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AfD Bremen scheitert vor Wahlprüfungsgericht

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Das Wahl­prü­fungs­ge­richt in Bre­men hat eine Be­schwer­de der AfD ab­ge­wie­sen, die nicht an der Bür­ger­schafts­wahl am 14.05.2023 teil­neh­men darf. Der Eil­an­trag der Par­tei sei nicht zu­läs­sig, teil­te das beim Ver­wal­tungs­ge­richt Bre­men an­ge­sie­del­te Ge­richt mit. Aus­lö­ser des Streits war, dass aus der seit Jah­ren ge­spal­te­nen Par­tei zwei kon­kur­rie­ren­de Vor­stän­de Kan­di­da­ten­lis­ten für die Wahl des Lan­des­par­la­ments in Bre­men auf­ge­stellt hat­ten.

Keine der Listen für den Wahlbereich Bremen zugelassen

Dieses Vorgehen führte dazu, dass der Landeswahlausschuss keine der Listen für den Wahlbereich Bremen zuließ und auch eine AfD-Liste für Bremerhaven gekippt wurde. Dagegen klagte der eine betroffene Vorstand. Er verlangte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Partei doch noch zuzulassen. Dieses Rechtsmittel sei im Bremer Wahlgesetz nicht vorgesehen, befand das Gericht. Um die Wahl termingerecht zu organisieren, könne es nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses keine Änderungen mehr an den Wahlvorschlägen geben. Erst nach der Wahl könne deren Ergebnis angefochten werden. Gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Bremen eingelegt werden (Entscheidung v. 27.04.2023 - 14 V 778/23).

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