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Besprechungsfall 1: Verwaltungsrecht AT – Der beste Freund des Menschen

Sachverhalt


zusätzliche Materialien:
Parallelnormen für weitere Bundesländer


Literaturempfehlungen der Dozentin:

Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2018, § 14 Rn. 14 ff., § 32.

Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 9.

Ruffert in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2016, § 21 Rn. 14 ff.

Wollenschläger in Huber/Wollenschläger, Landesrecht Bayern, 2019, § 4 Rn. 61 ff., 379 ff.

Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen - Öffentliches Recht: Der Verwaltungsakt, JuS 2011, 34.

Voßkuhle/Wischmeyer, Grundwissen - Öffentliches Recht: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess, JuS 2016, 1079.


Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.

Zur Einführung

Hummel, Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess, JuS 2011, 317 ff., 413 ff. u. 502 ff.

Die Betrachtungen bilden einen dreiteiligen Fortsetzungsbeitrag, der es sich zum Ziel setzt, einen Überblick über den vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozess zu geben. Zum Zwecke dieses Vorhabens darf das Augenmerk nacheinander auf die übergreifenden verwaltungsprozessualen Fragestellungen, die speziellen Problemlagen der Antragsverfahren nach §§ 80 V, 80a III VwGO (aufschiebende Wirkung) und nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung), die einschlägigen Rechtsmittel sowie schließlich das Abänderungsverfahren gerichtet werden.

Krüger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 2013, 985.

Das Polizei- und Ordnungsrecht gehört zum Pflichtfachstoff des Besonderen Verwaltungsrechts und ist regelmäßig Gegenstand von Examensklausuren. Ein zentraler Begriff bei der Prüfung, ob ein Amtsträger rechtmäßig gehandelt hat, ist der Gefahrbegriff. Die bereits existierende Fülle von Literatur ändert nichts daran, dass viele Studenten den Umgang mit dem Gefahrbegriff nicht sicher beherrschen. Für eine andere (vereinfachte) Zugangsmöglichkeit werden die unterschiedlichen Gefahrbegriffe in diesem Beitrag in die Kategorien deskriptive und intellektuelle Gefahrbegriffe eingeteilt und anhand von Beispielen verdeutlicht.

Voßkuhle, Grundwissen - Öffentliches Recht: Der Gefahrenbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 2007, 908

Hauptaufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden ist die Gefahrenabwehr. Der Schlüsselbegriff der Gefahr bezeichnet und begrenzt die Funktion der Polizei als präventiv tätige Behörde und markiert gleichzeitig eine Eingriffsschwelle: Nur wenn sich ein bestimmtes tatbestandliches Schutzgut (öffentliche Sicherheit und Ordnung) in einer Gefahrenlage befindet, ist die zuständige Behörde ausweislich der verschiedenen Spezialermächtigungen, Standardbefugnisse und Generalklauseln der einzelnen Polizei- (und gegebenenfalls Ordnungs-)gesetze der Länder zu Eingriffsmaßnahmen befugt.

Schaks/Friedrich, Verwaltungsaktsbezogener Rechtsschutz: Die Zulässigkeitsprüfung, JuS 2018, 860

Der Verwaltungsakt ist zwar keine Voraussetzung für verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, für diesen aber ein "Schlüsselbegriff". Dementsprechend ist er in unterschiedlichen Konstellationen häufig Prüfungsgegenstand verwaltungsrechtlicher Klausuren. Ziel des Beitrags ist es aufzuzeigen, an welchen Stellen in der Zulässigkeitsprüfung und auf welche Weise das theoretische Wissen zum Verwaltungsakt praktisch angewendet werden kann. Da der Verwaltungsakt das verbindende Element mehrerer Klage- und Antragsverfahren ist, werden die verwaltungsaktsbezogenen Probleme der wichtigsten Klage- und Antragsarten vergleichend dargestellt.

Schaks/Friedrich, Verwaltungsaktsbezogener Rechtsschutz: Die Begründetheitsprüfung, JuS 2018, 954

Der Verwaltungsakt ist in unterschiedlichsten Konstellationen häufiger Prüfungsgegenstand in verwaltungsrechtlichen Klausuren. Der Beitrag zeigt auf, an welchen Stellen in der Begründetheitsprüfung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwaltungsaktsbezogene Fragestellungen relevant werden können.

Jakel, Der Verwaltungsakt im Sinne des § 42 I VwGO, JuS 2016, 410

Häufig verunsichern Feinheiten wie die Frage, ob in der Statthaftigkeit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der VA nach Landes- oder Bundesrecht zu bestimmen ist, selbst fortgeschrittene Studenten. Leider bleiben einfache Lösungsangebote dabei oberflächlich, obgleich gerade solche Details die Möglichkeit bieten, sich die systematischen Grundlagen des Verwaltungsrechts zu vergegenwärtigen. Neben der Erörterung und Klarstellung der Frage wird auch ein taktischer Ratschlag zum Vorgehen in Klausuren erteilt.

 

Zur Vertiefung

Barczak, Typologie des Verwaltungsakts, JuS 2018, 238

Der Beitrag widmet sich den Grundstrukturen des Verwaltungsakts ausgehend von seinen Grundtypen. Diese unübliche, weil nicht von den Begriffsmerkmalen des § 35 VwVfG ausgehende Herangehensweise trägt zu einem vertieften Verständnis bei, zumal eine Typisierung der unterschiedlichen Erscheinungsformen, die unter dem Begriff des Verwaltungsakts zusammengefasst sind, eine intuitive Zuordnung zu einem bestimmten Regelungsregime ermöglicht und so in der Prüfungssituation den Zugriff erleichtert.

Schmitz, Klagefrist und Fristversäumnis bei der Anfechtungsklage, JuS 2015, 895.

In verwaltungsrechtlichen Klausuren geht es häufig um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten. Bei einer Anfechtungsklage ist die Einhaltung der Klagefrist zu beachten. Ist sie abgelaufen, müssen Rechtsbehelfsbelehrung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft werden. Führt auch das nicht zur Zulässigkeit der Klage, kommt eine Nichtigkeitsfeststellungsklage in Betracht. Weiterhin sind Anträge auf Rücknahme des VA und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens denkbar. Diese Prüfungsschritte werden in diesem Beitrag erläutert.

Waldhoff, Polizei- und Ordnungsrecht: Gefahrenabwehrverordnung und Einzelfallanordnung, JuS 2018, 93

Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde durch Gefahrenabwehrverordnungen und Anordnungen im Einzelfall, Anm. zu VGH München, Beschl. v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405, NVwZ-RR 2017, 784

Waldhoff, OVG Koblenz: Besonderes Verwaltungsrecht - Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 2007, 769

Anleinzwang für Hunde, Anm. zu OVG Koblenz, Urteil vom 21. 9. 2006 - 7 C 10539/06, BeckRS 2006, 26005

Koehl, Aus der Praxis: Verschuldensbegriff bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, JuS 2016, 1086

 

Seitenblick

Lenk, Behördliche Hinweispflichten auf Rechtsbehelfe in elektronischer Form - Inhalt und Fehlerfolgen, NVwZ 2021, 108

Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung erfasst insbesondere die Kommunikation des Bürgers mit den Behörden. Inwieweit Verwaltungen auf die Möglichkeiten, Rechtsbehelfe in elektronischer Form einzulegen, hinweisen müssen, wird unterschiedlich beurteilt. In zwei Entscheidungen legt das OVG Koblenz hierzu ein Konzept vor, das technische Innovationen, Rechtssicherheit und Serviceorientierung der öffentlichen Verwaltung in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Hieraus ergeben sich für Behörden und Gerichte Hinweispflichten auf technische Details der elektronischen Einreichungsformen, die der Beitrag näher untersucht.

Gängel, Gefährliche Hunde und ihre "Bekämpfung" durch das Recht - eine Bilanz, NJ 2020, 340

Im Jahre 2000 töteten ein Pitbull und ein Staffordshire Terrier - sog. Kampfhunde - in Hamburg ein Kind. Die Medien forderten daraufhin unverzüglich Schutz vor gefährlichen Hunden durch den Erlass schärfster Rechtsvorschriften. Ein besonnenes Vorgehen schien unter diesen Umständen ohne Vertrauensverlust in die Politik und eine Abstrafung verantwortlicher Politiker nicht möglich. Kritiker der dann einsetzenden Rechtsetzungskampagne warfen deshalb der Politik "Anlassgesetzgebung" und "Alibigesetzgebung" vor. Wie ist die Situation heute, was haben diese Vorschriften bewirkt?

Saipa, Cave canem - Das neue Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) vom 26. Mai 2011, NordÖR 2012, 113

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