Kann die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden und ist eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet, kann der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Freistellung wegen entgegenstehender dienstlicher Belange abgelehnt
Im konkreten Fall beantragte die im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Klägerin beim beklagten Dienstherrn die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte der Dienstherr unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Mangels Personalersatzes wäre während der Freistellung der Klägerin eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in ihrem Aufgabenbereich nicht gewährleistet. Eine interne Vertretung scheide aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Personalunterdeckung und der anhaltend hohen Arbeitsbelastung aus.
Sabbatjahr würde zu einer Verschärfung der personellen Engpässe führen
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter und unterlag auch dort. Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt, so die Koblenzer Richter. Zwar sei die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstelle. Jedoch sei der Dienstherr hier im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistellungsphase der Klägerin mangels Personalersatzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Klägerin drohe. Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen.
Keine Pflicht zur vorausschauenden Personalplanung
Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe, so die Koblenzer Richter weiter. Soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte könne die befürchtete Personalunterdeckungsdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greife sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne (Urteil vom 28.02.2023 - 5 K 1182/22.KO)
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VG Würzburg, Freistellungsphase nach dem Sabbatjahrmodell, BeckRS 2020, 34831
- OVG Münster, Ablehnen einer Jahresfreistellung für Rektorin – Sabbatjahr, NVwZ-RR 2011, 871