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Besprechungsfall 6: Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Fallbuch Fall 14 – Adelens trickreicher Spaziergang



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...Gutachterliche Vorüberlegungen

...Lösung

Literaturempfehlungen des Dozenten

Falllösung:
Martinek/Omlor, Grundlagenfälle zum BGB für Fortgeschrittene, 3. Aufl. 2017, Fall 14

Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.

Zur Wiederholung

Zur Stellvertretung

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Stellvertretung, JuS 2010, 382

Der Beitrag hat die Grundstrukturen der Stellvertretung bei der Abgabe von Willenserklärungen (§§ 164 ff. BGB) zum Gegenstand. Ein Folgebeitrag wird sich detailliert mit der hier noch ausgesparten Problematik der Vollmacht befassen.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Die Vollmacht, JuS 2010, 771

Der Beitrag schließt an den Beitrag über die Stellvertretung (JuS 2010, 382) an und befasst sich mit den dort noch ausgesparten Fragen der Vollmacht.

Lieder, Trennung und Abstraktion im Recht der Stellvertretung, JuS 2014, 393

Trennungs- und Abstraktionsprinzip gehören zu den tragenden Grundpfeilern der deutschen Privatrechtsordnung. Bei der Veräußerung vermögenswerter Rechtspositionen ist das dingliche (verfügende) Erfüllungsgeschäft streng vom schuldrechtlichen Kausalgeschäft zu trennen und rechtlich unabhängig. Der Beitrag erläutert Geltung, Reichweite und Grenzen von Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Recht der Stellvertretung. Dort ist die Vollmacht streng von dem ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft zu unterscheiden und rechtlich verselbstständigt.

 

Zur Auslegung von Willenserklärungen

Biehl, Grundsätze der Vertragsauslegung, JuS 2010, 195

Der Auslegung von Verträgen kommt nicht nur in der kautelarjuristischen Praxis eine bedeutsame Rolle zu. Auch in der Ausbildung sollte sich der Studierende bereits mit den Grundzügen der verschiedenen Auslegungsmethoden befassen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass solide Kenntnisse in Klausur und Examen vorausgesetzt werden. Der folgende Beitrag versucht, dem Studierenden bei der Erarbeitung der Materie eine Hilfestellung zu geben.

Stöhr, Der objektive Empfängerhorizont und sein Anwendungsbereich im Zivilrecht, JuS 2010, 292

Der objektive Empfängerhorizont ist vor allem im Zusammenhang mit der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen geläufig. Aber auch darüber hinaus wird häufig versucht, den Empfängerhorizont zur Deutung menschlichen Verhaltens heranzuziehen. Der vorliegende Beitrag stellt die examensrelevanten Anwendungsfelder der Lehre vom Empfängerhorizont im Zusammenhang dar und leitet dabei zum richtigen Umgang mit dieser wichtigen Auslegungsregel an.

 

Zur Einführung

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Erfüllung (§ 362 BGB), JuS 2009, 109

Der Beitrag befasst sich im Anschluss an den Beitrag über die Aufrechnung (Lorenz, JuS 2008, 951) mit der Erfüllung als Erlöschenstatbestand einer Forderung.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs, JuS 2018, 937

Die §§ 818-820 BGB regeln die Rechtsfolgen eines Bereicherungsanspruchs, sind aber auch im Rahmen von zahlreichen Rechtsfolgenverweisungen auf das Bereicherungsrecht von Bedeutung. Charakteristisch ist dabei die Möglichkeit eines Wegfalls der Bereicherung nach § 818 III BGB. Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei insbesondere die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach §§ 818 IV, 819 I BGB. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Problematik.

Lorenz/Cziupka, Grundwissen - Zivilrecht: Bereicherungsrecht - Grundtypen der Kondiktionen, JuS 2012, 777

Thöne, Die Grundprinzipien des Bereicherungsrechts, JuS 2019, 193

Die Materie des Bereicherungsrechts zeichnet sich durch eine ausgeprägte legislative Beständigkeit und einen hohen Grad an wissenschaftlicher wie praktischer Durchdringung aus. Dessen ungeachtet warten die §§ 812 ff. BGB nach wie vor mit zahlreichen ungelösten Fragen auf und zwingen Studenten, Problembewusstsein wie Strukturverständnis unter Beweis zu stellen - eine Herausforderung, bei deren Bewältigung der Beitrag Hilfestellung bietet.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Die Saldotheorie, JuS 2015, 109

Die bereicherungsrechtliche Abwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge ist - nach den Mehrpersonenverhältnissen - eines der schwierigsten und wissenschaftlich umstrittensten Probleme des Bereicherungsrechts. Der folgende Beitrag zeigt die Grundstrukturen der Problematik auf und gibt Hinweise für eine klausurtaugliche Lösung in Studium und Examen.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Die besonderen Eingriffskondiktionen nach § 816 BGB, JuS 2018, 654

Die besonderen Eingriffskondiktionen nach § 816 BGB hängen eng mit den Regelungen des gutgläubigen Erwerbs bzw. der gutgläubigen befreienden Leistung an den Nichtberechtigten zusammen, die in JuS 2017, 822, erörtert wurden. Daran anknüpfend erläutert der Beitrag diese in Prüfung und Praxis bedeutsamen Anspruchsgrundlagen.

Lorenz, Die Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB (Grundwissen), JuS 2019, 6

In Anschluss an den Beitrag zum Inhalt und Umfang von Bereicherungsansprüchen (JuS 2018, 937) befasst sich dieser Beitrag mit der Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB, die unmittelbar an den bereicherungsmindernden Wegfall der Bereicherung gem. § 818 III BGB anknüpft.

Lorenz, Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen, JuS 2003, 729 ff. und 839 ff.

Bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse gelten als schwierig und dem Studenten kaum vermittelbar. In den letzten Jahren haben Literatur und Rechtsprechung dem Rechtsgebiet freilich deutliche Konturen verliehen. Überdies erlaubt die Problematik einen exemplarischen Einblick in grundsätzliche Wertungen des deutschen Zivilrechts. Der folgende Beitrag legt in zwei aufeinanderfolgend publizierten Teilen die Grundstrukturen bereicherungsrechtlicher Mehrpersonenverhältnisse anhand von Beispielsfällen dar.

Zur Vertiefung

Muscheler/Bloch, Erfüllung und Erfüllungssurrogate, JuS 2000, 729

Die Regelungen über das Erlöschen von Schuldverhältnissen sind von ebenso grundlegender Bedeutung für das gesamte Zivilrecht wie die Normen über deren Entstehung. Eine zentrale Stellung nimmt dabei die Erfüllung ein. Der Aufsatz zeigt die Besonderheiten des Instituts auf und setzt sich kritisch mit den "Erfüllungstheorien" auseinander.

Kohler, Dritthaftung gem. § 816 I 2 BGB oder § 822 BGB nach Rücktritt, JuS 2013, 769

Der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag löst wechselseitige Ansprüche auf Rückgewähr schon erbrachter Leistungen aus. Ist eine Sache geleistet worden, die der Empfänger inzwischen unentgeltlich einem nicht herausgabebereiten Dritten zugewendet hat, fragt sich, ob der Rücktrittsgläubiger nun allein auf einen gegen den Rücktrittsgegner gerichteten Wertersatzanspruch gem. § 346 II BGB verwiesen ist oder ob er die Sache selbst auch von dem Drittbegünstigten herausverlangen kann. In Betracht kommt eine Haftung auf Grund von § 816 I 2 BGB oder von § 822 BGB. Der Beitrag behandelt diese im Schnittpunkt von Rücktritts- und Bereicherungsrecht in Dreipersonenverhältnissen liegende, bisher soweit ersichtlich allenfalls ansatzweise untersuchte Problematik anhand des bekannten, in mehreren Hinsichten lehrreichen und daher auch prüfungsrelevanten Falls des "Zweibrücker Wallachs".

Linardatos, Die Bereicherungshaftung gem. § 822 BGB, JuS 2017, 816

In einer Prüfungsklausur bereiten Mehrpersonenverhältnisse häufig erhebliche Schwierigkeiten, vor allem dann, wenn auch Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht zu prüfen sind. In solchen Fällen werden erfahrungsgemäß manche Anspruchsgrundlagen leicht übersehen. Zu diesen Ansprüchen gehört auch § 822 BGB, dessen Anwendungsbereich von vielen Studenten nicht beherrscht wird. Daher ist es angezeigt, sich den Grundlagen dieser Norm zu widmen.

Buchwitz, Bereicherungsausgleich nach gesetzlichem Eigentumserwerb - Ein Überblick, JuS 2016, 1067

In den Fällen des gesetzlichen Eigentumserwerbs stellen sich regelmäßig schwierige Fragen zu den bereicherungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen des früheren Eigentümers. Angesichts der vielfältigen möglichen Konstellationen verlieren Studenten erfahrungsgemäß häufig den Überblick. Daher soll die Thematik in diesem Beitrag nicht in allen Details, sondern in ihren Grundlinien dargestellt werden, an denen man sich in Prüfungsfällen typischerweise orientieren kann. Anlass dafür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, wodurch eine klassische Streitfrage - Bereicherungsansprüche nach Ersitzung - neu entschieden wurde.

Kohler, Die Rechtsfolgen der verschärften Bereicherungshaftung, JuS 2018, 1033

Der in Studium, Prüfung und Rechtspraxis oft thematisierte Inhalt der sog. verschärften Bereicherungshaftung ist auch nach über hundertjähriger Geltung des BGB in vielerlei Hinsicht sehr umstritten. Dies gilt zum einen für die Bestimmung dessen, was über die §§ 291 f. BGB hinaus als die in § 818 IV BGB in Bezug genommenen "allgemeinen Vorschriften" anzusehen ist; zum anderen aber nicht weniger auch für die Problematik, ob und ggf. wie die sich aus § 818 I, II BGB ergebenden Rechte und die aus § 818 III BGB folgende Anspruchsbegrenzung weitergelten. Dazu tritt schließlich die Sonderfrage nach der Anwendbarkeit der Saldotheorie. Der Beitrag klärt diese Problemkreise in einer sowohl theoretisch fundierten als auch praktisch überzeugenden Weise. Er richtet sich an ambitionierte Fortgeschrittene und Examenskandidaten; es empfiehlt sich, ihn - auch anhand der Beispielsfälle - gründlich durchzuarbeiten.

Kohler, Die Rechtsfolgen der verschärften Bereicherungshaftung, JuS 2018, 1173

In diesem zweiten Teil des Beitrags werden die Ausführungen zur Weitergeltung der bereicherungsrechtlichen Grundhaftung (§ 818 I-III BGB) bei verschärfter Bereicherungshaftung (§§ 818 IV, 819 f. BGB) fortgeführt. Der Beitrag richtet sich an ambitionierte Fortgeschrittene und Examenskandidaten; es empfiehlt sich, ihn - auch anhand der Beispielsfälle - gründlich durchzuarbeiten.

Hauck, Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, JuS 2014, 1066

Ob zu Recht oder Unrecht - bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse genießen den Ruf, zu den "undankbarsten" Prüfungsmaterien zu gehören. Freilich hält dies die Klausurersteller - wenig überraschend - nicht davon ab, derartige Konstellationen abzuprüfen, denn sie eignen sich bestens als Prüfungsgegenstand und vor allem dazu, das gesamte Notenspektrum ausschöpfen zu können. Der folgende Beitrag widmet sich innerhalb dieser Problematik der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Banküberweisungen, die auf Anweisung des Kontoinhabers durchgeführt wurden.

Müller/Eckel, Rückabwicklung sittenwidriger "Schenkkreise" (Grundfälle), JuS 2013, 966

Das in der Praxis verbreitete Phänomen sog. Schenkkreise wirft zahlreiche dogmatische Fragen auf. Für Studenten und Referendare von besonderer Bedeutung sind dabei die Entscheidungen des BGH zur Kondizierbarkeit von Teilnehmerbeiträgen und die daran anknüpfenden Diskussionen zum Leistungsbegriff und zur Funktion des Bereicherungsrechts. Von Interesse sind darüber hinaus Fragen des Delikts- und Verjährungsrechts. Die damit verbundenen Problemstellungen werden für Examenskandidaten systematisiert aufbereitet.

Würdinger, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einem Widerspruch des Zahlenden im Einzugsermächtigungsverfahren, JuS 2007, 418

Der Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis gehört zu den umstrittensten und schwierigsten Problemfeldern des Privatrechts. Diese Thematik wird anhand eines aktuellen Urteils des BGH, das im Schnittbereich von Bereicherungs- und Bankrecht liegt, näher beleuchtet.

Thomale, Der verdrängte Anspruch - Freie Anspruchskonkurrenz, Spezialität und Subsidiarität im Privatrecht, JuS 2013, 296

Das Privatrecht ist im doppelten Sinne des Wortes anspruchsvoll: Gerade die Fülle verschiedenster Anspruchsgrundlagen aus den unterschiedlichsten Ordnungssystemen machen seine Komplexität aus. Dies wirft die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Ansprüche oder Ordnungssysteme zusammentreffen und somit "konkurrieren". Der Beitrag stellt einige Probleme dieses Feldes systematisch dar und entwickelt argumentative Linien, mit denen sich auch unbekannte Einzelfragen in der Fallbearbeitung bewältigen lassen.

 

Schultz, Die Anfechtbarkeit von Tilgungsbestimmungen, NZI 2014, 1025

Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung selbstständig auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Rechtshandlungen gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Auch die Anfechtbarkeit von Grund- und Erfüllungsgeschäften ist deshalb regelmäßig getrennt zu beurteilen. Was aber gilt, wenn es zur Erfüllung eines bestimmten Grundgeschäfts (nur) deshalb kommt, weil eine entsprechende Tilgungsbestimmung erfolgt ist? Ist dann die Tilgungsbestimmung gesondert anfechtbar? Welche Folgen hätte dies? Diese jedenfalls höchstrichterlich noch ungeklärten Fragen soll der vorliegende Beitrag näher beleuchten.

Schnauder, Wider das Dogma vom Empfängerhorizont, NJW 1999, 2841

Die Lösung bereicherungsrechtlicher Fälle, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, gehört inzwischen zu den schwierigsten Kapiteln des Schuldrechts. Die Rechtsprechung sucht sich eher tastend einen Weg, wobei sie jeweils am "bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff" ansetzt, dann aber häufig - wie auch im Rezensionsfall - die Methode des Präjudizienvergleichs heranzieht. Der Verfasser übt hieran Kritik und weist der bereicherungsrechtlichen Lehre vom Empfängerhorizont die maßgebliche Schuld an der allseits beklagten Misere in diesem Rechtsgebiet zu.

Prahl, Zur Kondiktionssperre nach § 814 BGB, VersR 2015, 1229

Auer, Neuanfang beim Bereicherungsausgleich in Dreipersonenverhältnissen, ZfPW 2016, 479

Mit Urteil vom 16.6.2015 hat sich der XI. Senat des BGH im Bereich des Zahlungsdiensterechts von den bisher anerkannten Grundsätzen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Fällen widerrufener Überweisungsaufträge verabschiedet. Die deutliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung stößt die Tür zu einer generellen Neukonzeption des Bereicherungsausgleichs in Dreipersonenverhältnissen auf.

Seitenblick

Meier, Die Leistung durch Dritte in historisch-vergleichender Perspektive, ZfPW 2015, 103

Leistet nicht der Schuldner, sondern ein Dritter an den Gläubiger, stellt sich eine Reihe von Fragen, aus der hier dreien nachgegangen werden soll: 1. Kann der Dritte durch seine Leistung an den Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld befreien, selbst gegen dessen Willen? 2. Hat der Dritte dann einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner? 3. Kann der Dritte für einen Rückgriff die ursprüngliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zu Hilfe nehmen, insbesondere die für sie bestellten Sicherheiten? Diese Fragen werden in verschiedenen Rechtsordnungen höchst unterschiedlich beantwortet. Ein dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Blick kann die zugrunde liegenden Probleme und Wertungen klarer machen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf den einfachsten Fall: Die Schuld, auf die der Dritte leistet, besteht tatsächlich. Die Leistung ist nicht persönlich zu erbringen; Musterfall soll eine Geldschuld sein. Der Leistende ist ein echter Dritter, also kein Gehilfe des Schuldners. Und schließlich weiß der Dritte, dass er auf eine fremde Schuld leistet.

Entscheidungsbesprechungen

Schwab, Schuldrecht BT: Kontoführende Bank als (ausnahmsweise) selbstständiger Zahlungsempfänger im Bereicherungsrecht, JuS 2020, 73 (BGH, Urt. v. 20.3.2019 - VIII ZR 88/18, NJW 2019, 2608)

Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.

Karsten Schmidt, Schuldrecht BT: Nichtleistungskondiktion zwischen Bank und Zahlungsempfänger bei nicht autorisiertem Zahlungsvorgang, JuS 2016, 72 (BGH, Urt. v. 2.6.2015 - XI ZR 327/14, NJW 2015, 2725 mAnm Omlor, LMK 2015, 373403)

Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich als Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Var. 2 BGB) zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger.

1. Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.

2. Im Anwendungsbereich des § 675 u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wert der Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Var. 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.

Karsten Schmidt, Bürgerliches Recht: Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis, JuS 2015, 363 (BGH, Urt. v. 19.9.2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229 mAnm Fervers)

1. Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach §§ 994 I, 996 BGB gegen den Eigentümer aus (Bestätigung von BGH, NJW 1979, 716).

2. Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812 I 1 Var. 2 BGB zurückgegriffen werden dürfte; auch sog. Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien.

Karsten Schmidt, BGH: Bereicherungsausgleich bei irrtümlicher Leistung des Drittschuldners, JuS 2003, 93 (BGH, Urt. v. 13.6.2002 - IX ZR 242/01)

Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluss an BGHZ 82, 28 = NJW 1982, 173).

Karsten Schmidt, BGH: Bereicherungsrecht: Empfängerhorizont bei Leistungseinwand - Dirnenlohn, JuS 2005, 179 (BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04)

Nur wenn eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die bei ihr eingegangene Zahlung eines Dritten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Leistung ihres Schuldners ansehen konnte, scheiden gegen sie gerichtete Kondiktionsansprüche aus; dies ist bei ihr zugegangenen Zahlungen der Dienststelle eines Beamten grundsätzlich nicht der Fall.

Karsten Schmidt, BGH: Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis, JuS 2001, 1122 (BGH, Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 36/00 [KG])

Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehnsnehmers an die darlehnsgewährende Bank zur Überweisung des Darlehnsbetrages auf ein Konto eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich i.S. des § 812 BGB grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berechtigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anweisenden irrt. (Leitsatz gekürzt)

Schwab, Schuldrecht BT: Alternativtäterschaft bei der Tierhalterhaftung, JuS 2018, 1239 (BGH, Urt. v. 24.4.2018 - VI ZR 25/17, NJW 2018, 3439)

1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 I 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.

2. "Beteiligter" iSv § 830 I 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war. Im Fall der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

3. Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 I 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

Mäsch, Schuldrecht: Gefährdungshaftung des Tierhalters - Darlegung der Nutztiereigenschaft, JuS 2017, 1116 (BGH, Urt. v. 14.2.2017 - VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725)

1. § 833 S. 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - dh einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist.

2. Unter Erwerbstätigkeit iSd § 833 S. 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht.

3. Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei trage lediglich ihre eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.

Zur Übung

Staudhammer, Fortgeschrittenenklausur - Zivilrecht: Schuldrecht - Doppelte Miete, JuS 2016, 527

Der Schwerpunkt der Klausur liegt im Bereich der Erfüllungstheorien, insbesondere der Erfüllung gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen, sowie im Bereicherungsrecht.

Hack/Thümmel, Fortgeschrittenenhausarbeit - Zivilrecht: Bereicherungsausgleich bei fehlerhafter Anweisung im Dreipersonenverhältnis, JuS 2009, 46

Die Fälle des Bereicherungsausgleichs bei fehlerhaft ausgeführter Bankanweisung stellen seit jeher eines der bei Studenten - und oftmals auch bei weiter fortgeschrittenen Juristen - meistgefürchteten Teilgebiete des Bürgerlichen Rechts dar. Der nachfolgende Lehrbeitrag nimmt eine vor Kurzem ergangene Entscheidung des BGH (BGH, NJW 2008, 2331 = JuS 2008, 1029 [Karsten Schmidt]) zur Frage des Bereicherungsausgleichs zwischen einer Bank und dem Zahlungsempfänger bei überhöhter Zahlung der Bank zum Anlass, um anhand eines Beispielsfalls die vertretenen Lösungsansätze zum Bereicherungsausgleich nochmals verständlich darzustellen. Der folgende Fall vereinigt zwei Konstellationen, die standardmäßig zur Examensvorbereitung zählen sollten.

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