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EGMR beschließt Verfahrenserleichterungen für Beschwerden aus Erdbebengebiet

EGMR
Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) hat mit Blick auf das Erd­be­ben am 06.02.2023 in Tei­len Sy­ri­ens und der Tür­kei eine Reihe von Maß­nah­men be­schlos­sen, wel­che die Hand­ha­be der aus der tür­ki­schen Re­gi­on kom­men­den Fälle durch das Ge­richt be­tref­fen. Ins­be­son­de­re sol­len die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für Be­schwer­de­füh­rer er­leich­tert und pro­zes­sua­le Fris­ten unter Um­stän­den ver­län­gert wer­den.

Aussetzung der Prüfung der formellen Voraussetzungen

Wie aus einer Pressemeldung des EGMR hervorgeht, soll die Prüfung der formellen Voraussetzungen einer Beschwerde gemäß Regel 47 der Gerichtsordnung vorläufig ausgesetzt werden. Dies gelte sowohl für Beschwerden, die nach dem 06.02.2023 eingegangen sind, als auch für jene, die davor eingegangen sind und bei denen die Prüfung der formellen Voraussetzungen noch nicht abgeschlossen war. Die sogenannte Vier-Monats-Frist, also die Frist, in der eine Beschwerde nach der letzten nationalen Gerichtsentscheidung beim EGMR eingehen muss, soll unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls verlängert werden. Das gleiche gilt für die sogenannte Drei-Monats-Frist, nach der innerhalb von drei Monaten ab Erlass der Entscheidung ein Antrag auf Weiterleitung der Sache an die Große Kammer beantragt werden kann.

Fristverlängerungen möglich

Des Weiteren soll eine Sache nur dann an die beklagte Partei weitergeleitet werden, wenn diese auch in der Lage ist, den Fall effektiv zu bearbeiten. Ausgehende Korrespondenz soll unter Ausschöpfung aller vorhandenen Möglichkeiten an die Parteien versendet werden. Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen. Letztere sollen zudem auf der Internetseite des EGMR veröffentlicht werden. Anfragen zu Fristverlängerungen sollen einzelfallbezogen bearbeitet werden. Schließlich will der Gerichtshof bis auf Weiteres nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, Beschwerden aus dem Beschwerderegister zu streichen, wenn insbesondere der Beschwerdeführer nicht mehr beabsichtigt, sein Interesse weiter zu verfolgen oder sich die Sache erledigt hat. Von entsprechenden Abmahnungen will der EGMR ebenfalls bis auf Weiteres absehen.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Wittinger, Die Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR - Ein Leitfaden für die Praxis, NJW 2001, 1238

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