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Beurteilungsspielraum der BNetzA bei Entgeltgenehmigung nach TKG

BVerwG
Der re­gu­lie­rungs­be­hörd­li­che Be­ur­tei­lungs­spiel­raum, über den die Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) bei der Aus­wahl der Me­tho­de für die Be­rech­nung des An­la­ge­ver­mö­gens als Grund­la­ge für die Er­mitt­lung von Zin­sen und Ab­schrei­bun­gen ver­fügt, wenn sie Ent­gel­te an­hand des im TKG ge­re­gel­ten Maß­stabs der Kos­ten der ef­fi­zi­en­ten Leis­tungs­be­reit­stel­lung ge­neh­migt, wird laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht durch Emp­feh­lung der EU-Kom­mis­si­on ein­ge­schränkt.

Telekom muss Zugang zum Teilnehmeranschluss gewähren

Die Telekom Deutschland GmbH ist aufgrund einer Regulierungsverfügung der BNetzA verpflichtet, anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind. Für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, besteht ferner die Verpflichtung, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren. Die Entgelte für die Zugangsgewährung unterliegen der Genehmigungspflicht. Auf Antrag der Telekom genehmigte die BNetzA die Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanalanlagen und zu unbeschalteten Glasfasern, wobei die genehmigten Entgelte die von der Telekom beantragte Höhe teilweise unterschritten. Dagegen klagte die Telecom.

VG verpflichtet BNetzA zu Neubescheidung des Genehmigungsantrags

Das VG Köln verpflichtete die BNetzA, den Genehmigungsantrag der Klägerin bezüglich des Entgelts für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr und bezüglich des Entgelts für die Überlassung zweier unbeschalteter Glasfasern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die BNetzA bei der Entgeltberechnung die Vorgaben einer Empfehlung der EU-Kommission vom 11.09.2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen nicht eingehalten habe. So habe sie bei der geforderten Modellierung eines effizienten Zugangsnetzes der nächsten Generation von vorneherein nur solche Referenznetze in den Blick genommen, bei denen eine "Kupferrückrechnung" bereits erfolgt sei, und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverteilerstandorte vorgegeben sei. Ferner habe die BNetzA zu Unrecht den Anteil der abgeschriebenen wiederverwendbaren baulichen Anlagen aus dem Ist-Netz der Klägerin auf das modellierte Netz übertragen und Kabelkanalanlagen sowie Kabelschächte nach zu kurz bemessener Abschreibungsdauer nicht mehr berücksichtigt.

BVerwG weist Klage ab: Entscheidungsspielräume der BNetzA missachtet

Auf die Revision der Beklagten hat das BVerwG das Urteil der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte Entgeltgenehmigung seien noch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes in der bis November 2021 geltenden Fassung gewesen. Danach habe sich die Genehmigung telekommunikationsrechtlicher Entgelte vor allem an dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten. Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerwG handele es sich bei der auf die §§ 31 ff. TKG a.F. gestützten Erteilung einer Entgeltgenehmigung zwar im Wesentlichen um eine gebundene Entscheidung. Für einzelne abgrenzbare Teilaspekte der Entgeltprüfung seien jedoch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume der Bundesnetzagentur anerkannt, die auch unionsrechtlich verankert sind. Dies betreffe insbesondere die Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen.

Nichtbeachtung der Kommissionsempfehlung kann Abwägungsfehler sein

Dieser regulierungsbehördliche Beurteilungsspielraum werde entgegen der Auffassung des VG nicht durch die als Harmonisierungsmaßnahme erlassene Empfehlung eingeschränkt. Da der Empfehlung ungeachtet der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden zur "weitestgehenden Berücksichtigung" keine normähnliche Verbindlichkeit zukommt, unterlägen ihre Auslegung und Anwendung durch die BNetzA nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Empfehlung sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, die die BNetzA im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums vornehmen muss. Lässt die BNetzA die Empfehlung vollständig oder teilweise außer Betracht, ohne dies plausibel zu begründen, oder geht sie von einem objektiv unzutreffenden Verständnis des Inhalts der Empfehlung aus, könne dies zu einem Abwägungsfehler führen.

Im konkreten Fall Empfehlung mit vertretbarem Inhalt beachtet

Im konkreten Fall habe die BNetzA indes nicht von der Empfehlung abweichen wollen, sondern sei bei ihrer Abwägung im Gegenteil davon ausgegangen, dass ihre Vorgehensweise im Einklang mit der Empfehlung steht. Dabei habe sie in allen vom VG beanstandeten Punkten ein jedenfalls vertretbares Verständnis des Inhalts der Empfehlung zugrunde gelegt (Urt. v. 29.03.2023 - 6 C 21.21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Köln, Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanalanlagen sowie zu unbeschalteten Glasfasern, BeckRS 2021, 37648 (Vorinstanz)

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