Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum darf die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme zwar Sondernutzungsgebühren erheben, die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist aber rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit heute bekannt gegebenem Beschluss in einem Eilverfahren entschieden.
Sondernutzungssatzung kennt nur Jahresgebühr
Die Firma Tier hatte unter dem 27.07.2022 für die Zeit bis zum 31.12.2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsgericht Köln wies die dagegen erhobene Klage ab und lehnte gleichzeitig den parallelen Eilantrag ab.
Gericht sieht Verstoß gegen Äquivalenzprinzip
Die Beschwerde des Verleihers Tier gegen den Eilbeschluss hatte nun beim OVG Erfolg. Zwar dürften für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Es unterliege allerdings rechtlichen Bedenken, wenn eine jährliche Sondernutzungsgebühr der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die – wie im vorliegenden Fall – für eine fünfmonatige Nutzung erhoben wird. Dies dürfte bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren gegen das Äquivalenzprinzip, die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, verstoßen, betonte das Gericht. Denn mit einer solchen Gebühr würden die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen abgegolten und gleichzeitig die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Anbieterin oder des Anbieters von E-Scootern berücksichtigt. Deshalb spreche einiges dafür, dass die entsprechende Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif nicht für die Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr zugrunde gelegt werden könne und die Gebührenfestsetzung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Bestand habe (Beschl. v. 11.05.2023 - 11 B 96/23).