Das Land Baden-Württemberg muss der Deutschen Umwelthilfe Akteneinsicht in Korrespondenz zur Luftreinhalteplanung für die Landeshauptstadt Stuttgart gewähren. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und einer entsprechenden Klage der Umwelthilfe stattgegeben. Ausschlussgründe liegen laut VG nicht vor.
VG: Land muss Akteneinsicht gewähren – keine Ausschlussgründe
Es geht um beim Staatsministerium Baden-Württemberg sowie beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg vorliegende Korrespondenz zur Luftreinhalteplanung für Stuttgart aus dem Zeitraum vom 27.02.2018 bis zum 28.01.2020. Das Staats- und das Verkehrsministerium hatten entsprechende Anträge mit der Begründung abgelehnt, dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen stünden Ausschlussgründe entgegen. Das VG sah dies anders. Es handele sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg, zu denen der Deutsche Umwelthilfe als juristische Person des Privatrechts Zugang gewährt werden müsse. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Das Land Baden-Württemberg habe nicht hinreichend dargelegt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen für die informationspflichtigen Stellen im Falle einer Akteneinsicht drohten oder der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einer Akteneinsicht entgegenstehe (Urt. v. 26.01.2023).