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Oberbürgermeister-Wahlen in Dresden und Zittau waren rechtens

VG Dresden
Die Ober­bür­ger­meis­ter­wah­len aus dem Jahr 2022 in Dres­den und in Zit­tau müs­sen nicht wie­der­holt wer­den. Das geht aus vier Ur­tei­len des Ver­wal­tungs­ge­richts Dres­den her­vor. Die ge­wähl­ten Ober­bür­ger­meis­ter blei­ben damit im Amt. Unter an­de­rem wurde um die ver­spä­te­te Ver­sen­dung von Brief­wahl­un­ter­la­gen ge­strit­ten, die nach Auf­fas­sung der Klä­ger zur Un­gül­tig­keit der Wahl hätte füh­ren müs­sen.

Eine Klage bereits unzulässig

Eine der Klagen richtete sich gegen die Zulassung des im zweiten Wahlgang erfolgreichen Bewerbers und Amtsinhabers Dirk Hilbert (FDP) zur OB-Wahl im Juli 2022 in Dresden. Die Kammer sah diese Klage bereits als unzulässig an. Der Kläger hatte zunächst Beschwerde gegen die Zulassung des Wahlbewerbers erhoben, die er für rechtswidrig hielt. Diese habe die Landesdirektion als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid zurückgewiesen. Hiergegen hätte der Kläger eine Verpflichtungsklage einreichen können. Er habe jedoch ausdrücklich einen Feststellungsantrag gestellt. Dieser Antrag war nach Auffassung der Kammer wegen der vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich normierten Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage unzulässig.

Unregelmäßigkeiten reichen nicht für Ungültigkeit

Auch in zwei weiteren Verfahren klagten Bürger gegen die OB-Wahl. Soweit ein Kläger bemängelte, dass er die Briefwahlunterlagen zum zweiten Wahlgang erst nach der Wahl erhalten habe, sah das VG darin zwar einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, der allerdings das Wahlergebnis nicht habe beeinflussen können. Die darüber hinaus erhobenen Einwände, dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer verspäteten Versendung von Wahlunterlagen gekommen sei, sahen die Richterinnen und Richter als nicht hinreichend substantiiert oder als verspätet an. Nach den Vorschriften des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes müssten sämtliche Gründe der Wahlanfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Wahl im Rahmen des Einspruchs substantiiert vorgetragen werden. Dies habe der Kläger nicht getan.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für Wahlmanipulation in Zittau

Hinsichtlich der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zittau wurde dem siegreichen Kandidaten und bereits vorherigem Amtsinhaber in einem weiteren Verfahren von einem unterlegenen Konkurrenten Wahlmanipulation vorgeworfen. Er sei sechs Wochen vor der Wahl auf Betreiben des Amtsinhabers als 2. Stellvertretender Bürgermeister abgewählt worden, monierte er. Das Gericht sah dagegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von einer Wahlmanipulation ausgegangen werden müsse und wies auch diese Klage ab (Urt. v. 23.03.2023 - 7 K 1052/22).

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