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Altes Fachhochschul-Diplom berechtigt zu Eintragung in Architektenliste

OVG Münster
In die Ar­chi­tek­ten­lis­te ist auch ein­zu­tra­gen, wer in der Ver­gan­gen­heit an einer deut­schen Fach­hoch­schu­le er­folg­reich einen auf Ar­chi­tek­tur aus­ge­rich­te­ten, auf drei Jahre an­ge­leg­ten Di­plom­stu­di­en­gang ab­ge­schlos­sen hat und vier Jahre Be­rufs­er­fah­rung nach­wei­sen kann. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter ent­schie­den und klar­ge­stellt, dass die Än­de­rung der Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen nicht durch eine et­wai­ge un­zu­rei­chen­de Qua­li­tät des Di­plom­stu­di­en­gangs ver­an­lasst ge­we­sen sei.

Kläger war mehrere Jahre als Architekt tätig

Der Kläger hatte 1989 einen auf eine dreijährige Regelstudienzeit angelegten Diplomstudiengang Architektur an einer deutschen Fachhochschule mit der Note "sehr gut" abgeschlossen. Er war nach zweijähriger Berufspraxis von 1995 bis Mai 1998 sowie von Juni 2004 bis Dezember 2017 in der Architektenliste eingetragen und in dieser Zeit einschlägig beruflich tätig. Seinen Antrag auf erneute Eintragung in die Architektenliste im Mai 2021 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, anders als früher setze die Eintragung nunmehr einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus, über den der Kläger nicht verfüge. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab.

Früherer Diplomstudiengang gleichgestellt

Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg. Die Eintragung in die Architektenliste setze zwar seit der Neuregelung im Jahr 2003 grundsätzlich unter anderem ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus, betonte das OVG. Diesem gleichgestellt werde aber der erfolgreiche Abschluss eines früheren Diplomstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren an einer deutschen Hochschule. Dies folge aus dem im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen auf alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats – also auch auf deutsche Staatsangehörige – bezogenen Verweis auf die Berufsanerkennungsrichtlinie. Danach sei der deutsche Fachhochschul-Diplomstudienabschluss in der Fachrichtung Architektur, ergänzt um eine vierjährige Berufserfahrung, unionsweit von allen Mitgliedstaaten als gleichwertig anzuerkennen.

Qualität des Diplomstudiengangs nicht unzureichend

Anlass für die Änderung der Eintragungsvoraussetzungen sei nicht eine etwaige unzureichende Qualität des Diplomstudiengangs gewesen, sondern ausschließlich die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und die damit einhergehende fehlende Vergleichbarkeit der verschiedenen Bachelorabschlüsse, so das Gericht. Es spreche nichts dafür, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Absicht hatte, den Absolventen eines früheren Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit mehr als vierjähriger Berufserfahrung die Eintragung in die Architektenliste zu versagen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe Absolventen in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, die zur Anerkennung der deutschen Fachhochschul-Diplomabschlüsse im Bereich Architektur nach der Berufsanerkennungsrichtlinie verpflichtet sind.

Verzicht auf Übergangsregelung nur wegen Anerkennung berechtigt

Schließlich sei der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der ebenfalls selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen war, nur wegen des im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen enthaltenen unbeschränkten Verweises auf die in der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffenen Regelung zur unionsweiten Anerkennung des Fachhochschul-Diplomstudienabschlusses berechtigt gewesen, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre (Urt. v. 17.03.2023 - 4 A 3106/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Arnsberg, Eintragung, Hochschule, Regelstudienzeit, Architektenliste, Ausbildung, Zeitpunkt, verfassungskonforme Auslegung, BeckRS 2021, 60677 (Vorinstanz)

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