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NVwZ Editorial

Abschied vom Völkerrecht?

Professor (em.) Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität Berlin

4/2026

Foto des Autors von NVwZ-Editorial Heft 4/2026 Dr. Ulrich Battis

Ein Editorial zum prekären Stand des Völkerrechts in einer Zeitschrift für Verwaltungsrecht, verfasst von einem Verwaltungsrechtler, also einem Vertreter des Bodenpersonals der Staatsrechtslehrer“ – so Udo Steiner zum Zusammenwirken von Staatsrechtlern und Verwaltungsrechtlern in einer gemeinsamen Vereinigung. Völkerrechtler bilden einen eigenen Kreis mit noch einmal größerer Flughöhe. Unvergessen ist der beschwingte Lobpreis Peter Häberles auf die einzigartige Zukunft des Völkerrechts im Vergleich zum nationalen Staatsrecht, vom Verwaltungsrecht ganz zu schweigen.

Von dem nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion propagierten „Ende der Geschichte“ und dem unaufhaltsamen Siegeszug einer regelbasierten, vom Westen initiierten Weltordnung spricht niemand mehr. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Entführung des Staatspräsidenten von Venezuela durch die USA veranschaulichen die reduzierte Wirkkraft des Völkerrechts in der Gegenwart.

„Tempora mutantur, nos et mutamur in illis.“ Ja, die Zeiten ändern sich und mit ihnen ändern wir uns und ändert sich das Völkerrecht. Das heißt aber nicht, dass die Veränderungen einseitig durchgesetzt und ohne Widerspruch hingenommen werden müssen. Juristen erleben und gestalten täglich den „Kampf ums Recht“. Das gilt gerade für die Vorgaben des Verwaltungsrechts, etwa bei der Ansiedlung eines Großvorhabens eines global agierenden Investors oder eines politisch gewollten nationalen oder internationalen Infrastrukturvorhabens, häufig gegen eine ablehnende Öffentlichkeit. Derartige mehr-polige Rechtsverhältnisse mit langen Handlungsketten können nicht einfach durchentschieden werden, sondern müssen zwischen vielen Beteiligten mit höchst unterschiedlichen Interessen und Rechten ausgehandelt werden, aber stets orientiert an den mehr oder weniger flexiblen Vorgaben des Verwaltungsrechts.

Dieses Setting ist strukturell durchaus vergleichbar mit der vom Völkerrecht zu steuern-den Lage. Allerdings mit einem Unterschied: Verwaltungsrecht wird durch Gerichte verbindlich durchgesetzt. Bei allem Respekt vor der völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit. Zugang zur Völkergerichtsbarkeit und deren Vollstreckung sind abhängig vom guten Willen der Staaten und oft fehlt es daran. Diese Eigenart des Völkerrechts ist aber auch Teilen des Verwaltungsrechts eigen. Europäisches und internationales Verwaltungsrecht verschränken supranationales und völkerrechtliches Verwaltungsrecht mit nationalem Verwaltungsrecht und beide werden gemeinsam angewendet von internationalen oder Unionsverwaltungen und den jeweiligen nationalen Verwaltungen (dazu Kahl/Ludwigs VerwR-Hdb. II, 2021).

Selbstherrliche Einzelaktionen und Blockaden durch nationale Politiken sind weder im Völkerrecht noch im Verwaltungsrecht auszuschließen. Sie können, müssen aber neutralisiert werden. Dass prinzipienfestes, zugleich aber flexibles Handeln in solchen Fällen nicht aussichtslos ist, zeigt das Agieren des Generalsekretärs der NATO, Marc Rutte, dessen Buch „Wer hält die Balance zwischen Prinzipien und Pragmatismus?“, 2025 eine Lehre ist aus seiner Zeit als der am längsten amtierende Ministerpräsident der Niederlande.

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