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Gelbes Blinklicht für Tierrettungsfahrzeuge?

VG Köln
Wer auf der Stra­ße nach ver­letz­ten Tie­ren sucht, um sie einer me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung zu­zu­füh­ren, könn­te aus­nahms­wei­se be­rech­tigt sein, eine Rund­um­leuch­te am Fahr­zeug zu füh­ren. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln ver­langt von der Be­hör­de zu­min­dest eine feh­ler­freie Er­mes­sens­ent­schei­dung, in der die we­sent­li­chen Er­wä­gun­gen ein­ge­stellt wer­den.

Rundumlichter für Tierrettungsfahrzeuge?

Ein Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hatte, verletzte Tiere im öffentlichen Raum zu retten oder ihre toten Körper zu bergen, beantragte bei der zuständigen Behörde, ein gelbes Rundumlicht an einem ihrer Fahrzeuge anbringen zu dürfen. Bei der Suche nach verletzten Tieren würde man zeitweise sehr langsam fahren und dabei eine Gefahr für den Straßenverkehr bilden. Der Einsatz einer gelben Rundumleuchte würde die anderen Verkehrsteilnehmer auf das Fahrzeug aufmerksam machen. Der Verein arbeitete auch im Auftrag der Behörden oder für die Feuerwehr. Die Behörde lehnte die Genehmigung ab, so dass sich der Verein an das Verwaltungsgericht Köln wandte – mit teilweisem Erfolg.

Keine Genehmigung als Straßenbau- oder -reinigungsfahrzeug

Die Kölner Verwaltungsrichter lehnten einen Anspruch auf die Genehmigung nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ab, weil diese Norm die Fahrzeuge, die das Blinklicht führen dürfen, abschließend aufzählt. Außerdem habe die Regelung einen Ausnahmecharakter, die eine restriktive Anwendung gebiete. Das VG zog auch den Willen des Verordnungsgebers zur Interpretation heran: Dieser habe einen Gleichklang zwischen dem durch § 36 Abs. 6 StVO bevorrechtigten Kreis von Fahrzeugen (Fahrzeuge mit Sonderrechten) und den hier privilegierten Fahrzeugen herstellen wollen. Eine Einordnung des Tierrettungsfahrzeugs in diese Kategorie sei ausgeschlossen.

Ausnahmegenehmigung?

Der Verein hat aber nach Auffassung der Kölner Richter einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Danach könne eine Ausnahmegenehmigung für die gelbe Blinkleuchte erteilt werden. Die Behörde habe wesentliche Erwägungen nicht in ihre Entscheidung eingestellt und damit das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. So hätte sie nach Ansicht der Verwaltungsrichter berücksichtigen müssen, dass der Verein die Tierrettung auch im öffentlichen Auftrag ausführt. In einer akuten Gefahrenlage sei es notwendig, das Einsatzgebiet auch entsprechend abzusichern. Da sich verletzte Tiere auch fortbewegten, sei eine stationäre Blinkleuchte nicht ausreichend, da sich das Einsatzgebiet fortlaufend verändere. Das Gericht verwies die Sache daher zur Neubescheidung an die Behörde zurück, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege (Urt. v. 20.03.2023 - 18 K 4062/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Ausrüstung eines Lkw mit gelbem Blinklicht, NJW 2014, 328
  • OVG Lüneburg, Ausrüstung eines Lkw mit einem gelben Blinklicht (Rundumlicht), NordÖR 2012, 366
  • Petersen, Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn zur Rettung von Menschenleben, NZV 1997, 249

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