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Transsexuelle können Mutter- und Vaterschaft nicht verändern

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Trans­se­xu­el­le kön­nen nach einer Ge­schlechts­an­pas­sung Mut­ter­schaft und Va­ter­schaft nicht ver­än­dern. In einer Ge­burts­ur­kun­de werde als Mut­ter die Per­son re­gis­triert, die das Kind zur Welt ge­bracht hat und als Vater die Per­son, mit des­sen Sper­ma es ge­zeugt wurde, ent­schied der Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te nach Kla­gen von zwei trans­se­xu­el­len El­tern­paa­ren aus Ber­lin, die sich auf eine Ver­let­zung ihrer Per­sön­lich­keits­rech­te be­ru­fen hat­ten.

Deutsches Abstammungs- und Namensrecht nicht zu beanstanden

Das entsprechende Vorgehen deutscher Behörden habe die Persönlichkeitsrechte Transsexueller nicht verletzt, so der EGMR. Rechtens sei auch, dass der Eintrag der Mutter mit dem ursprünglichen weiblichen Namen und der des Vaters mit dem ursprünglichen männlichen Namen erfolgt sei.

Behördliche Praxis berücksichtigt fairen Interessenausgleich

Unerheblich sei, ob die Geschlechtsanpassung vor oder nach der Geburt des Kindes erfolge. Die deutsche Praxis stelle ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Eltern, dem Wohlergehen des Kindes und öffentlichen Belangen her. Wäre es nach Wunsch der Trans-Eltern gegangen, wären in einem Fall in der Geburtsurkunde zwei Mütter registriert worden (Urt. v. 04.04.2023).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Schmidt, Einführung einer Co-Mutterschaft im Abstammungsrecht – Rechtspolitisch sinnvoll, verfassungsrechtlich geboten?, NZFam 2022, 909

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