Ein Schüler ist in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim sogenannten Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Es bewertete das Verhalten als "spielerische Betätigung im Rahmen eines schülergruppendynamischen Prozesses", die unfallversichert sei. Nicht entgegenstehe, dass der Schüler die Gefahr selbst geschaffen habe.
Verbrennungen aufgrund Starkstromschlags
Der damals knapp 16-jährige Kläger war Gymnasiast und bestieg nach Schulende den Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel und stieg auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok. Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag aus der Oberleitung und stürzte brennend von der Lok. Er zog sich hochgradige Verbrennungen und andere schwere Verletzungen zu.
BSG: Versicherungsschutz trotz selbst geschaffener Gefahr
Das BSG hat einen Wegeunfall festgestellt und damit anders als die Vorinstanz Versicherungsschutz des Klägers in der Schülerunfallversicherung bestätigt. Schüler seien bei spielerischen Betätigungen im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse unfallversichert. Auch im Fall des Klägers sei es darum gegangen, im befreundeten Schülerkreis "cool" zu sein. Die von ihm selbst geschaffene Gefahr schließe den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Angesichts wiederholt erfolgreicher Surfaktionen stehe vielmehr fest, dass die dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven alterstypischen Selbstüberschätzung führte (Entscheidung v. 30.03.2023 - B 2 3/21 R).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- LSG Berlin-Brandenburg, Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerwegeunfall beim Zugsurfen, BeckRS 2020, 19981
- SG Potsdam, Schülerunfallversicherung, Schulweg, Schulbesuch, versicherter Unfall, Spielerei, Gefährdungspotential, BeckRS 2016, 138725