JuS.de
CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logo_Klausurfinder_4

hp_Semesterfutter
Willkommen beim JuS-Semesterfutter! Als JuS-Abonnent haben Sie Zugriff auf den Volltext sämtlicher hier aufgeführter JuS-Fundstellen. Einfach Fundstellen-Link anklicken und auf der sich öffnenden Beck-online-Seite unter "Login" die JuSDirekt-Zugangsdaten eingeben.

Tipps zu Methodik und Klausurtechnik

Sonderveranstaltung Prof. Dr. Sebastian Omlor:
Zweck der Fortgeschrittenenübung und Methodik der Fallbearbeitung

Sonderveranstaltung Prof. Dr. Stephan Lorenz:
Wie schreibe ich eine Klausur? Wie lerne ich?

Zivilrecht

Czerny/Frieling, Meine erste Zivilrechts-Klausur: Die vier Phasen der Klausurerstellung, JuS 2012, 877

Der Ablauf einer Gutachtenklausur lässt sich in vier Phasen einteilen: die Erarbeitung des Sachverhalts und der Fallfrage, die Erstellung der Lösungsskizze, die Planung der Schwerpunktsetzung und des Zeitmanagements und schließlich das Schreiben des Gutachtens, welches als Klausurlösung abgegeben wird. Wie viel Zeit für die einzelnen Abschnitte einzuplanen ist, kann nicht für jede Klausur einheitlich beantwortet werden. Jede Klausur ist anders und erfordert eine entsprechende Zeiteinteilung. Für eine dreistündige (Zivilrechts‑)Klausur können aber folgende Zeitangaben als Orientierungshilfe dienen: Zehn Minuten sind für das Erfassen und Auswerten von Sachverhalt sowie Fallfrage und 45 Minuten auf das Erstellen der Lösungsskizze zu kalkulieren. Anschließend sollten etwa fünf Minuten in Gedanken zur Schwerpunktsetzung und zum Zeitmanagement der Schreibphase investiert werden. Die übrigen zwei Stunden sind dem Kernstück der Klausurlösung zu widmen, der Ausformulierung des Gutachtens.

Fleck/Arnold, Die Klausur im Zivilrecht – Struktur, Taktik, Darstellung und Stil, JuS 2009, 881

Wer Jura studiert, ist in den ersten Semestern unsicher, wie er das, was in Klausuren von ihm verlangt wird, darstellen soll. Die nachfolgenden Hinweise sollen dem Studienanfänger helfen, Sicherheit im Hinblick auf Struktur und Stil des Gutachtens zu erlangen und typische Fehler zu vermeiden.

Kuhn, Rechtsfolgenorientierung im Aufbau zivilrechtlicher Gutachtenklausuren, JuS 2008, 956

Besonders bei Zivilrechtsklausuren ist die Ursache unbefriedigender Klausurnoten oft in Aufbaumängeln zu suchen. Diese lassen sich durch ein streng rechtsfolgenorientiertes Denken aber gut in den Griff bekommen. Darauf soll dieser Beitrag aufmerksam machen. (auch bei Weitblick)

Körber, Zivilrechtliche Fallbearbeitung in Klausur und Praxis, JuS 2008, 289

Der folgende Beitrag soll einen an der Klausurpraxis orientierten Einblick in die zivilrechtliche Fallbearbeitung vermitteln. Es ist das tägliche Brot des Juristen, Lebenssachverhalte zu erfassen, auszulegen und über darin enthaltene Streitfragen anhand von Gesetz, Rechtsprechung und Lehre zu entscheiden, kurz: Fälle zu lösen. Die Beherrschung der Falllösungstechnik ist das A und O erfolgreicher juristischer Arbeit. Das gilt nicht nur für die Universität, sondern auch für die Berufspraxis. Trotzdem werden selbst in Examenshausarbeiten häufig Grundregeln der Sachverhaltsarbeit, des Aufbaus und der Schwerpunktsetzung missachtet. Methodische Unsicherheiten führen zu vermeidbarer Zeitnot. Ein Grund dürfte sein, dass die immense Stofffülle viele Studenten dazu verleitet, sich zu sehr auf das „Einpauken” und Repetieren von Streitständen und Spezialproblemen zu konzentrieren, um auf alle erdenklichen Prüfungssachverhalte vorbereitet zu sein. Wer dies tut, verliert leicht den Blick für das Wesentliche und sieht in der Klausur dann „den Wald vor lauter Bäumen nicht”. Demgegenüber ist es gerade die juristische Methodik, die es dem Bearbeiter erlaubt, in Übung und Examen auch mit ungewohnten Fällen und Gesetzen zurechtzukommen und Probleme zu lösen, die ihm bisher unbekannt waren.

Bitter/Rauhut, Grundzüge zivilrechtlicher Methodik – Schlüssel zu einer gelungenen Fallbearbeitung, JuS 2009, 289

Subsumtion, teleologische Reduktion, Erst-recht-Schluss – als wäre die bloße Kenntnis des Gesetzestextes nicht schon Herausforderung genug. Systematische Auslegung, Regelungslücke, Rechtsfortbildung – allesamt Begriffe aus der juristischen Methodenlehre, vor die sich schon Anfänger im Jurastudium gestellt sehen und die zum Kern der juristischen Arbeit hinführen: der oftmals schwierigen Rechtsfindung. Methodische Kenntnisse sind für den Erfolg im Studium so unerlässlich wie im späteren Beruf. Sie garantieren verwertbare Ergebnisse und geben Sicherheit auch bei unbekannten Fällen. Der folgende Beitrag soll angehenden Juristinnen und Juristen den Zugang zur juristischen Methodik anhand von Beispielen aus dem Zivilrecht erleichtern.

Pilniok, „h. M.“ ist kein Argument – Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Studierende in den Anfangssemestern, JuS 2009, 394

Von besonderer Bedeutung ist in der juristischen Ausbildung das, was in der Studienliteratur in der Regel als Streitdarstellung bezeichnet wird. Darunter versteht man, dass eine Norm, deren Verständnis für die Lösung eines Rechtsfalls entscheidend ist, von Rechtsprechung und/oder Rechtswissenschaft unterschiedlich ausgelegt wird. Um einen Fall zu entscheiden, muss man begründet zu den verschiedenen Auslegungsansichten Stellung nehmen. Dieser Frage nähert sich der Text aus zunächst ungewohnter Perspektive.

Leenen, Typen von Defiziten der Zivilrechtsdogmatik, JuS 2008, 577

Im Ruhestand darf ich mich wissenschaftlich „outen”: Es gibt Dinge, die stehen in (fast) allen Zivilrechtslehrbüchern, aber ich habe sie nie verstanden. Als Wissenschaftler sucht man dann den Grund ungern bei sich selbst, sondern lieber bei seinem Fach (in meinem Falle also: bei der Zivilrechtsdogmatik) und vermutet, dass etwas, das man nicht versteht, nicht richtig sein kann. Gelegentlich bestätigt sich der Anfangsverdacht, gelegentlich ist es komplizierter: Die Dogmatik ist an sich richtig, trifft aber das Problem nicht genau. Über drei Typen von solchen Defiziten der Zivilrechtsdogmatik möchte ich heute anhand von Beispielen sprechen.

Kuhn, Argumentation bei Analogie und teleologischer Reduktion in der zivilrechtlichen Klausurpraxis, JuS 2016, 104

Die Voraussetzungen einer richterlichen Rechtsfortbildung in Form von Analogie und teleologischer Reduktion sind vielen Studenten schon abstrakt wenig vertraut. Auch wenn entsprechende Kenntnisse vorhanden sind, bereitet die Handhabung in Klausuren erfahrungsgemäß erhebliche Schwierigkeiten. Dieser Beitrag möchte dabei helfen, in den hier angesprochenen Fragen größere Sicherheit zu gewinnen.

Allgemein

Heike Jochum, Wie man sich das Recht zu eigen macht, JuS 2013, 586

„Was Du ererbt von Deinen Vätern hast, erwirb es um es zu besitzen!“ So fordert Johann Wolfgang von Goethe (Faust I) die nachfolgenden Generationen nachdrücklich auf, sich die Errungenschaften ihrer Vorfahren zu eigen zu machen. Prägnant bringt er zum Ausdruck, dass ein bloß passives Entgegennehmen nicht genügt. Der Prozess des Erwerbens setzt mehr voraus und ist die Grundlage des eigenen Besitzens und Innehabens einer Position. Eine bessere Empfehlung kann man Studienanfängern nicht mit auf den Weg geben. Das gilt auch und gerade für angehende Juristen. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, auf welche Weise eine aktive geistige Auseinandersetzung mit der Rechtsordnung und ihren Regeln erfolgen kann. Vorgestellt werden zentrale und typische Herangehensweisen, die das juristische Denken und Argumentieren prägen.

Rosenkranz, Sinn und Unsinn des Erlernens von Prüfungsschemata, JuS 2016, 294

Prüfungsschemata sind im juristischen Studium allgegenwärtig. Gleichwohl wird der richtige Umgang mit ihnen selten problematisiert oder gar geübt. Unter Hinweis auf ihre Schwächen wird oftmals das Potenzial von Schemata nicht vollständig genutzt. Eine verständige Verwendung macht sie zu wertvollen Hilfsmitteln der Wissensaneignung und Wissensanwendung.

Konertz, Probleme erkennen in juristischen Prüfungsaufgaben, JuS 2020, 297

In Klausursituationen ist es elementar, die Probleme des Falls zu (er)kennen. Nur wem dies in der Kürze der Zeit gelingt, der kann eine vollständige Lösung abliefern und damit gute Bewertungen erreichen. Freilich gibt es keine Formel, mit deren Hilfe jedes rechtliche Problem in der Klausur enttarnt werden kann. Es gibt aber durchaus Methoden und Techniken, die helfen können, unbekannte Probleme aufzuspüren. Einige davon sollen hier aufgezeigt werden.

Wieduwilt, Die Sprache des Gutachtens, JuS 2010, 288

Prüfer und Professoren beklagen zunehmend die sprachliche Qualität studentischer Gutachten. Führt man sich die Funktion dieser Texte vor Augen, ergibt sich eine Reihe sprachlicher Sonderregeln. Ihre Beachtung führt zu verständlicheren Texten und damit besseren Noten, schließlich aber auch zu einem tieferen Verständnis des Rechts.

Bäcker, Juristisches Begründen – Subsumtion und Ponderation als Grundformen der Juristischen Methodenlehre, JuS 2019, 321

Wer in Klausuren und Hausarbeiten überzeugende Gutachten präsentieren will, muss sprachlich gewandt sein und die Grundzüge der Juristischen Methodenlehre beherrschen. Dazu zählt bekanntermaßen, die Methoden der Auslegung bezeichnen und an geeigneter Stelle in der gutachterlichen Falllösung fruchtbar machen zu können. Erforderlich ist es aber ebenso, die allgemeinen Strukturen des juristischen Begründens und Entscheidens zu kennen, insbesondere der Subsumtion und der Abwägung. In diesen Strukturen sind tiefe Probleme angelegt, die im Begründungsalltag selbst methodisch geübte Juristen in Verlegenheit bringen können. Der Beitrag spürt diesen strukturellen Problemen nach.

Bialluch/Wernert, Grundlagenwissen: Gesetzesbezogene Fallbearbeitung, JuS 2018, 326

Gesetzesbezogene Fallbearbeitung ist für Prüfungsleistungen im rechtswissenschaftlichen Studium elementar. Der Beitrag vermittelt das dazu erforderliche Handwerkszeug. Der Fokus liegt dabei auf der Vermittlung des Gutachtenstils. Der Abstraktionsgrad der Ausführungen zeigt auf, dass die Fallbearbeitung in vielen Situationen gleichen Grundsätzen folgt.

Kerbein, Die Darstellung eines Meinungsstreits in Klausuren und Hausarbeiten, JuS 2002, 353

Die korrekte Darstellung eines juristischen Meinungsstreites nimmt im Studium bis hin zum Ersten Staatsexamen eine ganz zentrale Rolle in der juristischen Ausbildung ein. Gleichwohl verwundert es, dass diesbezüglich auch heute noch regelmäßig unter Studenten und namentlich unter Examenskandidaten erhebliche Unsicherheit besteht. Der Verfasser stellt die beiden gängigen Darstellungsalternativen dar und wägt zutreffend ihre Vor- und Nachteile ab. Auf diese Weise erhält der interessierte Leser ein methodisch einwandfreies Handwerkzeug, mit dem er in Klausur und Hausarbeit erfolgreich aufwarten kann.

Was macht Rechtsauffassungen vertretbar?, Michael Neupert, JuS 2016, 489

Schon im ersten Jurasemester hört man von vertretbaren und unvertretbaren Rechtsansichten, aber die Ausbildungsliteratur spricht kaum einmal präzise an, wie sich beides voneinander unterscheidet. Wieso können zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Antworten richtig sein? Was muss ich tun, um eine vertretbare Rechtsauffassung zu äußern? Der Beitrag bringt Licht ins Dunkel.

Einführung in die Methodik der Gesetzesauslegung, Dominik Schäfers, JuS 2015, 875

„Im Auslegen seid frisch und munter!“, fordert schon Goethe. Das sollten sich Studenten von Beginn an zu Herzen nehmen. Ziel des Jurastudiums ist es nicht, eine Fülle von Streitständen auswendig zu lernen. Die Kenntnis noch so vieler Meinungen und Gerichtsentscheidungen hilft spätestens dann nicht mehr, wenn in der Examensklausur oder im Berufsleben ein Sachverhalt zu beurteilen ist, mit dem sich in vergleichbarer Form noch niemand beschäftigt hat. Wichtiger ist es, sich zu einem unbekannten Lebenssachverhalt, aber auch über im Schrifttum oder in der Rechtsprechung vertretene Auffassungen ein eigenes Urteil bilden zu können. Wesentliche Voraussetzung dafür ist es, mit der Methodik der Gesetzesauslegung vertraut zu sein.

Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, Markus Würdinger, JuS 2016, 1

Die Frage nach dem Ziel der Gesetzesauslegung ist eine „Grundsatzfrage der Methodenlehre“. Sie beschäftigt jede Juristengeneration aufs Neue und löst – damals wie heute – substanzielle (und glänzende) Diskussionen aus. Es geht darum, ob eine Norm klüger sein kann als ihre Väter und Mütter. Es geht um Verfassungs- und Machtfragen. Es geht um Gefahren für den Rechtsstaat, der bei einer „unbegrenzten Auslegung“ erodieren und „zum Richterstaat“ mutieren kann. Grundsätzlicher könnte ein Streit nicht sein, der sich um die Bedeutung des Willens des historischen Gesetzgebers bei der juristischen Interpretation rankt.

Meier/Jocham, Rechtsfortbildung – Methodischer Balanceakt zwischen Gewaltenteilung und materieller Gerechtigkeit, JuS 2016, 392

Die Methodenlehre steht in der juristischen Ausbildung häufig auf dem Abstellgleis und wird meist nur noch von „Nostalgikern“ wahrgenommen, die Schwerpunkte wählen, in denen diese Zuflucht gefunden hat. Dass sie regelmäßig nicht ausdrücklicher Pflichtstoff ist, erstaunt, beschäftigt sie sich doch mit dem Herzstück der Rechtswissenschaft und des Examens: der Frage, wie man Probleme löst, auch wenn das Gesetz keine unmittelbare Entscheidung vorgibt. Wer seine Zeit nur in die Ansammlung von Wissen investiert, erinnert an den abgehetzten Mann im Wald, der keine Zeit findet, seine stumpfe Säge zu schärfen, da er ja sägen müsse. Auch wenn der Wissenserwerb in der Examensvorbereitung unerlässlich ist, lohnt dennoch ein Blick auf die Methodik, welche diesen erheblich erleichtert. Der nachfolgende Beitrag ermöglicht dies, indem er sich – anknüpfend an JuS 2015, 490 – nun dem Thema der Rechtsfortbildung widmet.

Meier/Jocham, Wie man Argumente gewinnt, JuS 2015, 490

Die Fähigkeit, ein Ergebnis begründen zu können, ist unverzichtbar für das Studium der Rechtswissenschaft und das juristische Leben danach. Dies zeigt sich bereits bei der Vorbereitung auf das erste Examen, aber auch im zweiten, wo es darum geht, das Ergebnis im Urteil voranzustellen und dieses erst im Anschluss ausführlich zu begründen. Dennoch wird die Kunst der Argumentation als solche im Studium meist stiefmütterlich behandelt. Eine Auseinandersetzung mit ihr erfolgt eher en passant, als wäre das Studium ein langer Spaziergang, bei dem man ab und zu eine seltene Blume am Wegesrand entdeckt. Dies führt dazu, dass Studenten Argumentationsketten unreflektiert auswendig lernen, ohne die wiederkehrenden Muster zu erkennen. Der Beitrag wirkt dieser Ineffizienz entgegen, indem er gängige Formen systematisiert und eine Anleitung gibt, wie auch ohne Detailwissen allein mit Hilfe des Gesetzes wertvolle Argumente für Klausur und Praxis gewonnen werden können.

Anzeigen

Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop
Werbebannerlink zur Bestellung im beck-shop

Teilen:

Menü