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Die erste Zeitschrift zu Künstlicher Intelligenz und Recht

 

Liebe Leserinnen und Leser,


wir freuen uns sehr, Ihnen mit der vorliegenden Ausgabe der „Zeitschrift für Künstliche Intelligenz und Recht – KIR“ die erste juristische Fachzeitschrift in diesem Bereich vorstellen zu können. Die Zeitschrift KIR ist interdisziplinär ausgerichtet und behandelt alle rechtlichen, technischen, politischen und gesellschaftlichen Belange der Künstlichen Intelligenz, dies stets mit Blick auf die internationalen Entwicklungen.

Die KIR wird nicht nur als „klassisches“ Printwerk vertrieben, sondern zugleich als digitales Produkt in der Datenbank beckonline, u.a. als „KIR direkt“ für alle Bezieher sowie als zentrales Element in einem neuen Fachmodul „Künstliche Intelligenz und Recht PLUS“. 

Sie erscheint monatlich und enthält insbesondere wissenschaftliche und praxisnahe Beiträge zur Rechtsentwicklung, zu technischen Fragen und Neuerungen sowie Rechtsprechung mit weiterführenden Anmerkungen. Zudem werden Autorinnen und Autoren in Form von Standpunkten, Zwischenrufen und Interviews vor allem rechtspolitischen, ethischen und wirtschaftlichen Fragen nachgehen. Die KIR wird auch über die Regulierung der Künstlichen Intelligenz in anderen Rechtsordnungen berichten und mit der Rubrik „Literaturhinweise“ einen Überblick über lesenswerte Beiträge aus anderen Zeitschriften geben. Abgerundet wird sie mit Kurzmeldungen im Umschlagteil, die neben weiteren Informationen auch auf der Homepage (www.kir-beck.de) zu lesen sind.

Mit dieser neuen Zeitschrift wollen wir im engen Zusammenspiel mit der renommierten und interdisziplinär aufgestellten Herausgeberschaft einen verantwortungsvollen und umfänglichen Beitrag zur Begleitung des Rechts der Künstlichen Intelligenz leisten. Denn es ist Zeit, die neuen technischen Entwicklungen gemeinsam zu durchdenken. Zu lange haben wir allein in den Fachsäulen, innerhalb der Disziplinen, in politisch- oder gesellschaftlich-verengten Räumen diskutiert. Diese Räume müssen geöffnet und interdisziplinär gespiegelt werden.

Insofern freuen wir uns und sind stolz darauf, dass unserem Aufruf an der Zeitschrift mitzuwirken über 30 exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor allem aus der Informatik und den Rechtswissenschaften sowie zahlreiche, bestens ausgewiesene Praktikerinnen und Praktiker gefolgt sind.

Inhaltlich wird sich die KIR schwerpunktmäßig der Künstlichen Intelligenz in den Bereichen Technik, Gesundheit und Medizin, Umwelt und Energie, Politik und Gesellschaft sowie Sicherheit widmen. Aber auch die Bereiche Bildung und Forschung, Verkehr und Logistik, Plattformen und Verbraucher, Medien und Journalismus und nicht zuletzt die Justiz werden in der KIR ihren festen Platz finden.

Vor diesem Hintergrund enthält schon das erste Heft eine typische Vielzahl sehr unterschiedlicher Beiträge: Überblicksbeiträge sollen einen Eindruck über die gesamte Reichweite des Rechts der Künstlichen Intelligenz vermitteln. Technische Erläuterungen sollen helfen, Recht und Technik im Begriffsverständnis enger zusammenzuführen und die Diskussion auch zwischen den Disziplinen voranzubringen. In der Interview-Rubrik soll insbesondere auch die Politik zu Wort kommen; so macht etwa Maximilian Funke-Kaiser den ersten Aufschlag und „steht Rede und Antwort“ zur Frage der Regulierung von Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz. Weitere digitalpolitische Sprecher werden in den kommenden Ausgaben zu Wort kommen.

Was aber verstehen wir derzeit eigentlich unter dem Recht der Künstlichen Intelligenz? Das Recht der Künstlichen Intelligenz beschäftigt sich ebenso wie das Datenrecht und das Internetrecht mit einem bestimmten Regelungsgegenstand, den es aus unterschiedlichen Perspektiven angeht. So ist es ebenso Technik- wie Infrastrukturregulierung, Produktsicherheits- wie Antidiskriminierungsrecht und noch vieles mehr. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Trainingsdaten verarbeitet werden dürfen, wirft neben datenschutzrechtlichen Fragen auch Fragen des Geistigen Eigentums auf. Nicht nur Haftungsfragen stellen sich, etwa beim Betrieb eines mittels Künstlicher Intelligenz gesteuerten Fahrzeugs, sondern auch Grundsatzfragen wie die der Rechtsfähigkeit intelligenter Systeme. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein KI-System Erfinder im patentrechtlichen Sinne oder Schöpfer im urheberrechtlichen Sinne sein kann, ist dabei lediglich die immaterialgüterrechtliche Fortsetzung dieser Grundsatzfrage. Das Recht der Künstlichen Intelligenz, von dem die neue KI-Verordnung (KI-VO) und die geplante KI-Haftungsrichtlinie lediglich einen kleinen Ausschnitt zeigt, ist aber insbesondere eins: Zukunftsregulierung. 

Denn von der rechtssicheren Einsetzbarkeit Künstlicher Intelligenz einerseits und dem Schutz personenbezogener Daten andererseits wird die Innovationsfähigkeit Europas abhängen. Wollen wir technisch von den USA und China nicht gänzlich abhängig sein, sind wir darauf angewiesen, in Europa sowohl die technischen Grundlagen weiterzuentwickeln als auch europäische Trainingsdaten zu nutzen. Denn die beste Künstliche Intelligenz ist nur so gut wie die Trainingsdaten, mit denen sie trainiert wird. Je nach konkreter Anwendung wird man zwar auf außereuropäische Daten zurückgreifen können. Berücksichtigt man, dass sich personenbezogene Trainingsdaten etwa in der Medizin bereits in den unterschiedlichen Regionen Deutschlands derart unterscheiden können, dass Künstliche Intelligenz nicht guten Gewissens für Patientinnen und Patienten in Süddeutschland mit Patientendaten aus Norddeutschland trainiert werden kann, wird deutlich, dass ein Training zB auf US-Datenbasis oft nicht in Frage kommen wird.

Die Regulierung Künstlicher Intelligenz ist bei alldem nicht allein eine rechtliche, sondern eine gesellschaftliche Frage. Sie weist soziologische, ethische und technische Bezüge gleichermaßen auf und erfordert einen zukunftsgerichteten interdisziplinären Blick. Diesen Blick wollen wir in der KIR einnehmen und – bei allem Fokus auf das Recht – viele verschiedene Disziplinen zu Wort kommen lassen. 

Hiernach stellt sich vor allem die Frage: Wieviel Zukunftsregulierung steckt nun in der neuen KI-VO selbst? Die KI-VO will Innovationsförderung und Grundrechteschutz gleichermaßen gewährleisten. Sie wählt dafür einen risikobasierten Regelungsansatz, der KI-Systeme nach ihrem jeweiligen Risiko für die Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta verankerten Grundrechte einteilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 KI-VO). Besonders risikobehaftete KI-Systeme sind grundsätzlich verboten (Art. 5 KI-VO), andere unterliegen umfangreichen Dokumentations- und Informationspflichten (Art. 6 ff. KI-VO), durch die eine Kontrolle über potenzielle negative Folgen gewährleistet werden soll. KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck folgen hingegen gänzlich eigenen Regelungen (Art. 51 ff. KI-VO). 

Mit Art. 57 Abs. 1 KI-VO wird den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, mindestens ein KI-Reallabor und damit einen geschützten Experimentierraum auf nationaler Ebene einzurichten, um Innovation unter bewusst begrenzter Aufsicht zu ermöglichen und zu fördern. Dieser rechtliche Nukleus eines Ermöglichungsprozesses von Innovation wird uns aber allein nicht zum Nabel der KI-Welt machen. Wir brauchen gesellschaftspolitische Entscheidungen darüber, welche Künstliche Intelligenz wir nutzbar machen und welche wir verbieten wollen. Dafür braucht es eine klare Ermöglichungs- und Verbotsstrategie, was auch bedeutet, in anderen Gesetzen Hindernisse für erwünschte Künstliche Intelligenz abzubauen und sie für unerwünschte Künstliche Intelligenz zu erhöhen. Das gilt auch und gerade für das Datenschutzrecht, in dem Rechtsunsicherheit für erwünschte Künstliche Intelligenz abgebaut und klare Verbote von Datenverarbeitungen für unerwünschte Künstliche Intelligenz eingeführt werden müssen. Politik und Gesellschaft müssen klare Entscheidungentreffen. Das Recht zeichnet diese nur nach und setzt sie um. Nicht das Recht begünstigt oder verhindert den KI-Fortschritt daher – es sind die gesellschaftspolitischen Entscheidungen, die hier die Wege vorzeichnen.

Deshalb wollen wir in der KIR auch für die gesellschaftspolitische Diskussion einen Raum schaffen, um über bestehende, absehbare oder anzustoßende Entwicklungen kontrovers zu diskutieren und Denkanstöße für die Zukunft zu geben. Alle Disziplinen und selbstverständlich auch die Zivilgesellschaft sind daher herzlich eingeladen, ihre Sichtweisen zB in Form eines Editorials oder als Standpunkt bzw. Stellungnahme zu veröffentlichen.

Wir freuen uns sehr auf anregende Diskussionen mit Ihnen und sind für Anregungen sowie Kritik (an KIR-Schriftleitung@beck.de oder KIR-Redaktion@beck.de) jederzeit dankbar.

Bedanken möchten wir uns an dieser Stelle auch bei Herrn Talha Evran, der die Redaktionsleitung der KIR übernommen hat.

Nun wünschen wir Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre der ersten Ausgabe!

Schriftleitung KIR
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider,
Prof. Dr. Christoph Sorge und
Prof. Dr. Christian Heinze

Verlag C.H.BECK
Dr. Rolf-Georg Müller und 
Anke Zimmer-Helfrich

 

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