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Besprechungsfall 5: dingliches Vorkaufsrecht, EBV, Verwendungsersatzansprüche

Kaspar Schlichs verblasste Liebe

Literaturempfehlungen des Dozenten

BGHZ 115, 335 = NJW 1992, 236, Anforderungen an Auslösung des Vorkaufsfalls
BGHZ 144, 323 = NJW 2000, 2899 = JuS 2000, 1119 (Karsten Schmidt), Herausgabe von Nutzungen an den Vormerkungsberechtigten und Rückübereignungsanspruch
OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 307, Fehlendes gemeindliches Vorkaufsrecht bei Vorliegen eines Tauschvertrags
BeckOGK BGB/Omlor, § 1096 Rn. 4 f., § 1100 Rn. 14-17

Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.

Zur Wiederholung

Wais, Zentrale Form- und Heilungsvorschriften des BGB im Überblick, JuS 2020, 7

Im Studium werden Formvorschriften und dazugehörige Heilungsvorschriften typischerweise gemeinsam mit den jeweiligen Vertragstypen behandelt, auf die sie sich beziehen. Das verstellt den Blick auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser über das gesamte BGB verteilten Normen und erschwert eine systematische Erfassung. Der Beitrag schafft Abhilfe und behandelt die insoweit zentralen Normen in einer Gesamtschau.

Zur Einführung

Kindler/Paulus, Redlicher Erwerb - Grundlagen und Grundprinzipien, JuS 2013, 393 ff. und JuS 2013, 490 ff.

Die verschiedenen Vorschriften des redlichen Erwerbs von Rechten vom Nichtberechtigten spielen in der juristischen Ausbildung eine wichtige Rolle und sind seit jeher ein beliebtes Prüfungsthema in Klausuren, Hausarbeiten und Staatsexamina. So gehört etwa in Bayern das Sachenrecht - nicht nur in Grundzügen - zum Kern des Pflichtfachstoffs der Ersten Juristischen Staatsprüfung (vgl. § 18 II Nr. 1 lit. a BayJAPO). Vertiefte Kenntnisse der Vorschriften des redlichen Erwerbs gehören daher zum unabdingbaren Examenswissen eines jeden Prüfungskandidaten. Im ersten Teil des Beitrags wurden die gemeinsamen Grundprinzipien und Grundvoraussetzungen aller Gutglaubensvorschriften dargestellt. Der nachfolgende zweite Teil stellt die prüfungsrelevantesten Tatbestände des redlichen Erwerbs von Rechten vor.

Lorenz/Eichhorn, Grundwissen - Zivilrecht: Der gutgläubige Erwerb, JuS 2017, 822

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Systematik der Tatbestände des gutgläubigen Erwerbs. Die Formen des rechtsgeschäftlichen Erwerbs nach §§ 929-931, §§ 873 ff. und Arten des Besitzes (§§ 854 ff.) werden als Grundwissen vorausgesetzt.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS 2013, 495

Das in den §§ 987 ff. geregelte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) ist wegen seiner Komplexität gefürchtet, aber von immenser praktischer Bedeutung und damit auch in hohem Maße prüfungsrelevant. Studierende laufen hier Gefahr, in der Fülle von Einzelproblemen den Überblick über die Systematik zu verlieren. Der Beitrag zeigt unter Erwähnung der zentralen Klausurprobleme die Systematik der Regelung auf.

Omlor/Gies, Der Besitz und sein Schutz im System des BGB, JuS 2013, 12

Die prüfungsrelevanten Grundlagen des Besitzschutzrechts sind Gegenstand dieses Beitrags. Einbezogen werden neben dem Sachenrecht auch das Bereicherungs- und Deliktsrecht sowie das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag. Vorangestellt findet sich eine Darstellung der einzelnen Besitzfunktionen, die für das Systemverständnis von erheblicher Bedeutung sind.

Omlor/Gies, Klausurkonstellationen zum Besitzschutzrecht, JuS 2013, 1065

Der nachfolgende Beitrag knüpft an Omlor/Gies, JuS 2013, 12, an und vermittelt auf dieser Grundlage einen Einblick in die Klausurpraxis zum Besitzschutzrecht. Die Fälle richten sich vor allem an Fortgeschrittene und Examenskandidaten, da sie Problemtypen beinhalten, auf denen sich zwanglos eine "große" Übungs- oder eine Examensklausur aufbauen ließe.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Die besonderen Eingriffskondiktionen nach § 816 BGB, JuS 2018, 654

Die besonderen Eingriffskondiktionen nach § 816 hängen eng mit den Regelungen des gutgläubigen Erwerbs bzw. der gutgläubigen befreienden Leistung an den Nichtberechtigten zusammen, die in JuS 2017, 822, erörtert wurden. Daran anknüpfend erläutert der Beitrag diese in Prüfung und Praxis bedeutsamen Anspruchsgrundlagen.

Zur Vertiefung

Omlor/Diebel, Das dingliche Vorkaufsrecht, JuS 2017, 1160

Das dingliche Vorkaufsrecht wird in der juristischen Ausbildung häufig allenfalls am Rande berücksichtigt. Sowohl für Studenten und Lehrende als auch für Kandidaten und Prüfer lohnt sich allerdings ein näherer Blick auf die Vorschriften der §§ 1094-1104. Der Grund liegt darin, dass sich am Beispiel des dinglichen Vorkaufsrechts besonders anschaulich Grundprinzipien der gesamten Privatrechtsordnung (beispielsweise die Relativität der Schuldverhältnisse), des Allgemeinen Schuldrechts (insbesondere Unmöglichkeitsrecht), des Kaufrechts und beliebte Spezialfragen des Sachenrechts (namentlich die Vormerkung) darstellen und prüfen lassen. Vorkaufsrechtsfälle weisen zudem stets ein Mehrpersonenverhältnis auf, da neben den Parteien des Vorkaufsrechtsvertrags auch ein Dritter als Erwerber einbezogen wird. Der Beitrag dient zum einen der Einführung in die Problemgebiete des dinglichen Vorkaufsrechts und ermöglicht zum anderen eine Vertiefung bestehender Vorkenntnisse.

Stamm, Die examensrelevanten Probleme der Vormerkung in der Falllösung, JuS 2003, 48

Klausuren aus dem Bereich des Vormerkungsrechts bereiten dem in der Examensvorbereitung befindlichen Studenten zumeist erhebliche Kopfschmerzen. Und tatsächlich ist die Lösung einer Vormerkungsklausur ohne die Kenntnis der rudimentären Regelungen zur Vormerkung unmöglich. Die Fülle der dabei zur Verfügung stehenden Literatur und das scheinbar unauflösbare Mysterium um die Rechtsnatur der Vormerkung veranlassen dabei nur allzu viele Studenten, ihre Arbeitszeit auf vermeintlich wichtigere Probleme zu konzentrieren. Die überproportional hohe Durchfallquote bei den Vormerkungsklausuren muss daher nicht verwundern. Diesen Mangel ein wenig zu lindern ist Anliegen des vorliegenden Beitrages. Denn eine nähere Betrachtung der examensrelevanten Problemstellungen im Bereich der Vormerkung ergibt, dass bereits die Kenntnis von der Wirkungsweise der Vormerkung und einiger weniger Regelungszusammenhänge genügt, um die meisten Problemstellungen zu meistern. Trägt man des Weiteren den nachfolgend geschilderten typischen Fehlerquellen bei der Einbettung der Probleme in die Falllösung Rechnung, so lässt sich mit durchaus geringem Arbeitsaufwand eine überdurchschnittliche Bewertung einer Vormerkungsklausur erzielen. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass umgekehrt zu den hohen Durchfallzahlen auch die Zahl der mit Prädikat bewerteten Examensklausuren zu diesem Themenkreis überproportional hoch ausfällt.

Löhnig/Gietl, Grundfälle zur Vormerkung: Die Handlungsmöglichkeiten des Auflassungsvormerkungsinhabers, JuS 2008, 102

Die Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück dinglich, § 883 I. In der Regel tritt sie als Auflassungsvormerkung auf, sichert also einen Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks. Dieser Anspruch wird sich meistens aus Kaufvertrag, § 433 I, ergeben; in Betracht kommen freilich auch Ansprüche aus Schenkung, § 516 I, Gesellschaftsvertrag, § 705, oder atypischen Verträgen, § 311 I. Die Vormerkung ist akzessorisch, ihr Entstehen und Fortbestehen ist also abhängig vom Entstehen und Fortbestehen des gesicherten Anspruchs. Der folgende Beitrag zeigt die Handlungsmöglichkeiten des Vormerkungsinhabers anhand fünfzehn verschiedener Fallkonstellationen auf und verschränkt dabei die materielle Rechtslage mit den parallel laufenden grundbuchrechtlichen Vorgängen.

Hähnchen, Notwendige und nützliche Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS 2014, 877

Muss der Besitzer dem Eigentümer dessen Sache gem. § 985 herausgeben, weil er kein Recht zum Besitz hat (§ 986), möchte er seine - nun für ihn selbst nutzlosen - Verwendungen auf diese Sache ersetzt haben. Regelungen hierfür finden sich in den §§ 994 ff. Allerdings ist in diesem Zusammenhang Vieles umstritten. Diese Diskussionen zum Verwendungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) sind nicht selten Gegenstand von Examensklausuren. Die meisten Lehrbücher enthalten jedoch nicht alle umstrittenen Fragen. Im Folgenden soll es nicht darum gehen, umfangreichen Lernstoff zu präsentieren. Vielmehr soll ein Überblick über die Streitstände gegeben werden - ohne sie zu "entscheiden", da jede Meinung vertretbar ist - und Hinweise, wie damit in der Klausur umzugehen ist. Je klarer die Argumentationsmuster sind, desto einfacher wird die Bewältigung des Themas.

Chandna-Hoppe, Schadensersatzansprüche im EBV, JuS 2019, 965

Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) sind häufig Gegenstand juristischer Prüfungsfälle. Ein Grund hierfür besteht in der Verknüpfung sachenrechtlicher Grundsätze mit den Fragestellungen des allgemeinen Schuldrechts. Ein Überblick über die Systematik der Schadensersatzansprüche aus dem EBV erleichtert die Fallprüfung hierbei erheblich. Im folgenden Beitrag werden die verschiedenen Schadensersatzansprüche des EBV systematisiert und anhand von Fallbeispielen illustriert, die in den letzten Jahren Gegenstand vielbeachteter Entscheidungen des BGH waren.

Lieder, Die Anwendung schuldrechtlicher Regeln im Sachenrecht, JuS 2011, 874

Seit ihrer Kodifizierung in zwei eigenständigen Büchern des BGB gilt das Verhältnis von Schuld- und Sachenrecht als problematisch. Namentlich die von den Vätern des BGB postulierte Autonomie des Sachenrechts erschwert die sachgerechte Anwendung schuldrechtlicher Regeln im Sachenrecht. Es kann daher nicht verwundern, dass noch immer zahlreiche Streitfragen nicht abschließend geklärt sind. Anliegen des Beitrags ist es, nach einer kurzen Grundlegung für einige examenswichtige Problemfälle rechtsdogmatisch überzeugende Lösungen vorzuschlagen. Im Mittelpunkt stehen die Behandlung sachenrechtlicher Schuldverhältnisse und dinglicher Ansprüche sowie die Bedeutung des § 242 im Sachenrecht und schließlich Verfügungen zu Gunsten Dritter.

 

Falkner, Vorkaufsrechte im Grundstücksverkehr, MittBayNot 2016, 378 ff. und 465 ff.

Vorkaufsrechte beschäftigen den Notar immer wieder in den unterschiedlichsten Sachverhaltskonstellationen. Nachfolgend soll ein Beitrag zur besseren Übersicht über die verschiedenen Varianten der Vorkaufsrechte geleistet werden, indem Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufgezeigt werden. Der Beitrag beschäftigt sich praxisorientiert mit der Handhabung bestehender Vorkaufsrechte durch den Notar bei Grundstücksgeschäften. Da Vorkaufsrechte auch immer wieder die Gerichte beschäftigen, gibt der Beitrag auch ein "Update" über aktuelle Entscheidungen zum Themenbereich.

Teil I: Relevanz von Vorkaufsrechten: Bestehen, Fortbestehen, Vorkaufsfall

Teil II: Umgang mit Vorkaufsrechten: Wirkungsweise, Vertragsgestaltung, Ausübung

BeckOGK BGB/Omlor, Stand 1.5.2019, §§ 1094, 1096 insb. Rn. 4.1, 1098, 1100 insb. Rn. 8, 12 ff.

Seitenblick

Kuhn, Argumentation bei Analogie und teleologischer Reduktion in der zivilrechtlichen Klausurpraxis, JuS 2016, 104

Die Voraussetzungen einer richterlichen Rechtsfortbildung in Form von Analogie und teleologischer Reduktion sind vielen Studenten schon abstrakt wenig vertraut. Auch wenn entsprechende Kenntnisse vorhanden sind, bereitet die Handhabung in Klausuren erfahrungsgemäß erhebliche Schwierigkeiten. Dieser Beitrag möchte dabei helfen, in den hier angesprochenen Fragen größere Sicherheit zu gewinnen. Unter anderem wird diskutiert, ob § 1100 S. 1 BGB auf das durch eine Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Vorkaufsrecht analog anwendbar ist.

Meier/Jocham, Der Eigentumserwerb vom Nichtbesitzer, JuS 2017, 1155

Setzt der Übergang des Eigentums voraus, dass der Veräußerer im Besitz der Sache ist? Dies lässt sich ohne eine feinsinnige Differenzierung nicht beantworten. Soll der Wechsel kraft Gesetzes eintreten, ist der Besitz belanglos. Dasselbe gilt auch für das Eigentum an unbeweglichen Sachen, weil das Publizitätsprinzip durch die Eintragung in das Grundbuch gewahrt wird (§ 873 I 1). Der Besitz erlangt nur Bedeutung bei der Veräußerung beweglicher Sachen (§§ 929 ff.). Er ist dort nahezu immer notwendige Bedingung und fungiert als Rechtsscheinträger für den gutgläubigen Erwerb. Deshalb wirft die Veräußerung durch einen Nicht-Besitzer hier zahlreiche Rechtsfragen auf. Der Beitrag geht ihnen nach, indem er in einem ersten Schritt die relevanten Fallgestaltungen herausarbeitet, ehe in einem zweiten untersucht wird, wie sich der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten vollzieht.

 

Wais, Form und Vorkaufsrecht, NJW 2017, 1569

Behandelt wird die Frage, inwieweit bei persönlichen und dinglichen Vorkaufsrechten das Formerfordernis der notariellen Beurkundung von Grundstücksverträgen gilt und unter welchen Voraussetzungen hier ein etwaiger Formmangel geheilt werden kann. Dabei zeigt sich, dass die herrschende Meinung den Interessen des Vorkaufsberechtigten nicht immer ausreichend Rechnung trägt und bei der Lösung der Heilungsproblematik Ergebnisse erzielt werden, die nicht überzeugen. Vorzugswürdig erscheint eine wortgetreue Anwendung der Heilungsvorschriften. Eine Heilung des Formmangels durch bloße Ausübung oder Bestellung des Vorkaufsrechts kommt danach nicht in Betracht. Entscheidend ist allein die Übertragung des Grundeigentums.

Entscheidungsbesprechungen

Karsten Schmidt, Sachenrecht: Dingliche Einigung ohne notarielle Beurkundung, JuS 2017, 71 (BGH, Urt. v. 8.4.2016 - V ZR 73/15, NJW 2016, 2035 mAnm Wais)

Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gem. § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, NJW-RR 1991, 205 [206]).

Riehm, Schuldrecht: Schadensersatz bei Vereitelung eines Vorkaufsrechts, JuS 2016, 67 (BGH, Urt. v 21.1.2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516)

Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Fall des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, NJW-RR 2005, 1534).

 

Im Rahmen der Online-Übung genannte Entscheidungen:

BGHZ 75, 288 = NJW 1980, 833 = JuS 1980, 680 (Karsten Schmidt), Voraussetzungen von Verwendungsersatz gegenüber grundbuchgesichertem Wiederkaufsrecht

1. Nach Ausübung des durch Vormerkung gesicherten Wiederkaufsrechts kann ein Dritterwerber, auch wenn er bereits als Eigentümer eingetragen ist, Verwendungen auf das Grundstück entsprechend §§ 994 ff. BGB vom Wiederkäufer ersetzt verlangen.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Verwendung steht dem Besitzer schon gegenüber dem Anspruch des Wiederkäufers auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung zu.

3. Bösgläubig iSd § 990 BGB ist der Besitzer erst, wenn er Kenntnis von der Ausübung des eingetragenen Wiederkaufsrechts hat.

BGHZ 115, 335 = NJW 1992, 236, Anforderungen an Auslösung des Vorkaufsfalls

1. Vertragsgestaltungen, die zur Umgehung des Vorkaufsrechts ohne formellen Kaufvertrag in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seiner Erwerbs- und Abwehrinteressen "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräußerung zu beeinträchtigen, können nach Treu und Glauben den Vorkaufsfall auslösen (hier im Wesentlichen: unbefristetes, unwiderrufliches Kaufangebot mit Auflassungsvormerkung, unbefristete und unwiderrufliche Veräußerungs- und Belastungsvollmacht unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs und einer Grundschuld mit sofortigem Besitzübergang und Zurechnung aller Lasten und Nutzungen des Kaufobjekts an den "Erstkäufer" gegen Leistung des vorgesehenen Entgelts).

2. Der Vorkaufsberechtigte hat nach Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts schon vor seiner Eintragung im Grundbuch einen Herausgabeanspruch gegen den besitzenden Erstkäufer.

BGHZ 49, 7 = NJW 1968, 104, Auslösung des Vorkaufsrechts durch Ringtausch

Das Vorkaufsrecht wird durch einen Vertrag zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten über den Verkauf des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks nicht ausgelöst, wenn dieser Vertrag in seiner Wirksamkeit gekoppelt ist mit einem zwischen dem Verpflichteten und einem ändern abgeschlossenen Vertrag, der den Erwerb eines Grundstücks seitens des Verpflichteten vorsieht ("Ringtausch").

OLG Frankfurt a. M., NJW 1996, 935, Auslösung des gemeindlichen Vorkaufsrecht

Ein das gemeindliche Vorkaufsrecht auslösender Grundstückskaufvertrag i.S. des § 24 I Nr. 1 BauGB liegt auch dann vor, wenn als Gegenleistung nicht Geld, sondern "5 Daimler-Benz-Aktien" vereinbart ist.

OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 307, Fehlendes gemeindliches Vorkaufsrecht bei Vorliegen eines Tauschvertrags

1. Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht verlangen, wenn die Überprüfung des zu vollziehenden notariellen Vertrags ergibt, dass ein Vorkaufsfall nicht vorliegt.

2. Eine Grundbesitzübertragung steht einem den Vorkaufsfall auslösenden Kauf nicht gleich, wenn die etwa vorkaufsberechtigte Gemeinde nicht in der Lage wäre, in den Vertrag einzutreten, weil sie die für die Grundstücksübertragung vereinbarte Gegenleistung (hier: neben Teilkaufpreiszahlung Übertragung eines anderen Grundstücks) nicht vollständig erbringen könnte.

Zur Übung

Magnus/Osterholzer/Hundsdorfer, Fortgeschrittenenklausur - Zivilrecht: Mobiliarsachenrecht, JuS 2019, 452

Die Klausur behandelt grundlegende Probleme des Mobiliarsachenrechts. Im Mittelpunkt des ersten Teils stehen der Erwerb vom Nichtberechtigten, die Sicherungsübereignung und die anfängliche Übersicherung. Der zweite Teil befasst sich schwerpunktmäßig mit Verwendungsersatzansprüchen im EBV und dem Schutz des Werkunternehmers.

Thomale, Fortgeschrittenenklausur - Zivilrecht: Vormerkung und ungerechtfertigte Bereicherung - Todtnauberg, JuS 2013, 42

Der Besprechungsfall thematisiert Grundfragen des Schuld- und Sachenrechts und weist einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf. Die erste Aufgabe befasst sich mit dem Institut der Vormerkung und dabei insbesondere mit den Fragenkreisen des gutgläubigen Vormerkungserwerbs sowie der erwerbssichernden Vormerkungswirkung. In der zweiten Aufgabe werden Probleme des Bereicherungsrechts behandelt. Aus dogmatischer Sicht bietet die Klausur die Gelegenheit, sich mit dem Verfügungsbegriff des BGB auseinanderzusetzen.

Fehrenbacher/Kharag, Fortgeschrittenenklausur - Zivilrecht: Vormerkung und Leistungsstörungsrecht, JuS 2009, 930

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit den Rechtsfragen rund um Grundstückserwerb und Auflassungsvormerkung. Diese von Studenten oft gefürchtete Materie erfreut sich bei Prüfern großer Beliebtheit, weil sie hervorragend mit klassischen Problemen der Rechtsgeschäftslehre und des Schuldrechts verknüpft werden kann.

Körber/Resch, Referendarexamensklausur - Zivilrecht: Die verhinderten Vormerkungen, JuS 2020, 241

Die Klausur behandelt in ihrem ersten Teil schwerpunktmäßig eine anspruchsvolle Konstellation im Vormerkungsrecht und geht zudem auf Scheingeschäfte ein. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 994 ff. gegenüber einem Vormerkungsberechtigten sowie verschiedenen Konstellationen des Verwendungsersatzes.

Lieder, Referendarexamensklausur - Zivilrecht: Dingliches Vorkaufsrecht und EBV - Grundstücksgeschäfte, JuS 2011, 821

Im Mittelpunkt der anspruchsvollen Klausur stehen Fragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) - allerdings in einer eher ungewöhnlichen Verpackung. Von den Bearbeitern wird eine Transformationsleistung insofern verlangt, als sie bekannte Streitfragen des EBV im Verhältnis zwischen dem dinglich Vorkaufsberechtigten und dem zur Herausgabe verpflichteten Dritterwerber diskutieren müssen. Hinzu kommen das Problem der Zugangsvereitelung beim Übergabe-Einschreiben und die Behandlung der aufgedrängten Bereicherung.

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