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Vogelschutzgebiets-Sanierung durch Offshore-Windpark bleibt umstritten

BVerwG
Der Er­folg der Klage einer Um­welt­ver­ei­ni­gung auf An­ord­nung von Sa­nie­rungs­maß­nah­men in einem Vo­gel­schutz­ge­biet nach dem Um­welt­scha­dens­ge­setz setzt nicht vor­aus, dass die Ver­ei­ni­gung zuvor im be­hörd­li­chen Ver­fah­ren den Ein­tritt eines Um­welt­scha­dens glaub­haft ge­macht hat. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig mit einem am Frei­tag be­kannt ge­wor­de­nen Ur­teil zum vor der Insel Sylt lie­gen­den Off­shore-Wind­park "Bu­ten­diek" ent­schie­den.

Umweltschützer in Sorge um Sterntaucher und Prachttaucher

Der Kläger, eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Verpflichtung des Bundesamts für Naturschutz, gegenüber der beigeladenen Betreiberin des Offshore-Windparks "Butendiek" geeignete Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens für das Vogelschutzgebiet "Östliche Deutsche Bucht" und die geschützten Vogelarten Sterntaucher und Prachttaucher anzuordnen. Der Windpark "Butendiek" wurde 2002 genehmigt und 2015 in Betrieb genommen. Er umfasst 80 Windenergieanlagen und liegt 32,6 Kilometer westlich vor der Insel Sylt inmitten des 2005 ausgewiesenen Vogelschutzgebiets.

Kläger blieb in Vorinstanzen erfolglos

Das Bundesamt für Naturschutz lehnte den Antrag des Klägers ab und wies dessen Widerspruch zurück. Auch die Klage vor dem Verwaltungsgericht und die Berufung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht blieben erfolglos. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesamts lägen schon deshalb nicht vor, weil die vom Kläger zur Begründung seines Antrags bis zur Entscheidung über den Widerspruch vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen ließen.

Klagerechte nicht eingeschränkt

Die Revision des Klägers hatte jetzt Erfolg. Der vom OVG gewählte Prüfungsmaßstab stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang. Das nach dem Umweltschadensgesetz bestehende Erfordernis, im Rahmen eines an die Behörde gerichteten Antrags auf Durchsetzung von Sanierungspflichten den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft zu machen, betreffe nur den Antrag im Verwaltungsverfahren und schränke die einer Umweltvereinigung nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verliehenen Klagerechte nicht ein. Dies hat nach dem Urteil des BVerwG zur Konsequenz, dass das OVG ­– soweit es für die Entscheidung darauf ankommt – zu prüfen haben wird, ob sich aus den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachen ein Umweltschaden ergibt.

Seeanlagenverordnung gilt vorrangig

Das BVerwG hat das Urteil des OVG deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen, weil weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen seien. Dabei werde das OVG nach der Entscheidung des BVerwG zu berücksichtigen haben, dass die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz nur insoweit in Betracht kommt, als sie nicht anlagen- oder betriebsbezogen sind. Für derartige Maßnahmen gelte vorrangig die Seeanlagenverordnung, auf deren Grundlage der Windpark genehmigt worden ist. Tatrichterlich zu würdigen sein wird nach Ansicht des BVerwG auch, ob die beigeladene Betreiberin – nicht zuletzt mit Blick darauf, dass das Bundesamt für Naturschutz 2021 auf ihren Antrag Ausnahmen von gebiets- und artenschutzrechtlichen Verboten erteilt hat – ein Verschulden trifft (Urt. v. 27.04.2023 - 10 C 3.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Münster, Darlegungsanforderung bezüglich eines Umweltschadens – Sanierung eines durch Errichtung und Betrieb eines Offshore-Windparks verursachten Umweltschadens, BeckRS 2021, 4270 (Vorinstanz)
  • VG Köln, Kein Umweltschaden durch genehmigten Windpark „Butendiek“, ZUR 2017, 310 (Erste Instanz)

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