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Arbeitsunfall Corona: Ansteckung muss geklärt sein

SG Speyer
Ein An­ge­stell­ter des Rech­nungs­ho­fes Rhein­land-Pfalz ist mit sei­ner Klage auf An­er­ken­nung sei­ner Co­ro­na-Er­kran­kung als Ar­beits­un­fall ge­schei­tert. Laut So­zi­al­ge­richt Spey­er kann eine Co­ro­na-In­fek­ti­on zwar grund­sätz­lich einen Ar­beits­un­fall dar­stel­len. Es sei hier kon­kret aber nicht auf­klär­bar ge­we­sen, ob sich der An­ge­stell­te bei der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit oder im pri­va­ten Be­reich an­ge­steckt hatte.

SG: Infektion am Arbeitsplatz nicht bewiesen

Im April 2021 erkrankte ein Angestellter des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz an Corona. Tage zuvor war eine Kollegin positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Beide hatten an ihrem Präsenztag eine kurze Unterhaltung geführt. Außerdem lagen ihre Büros im Flur einander gegenüber. Das SG hat entschieden, dass dem Angestellten kein Anspruch auf Feststellung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Zwar könne eine Corona-Infektion grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen. Es fehle hier aber die haftungsbegründende Unfallkausalität. Zwar spreche für eine Infektion am Arbeitsplatz die zeitliche Abfolge der Nachweise der Infektionen. Auch sei das Covid-19-Virus leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Gegen eine Infektion am Arbeitsplatz spreche jedoch, dass ein unmittelbarer Kontakt mit der erkrankten Kollegin auf eine wenige Minuten dauernde Unterhaltung beschränkt gewesen sei, die Kollegin eine OP-Maske getragen habe und ein Abstand von mehr als 1,5 Metern eingehalten worden sei. Eine indirekte Infektion durch Aerosole aufgrund eines Luftaustausches zwischen den Büros sei unwahrscheinlich. Demgegenüber sei – auch bei gewissenhafter Vorsicht – eine Ansteckung im privaten Bereich möglich. Auch im Freien könne es zu einer Übertragung des Covid-19-Virus durch Tröpfchen kommen. Zu bedenken sei auch, dass ein negatives Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit Covid-19 nicht vollständig ausschließe, da die Tests nicht in jedem Stadium der Infektion verlässlich anschlügen. 

Keine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko

Angesichts der damals praktisch jederzeit und überall möglichen Infektion bei einer Inzidenz von weit über 100 sieht das SG keinen Anlass für eine quasi Beweislastumkehr zu Gunsten der Versicherten für die gesetzliche Unfallversicherung. Der Gesetzgeber habe der bestehenden Beweisproblematik bezogen auf Infektionskrankheiten mit der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV, die grundsätzlich auch die Erkrankung an Covid-19 erfasse, Rechnung getragen. Zum anderen solle der Versicherungsträger nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich seien. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeits- und/oder Gerechtigkeitsgründen komme ohnehin nicht in Betracht (SG Speyer, Urteil vom 07.02.2023 - S 12 U 188/21).

 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Siefert, NZS-Jahresrevue 2022: Gesetzliche Unfallversicherung, NZS 2023, 166
  • SG Konstanz, Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 als Arbeitsunfall, BeckRS 2022, 23878
  • VG Augsburg, SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall, COVuR 2022, 41
  • VG Sigmaringen, Covid-19-Infektion als (schulischer) Dienstunfall, NVwZ 2022, 496
  • Eufinger, Zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall, ARP 2022, 57
  • Ricke, Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, COVuR 2020, 342

 

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