgesichtspunkten um 25% reduziert worden seien. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz.

VG: Keine Rechtsgrundlage für Gebührenforderung

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach Einschätzung des Gerichts ist der streitgegenständliche Bescheid evident rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits nicht ausreichend begründet, weil sich ihm nicht entnehmen lasse, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung der Antragsgegnerin reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Antragstellerin auch zurecht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, da sie die Feuerwehr weder selbst angefordert habe, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei (Beschl. v. 15.05.2023 - 2 L 260/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Tellenbröker, Die Feuerwehren im System der Gefahrenabwehr – Eine Aufgabenbeschreibung, GSZ 2022, 53
  • Boms/Roth, Aktuelle Rechtsentwicklungen im Feuerwehrrecht – Teil IV, GSZ 2022, 272
  • Boms/Roth, Aktuelle Rechtsentwicklungen im Feuerwehrrecht – Teil III, GSZ 2021, 251
  • Boms/Roth, Aktuelle Rechtsentwicklungen im Feuerwehrrecht – Teil II, GSZ 2021, 71
  • Boms/Roth, Aktuelle Rechtsentwicklungen im Feuerwehrrecht – Teil I, GSZ 2020, 263

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