chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Weitere BVerwG-Senate stellen auf elektronische Aktenführung um

BVerwG
Ab 01.03.2023 wer­den die Akten sämt­li­cher ein­ge­hen­der und fort­ge­führ­ter Ver­fah­ren des 4. und 9. Re­vi­si­ons­se­nats am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig elek­tro­nisch ge­führt. Dies teil­te das Ge­richt am Mitt­woch mit. Seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2022 ar­bei­te­ten somit sechs Se­na­te mit der eAkte. Gemäß § 55b Abs. 1a Satz 1 VwGO müs­sen sämt­li­che Ge­richts­ak­ten ab dem 01.01.2026 elek­tro­nisch ge­führt wer­den.

BVerwG will Vorgaben vorzeitig erfüllen

Das BVerwG will eigenen Angaben zufolge diese gesetzliche Vorgabe schon zum 01.01.2024 erfüllen. Seit 01.09.2022 arbeiten der 1. und 5. Senat und seit 01.12.2022 der 3. und 6. Senat mit der führenden elektronischen Gerichtsakte.

Senate können elektronische Aktenführung im Einzelfall aussetzen

Die Einführung der elektronischen Gerichtsakte erfolgt auf Grundlage von § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung in der aktuell geltenden Fassung. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen.

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü