KIR 2024, 77 Der europäische Gesetzgeber verpflichtet mit Art. 4 KI-VO die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu treffen, die ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherstellen. Mit dieser Norm befasst sich Fleck im vorliegenden Heft (Fleck KIR 2024, 99) und trägt damit zu einer Diskussion bei, die in einer Konkretisierung der Anforderungen münden könnte.