chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Land Baden-Württemberg muss Umwelthilfe Akteneinsicht gewähren

VG Stuttgart
Das Land Baden-Würt­tem­berg muss der Deut­schen Um­welt­hil­fe Ak­ten­ein­sicht in Kor­re­spon­denz zur Luft­rein­hal­te­pla­nung für die Lan­des­haupt­stadt Stutt­gart ge­wäh­ren. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart ent­schie­den und einer ent­spre­chen­den Klage der Um­welt­hil­fe statt­ge­ge­ben. Aus­schluss­grün­de lie­gen laut VG nicht vor.

VG: Land muss Akteneinsicht gewähren – keine Ausschlussgründe

Es geht um beim Staatsministerium Baden-Württemberg sowie beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg vorliegende Korrespondenz zur Luftreinhalteplanung für Stuttgart aus dem Zeitraum vom 27.02.2018 bis zum 28.01.2020. Das Staats- und das Verkehrsministerium hatten entsprechende Anträge mit der Begründung abgelehnt, dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen stünden Ausschlussgründe entgegen. Das VG sah dies anders. Es handele sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg, zu denen der Deutsche Umwelthilfe als juristische Person des Privatrechts Zugang gewährt werden müsse. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Das Land Baden-Württemberg habe nicht hinreichend dargelegt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen für die informationspflichtigen Stellen im Falle einer Akteneinsicht drohten oder der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einer Akteneinsicht entgegenstehe (Urt. v. 26.01.2023).

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü