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Elektrizitätsunternehmen kann Rückerstattung von Beträgen an Endkunden auferlegt werden

EuGH
Die na­tio­na­len En­er­gie­re­gu­lie­rungs­be­hör­den kön­nen be­fugt sein, Elek­tri­zi­täts­un­ter­neh­men die Rück­erstat­tung von Be­trä­gen auf­zu­er­le­gen, die unter Ver­stoß gegen die Er­for­der­nis­se des Ver­brau­cher­schut­zes er­ho­ben wur­den. Das hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof ent­schie­den. Der Ver­brau­cher­schutz ge­hö­re näm­lich zu den Auf­ga­ben die­ser Be­hör­den, so die Be­grün­dung.

Elektrizitätsunternehmen soll Endkunden Geld zurückzahlen

2019 verhängte die zuständige italienische Behörde gegen Green Network, ein Strom- und Erdgasversorgungsunternehmen, eine Geldbuße von 655.000 Euro wegen Verletzung von Tariftransparenzanforderungen. Die Behörde wies Green Network außerdem an, ihren Endkunden einen Betrag von knapp 14 Millionen Euro zurückzuzahlen. Dieser war den Endkunden aufgrund einer von der Behörde für rechtswidrig gehaltenen Vertragsklausel als Verwaltungskosten in Rechnung gestellt worden. Green Network sieht in der im italienischen Recht vorgesehene Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde, die Rückerstattung der den Kunden in Rechnung gestellten Beträge zu verlangen, einen Verstoß gegen die Richtlinie 2009/72 und klagte. Das in zweiter Instanz zuständige italienische Gericht rief den EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung an.

EU-Recht steht Rückzahlungsanordnung nicht entgegen

In seinem Urteil stellt der EuGH zunächst klar, dass die Richtlinie 2009/72 von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie ihren nationalen Regulierungsbehörden weitgehende Befugnisse im Bereich der Regulierung und Überwachung des Elektrizitätsmarkts übertragen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. In Art. 37 der Richtlinie, der die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde regelt, sei zwar die Befugnis, von Elektrizitätsunternehmen die Rückzahlung aller Beträge zu verlangen, die sie als Gegenleistung für eine als rechtswidrig angesehene Vertragsklausel erhalten haben, nicht explizit genannt. Es ergebe sich aber aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere als ausdrücklich genannten Befugnisse übertragen werden können. Dementsprechend dürfe ein Mitgliedstaat einer Regulierungsbehörde die Befugnis übertragen, von diesen Wirtschaftsteilnehmern die Rückzahlung der Beträge zu verlangen, die sie unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Verbraucherschutzes, insbesondere hinsichtlich der Transparenzanforderungen und der Genauigkeit der Abrechnung, erhoben haben (Urt. v. 30.03.2023 - C-5/22).

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