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BVerfG setzt Vorabinformation der Justizpressekonferenz aus

BVerfG
Seit vie­len Jah­ren stellt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt den Voll­mit­glie­dern der Jus­tiz­pres­se­kon­fe­renz Karls­ru­he e.V. die Pres­se­mit­tei­lun­gen zu be­vor­ste­hen­den Ent­schei­dungs­ver­öf­fent­li­chun­gen vorab mit Sperr­frist­ver­merk zur Ver­fü­gung. Mit Blick dar­auf, dass diese Form der Öf­fent­lich­keits­ar­beit in letz­ter Zeit in Kri­tik ge­ra­ten ist, will das Ge­richt seine Vorab­in­for­ma­ti­ons­pra­xis zu­nächst im 2. und 3. Quar­tal 2023 nicht an­wen­den.

Umstrittene Praxis vorläufig bis Ende September eingestellt

Die Vorabinformationspraxis ist in den Richtlinien über die Bekanntgabe von Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 niedergelegt. Im Hinblick auf die "in den vergangenen Jahren eingetretenen Veränderungen des Umfelds" überdenkt das Bundesverfassungsgericht nach eigenen Angaben gegenwärtig seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe. Vor diesem Hintergrund wendet das Gericht die Vorabinformationspraxis zunächst im 2. und 3. Quartal 2023 nicht an.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Heldt/Klatt, Die Privilegierung der Justizpressekonferenz durch das Bundesverfassungsgericht, NVwZ 2021, 684
  • Thomas/Müller-Neuhof, Benachteiligt das Bundesverfassungsgericht Journalisten?, NJ 2020, 536

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