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Beamtenernennung darf bei Täuschung über Verfassungstreue zurückgenommen werden

VG Freiburg
Ver­schweigt ein An­wär­ter im Po­li­zei­dienst vor sei­ner Be­am­tener­nen­nung ent­ge­gen sei­nem Be­kennt­nis zur frei­heit­lich-de­mo­kra­ti­schen Grund­ord­nung teils ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ak­ti­vi­tä­ten in rechts­ex­tre­men Chat­grup­pen, ist die Er­nen­nung wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung zu­rück­zu­neh­men. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Frei­burg ent­schie­den. Je nach Lage des Falls könne in­so­weit auch die Ver­pflich­tung zur Rück­zah­lung ge­leis­te­ter Be­zü­ge be­stehen.

Rassistische, antisemitische, homophobe und frauenverachtende Nachrichten versandt

Der Kläger wurde im März 2020 zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Im Bewerbungsverfahren sowie bei seiner Ernennung bekannte er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Im Jahr darauf erfuhr der Dienstherr, dass im Zuge von Ermittlungen gegen den Kläger im Februar 2020 zahlreiche Bilder und Videos mit mutmaßlich kinder- und jugendpornografischem Inhalt, Gewaltdarstellungen und Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen aufgefunden wurden. Zudem wurde festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 2019 und 2020 aktives Mitglied der Chatgruppe "Grillen gg. Überfremdung" war und Nachrichten rassistischen, antisemitischen, homophoben, frauenverachtenden und fremdenfeindlichen Inhalts versandte sowie nationalsozialistische Propaganda verbreitete. Daraufhin wurde dem Kläger die Ausübung der Dienstgeschäfte verboten und die Ernennung zum Polizeimeisteranwärter unter Rückforderung der Anwärterbezüge zurückgenommen. Hiergegen zog der Kläger vor Gericht - ohne Erfolg.

VG: Beamtenernennung ist bei Täuschung über Verfassungstreue zurückzunehmen

Nach Ansicht des VG hat der Kläger im Vorfeld seiner Ernennung arglistig über sein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und damit über das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen getäuscht. Zwar lasse nicht jede der streitgegenständlichen, durch Chatprotokolle dokumentierten Äußerungen ohne weiteres den Schluss auf eine fehlende Verfassungstreue zu. Die Vielzahl und die Extremität der Äußerungen des Klägers zeigten jedoch, dass es nicht nur an einem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung fehle, sondern er diese sogar ablehne.

Rückzahlung der Anwärterbezüge nicht zu beanstanden

Auch die Feststellung, dass der Kläger die ab der Einstellung bis zum Ausscheiden aus dem Dienst gezahlten Anwärterbezüge zurückzahlen muss, sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger ganz am Anfang seiner praktischen Ausbildung stand, habe die Polizeihochschule davon ausgehen dürfen, dass er noch keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht hat. Es könne daher offenbleiben, ob die Dienstleistung eines Polizeibeamten grundsätzlich als "wertlos" anzusehen sei, wenn in Folge der fehlenden Verfassungstreue eine elementare Voraussetzung für die Tätigkeit fehle (Urt. v. 13.03.2023 - 3 K 2900/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Herrmann, Herausforderung des Dienst- und Disziplinarrechts durch Verfassungsfeinde, NVwZ 2023, 128
  • Schmitt, Möglichkeiten des Dienstherrn zum Umgang mit Verfassungsfeinden im öffentlichen Dienst, NVwZ 2023, 25
  • BVerwG, Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung, BeckRS 1999, 30078290

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