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Besprechungsfall 4: Hypothekenrecht, BGB AT/Anfechtung, Umfang der Bereicherungshaftung

Fallbuch Fall 5 – Knopps Pech mit der Glücksfee



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...Gutachterliche Vorüberlegungen

...Lösung

Literaturempfehlungen des Dozenten

Falllösung:
Martinek/Omlor, Grundlagenfälle zum BGB für Fortgeschrittene, 3. Aufl. 2017, Fall 5


Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.

Zur Wiederholung

Zur Anfechtung

Martens, "Dritter" iSd § 123 I und II 1 BGB, JuS 2005, 887

Die Abgrenzung der beiden Absätze des § 123 BGB und die Bestimmung des "Dritten" bei der Täuschung ist eines der klassischen Probleme des Allgemeinen Teils. Dieser Beitrag versucht, eine schlüssige und subsumtionsfähige Lösung aus der Funktion des § 123 BGB im System der Willensmängel zu entwickeln.

Arnold, Die arglistige Täuschung im BGB, JuS 2013, 865

Die arglistige Täuschung hat im BGB etliche ausdrückliche Regelungen gefunden. Viele dieser Vorschriften werden im Examen häufig geprüft. Darüber hinaus ist die arglistige Täuschung oft relevant, obwohl sie nicht explizit geregelt ist. Für das Problemverständnis ist es unverzichtbar, sich auch der Grundlagen und Funktionen der arglistigen Täuschung im BGB bewusst zu werden.

Conrad, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Var. 1 BGB), JuS 2009, 397

Nach erfolgter Anfechtung findet eine Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) statt. Gerade im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stellt sich hierbei die Frage, ob auch dem Täuschenden Kondiktionsansprüche zustehen (sollen). Diese Frage ist Thema des Beitrags. Dabei ist auch zu klären, welche "Kondiktionsart" im Fall der Anfechtung anzuwenden ist und welche Auswirkungen die Beantwortung dieser Frage hat.

Lorenz, Willensmängel (Grundwissen), JuS 2012, 490

Der Beitrag gibt einen Überblick über das - in den Einzelheiten hochkomplizierte - System der Willensmängel im BGB. Eine detaillierte Betrachtung der einzelnen Arten von Willensmängeln bleibt späteren vertiefenden Beiträgen vorbehalten.

Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums, JuS 2014, 491, und JuS 2014, 583

Teil 1: Mit den verschiedenen im BGB geregelten Tatbeständen einer Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums muss sich jeder Student eingehend befassen, denn die einschlägigen Vorschriften bilden einen Schwerpunkt innerhalb des Allgemeinen Teils des BGB. Auch die Regelung, die im Erbrecht die Irrtumsanfechtung behandelt, sollte zumindest in ihren Grundzügen bekannt sein. Im ersten Teil des Beitrags wird einleitend ein Überblick über die gesetzliche Regelung der Irrtumsanfechtung im Allgemeinen Teil und im Erbrecht gegeben. Es schließt sich eine Beschreibung der bei jedem Irrtumsfall durchzuführenden Prüfung an, um dann die Anfechtungstatbestände der §§ 119 und 120 im Einzelnen zu erörtern
Teil 2: Im zweiten Teil des Beitrags werden zunächst besondere Irrtumsarten wie der Rechtsfolgenirrtum, der Kalkulationsirrtum und der Irrtum bei Unterzeichnung einer Urkunde behandelt. Es schließt sich dann dir Erörterung der arglistigen Täuschung an. Der Beitrag schließt mit der Darstellung der Besonderheiten, die sich bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Irrtums ergeben.

Cziupka, Die Irrtumsgründe des § 119 BGB, JuS 2009, 887

Die Irrtumsregeln des Allgemeinen Teils des BGB dienen der Austarierung des Spannungsverhältnisses zwischen Privatautonomie und Verkehrsschutzinteressen. Der folgende Beitrag stellt die elementaren Irrtumskategorien des § 119 vor, deren Kenntnis zu den Grundfertigkeiten eines jeden Juristen gehört, und erprobt ihre praktische Handhabung an Beispielsfällen.

 

Zur Stellvertretung

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Stellvertretung, JuS 2010, 382

Der Beitrag hat die Grundstrukturen der Stellvertretung bei der Abgabe von Willenserklärungen (§§ 164ff.) zum Gegenstand. Ein Folgebeitrag wird sich detailliert mit der hier noch ausgesparten Problematik der Vollmacht befassen.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Die Vollmacht, JuS 2010, 771

Der Beitrag schließt an den Beitrag über die Stellvertretung (JuS 2010, 382) an und befasst sich mit den dort noch ausgesparten Fragen der Vollmacht.

Lieder, Trennung und Abstraktion im Recht der Stellvertretung, JuS 2014, 393

Trennungs- und Abstraktionsprinzip gehören zu den tragenden Grundpfeilern der deutschen Privatrechtsordnung. Bei der Veräußerung vermögenswerter Rechtspositionen ist das dingliche (verfügende) Erfüllungsgeschäft streng vom schuldrechtlichen Kausalgeschäft zu trennen und rechtlich unabhängig. Der Beitrag erläutert Geltung, Reichweite und Grenzen von Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Recht der Stellvertretung. Dort ist die Vollmacht streng von dem ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft zu unterscheiden und rechtlich verselbstständigt.

Zur Einführung

Schultheiß, Grundfälle zum Darlehensrecht, JuS 2017, 628

Das Darlehensrecht führt im Studium wie im Referendariat eher ein Schattendasein. Dies gilt insbesondere für die komplexen Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Dabei spielen Darlehen gerade in der Rechtsprechung eine große Rolle, so dass Klausuren mit einem Bezug zum Darlehensrecht häufiger vorkommen. Der Beitrag erläutert die Grundlagen des Darlehensrechts und geht dabei auch auf ausbildungsrelevante Einzelheiten des Verbraucherdarlehens ein.

Braun/Schultheiß, Grundfälle zu Hypothek und Grundschuld, JuS 2013, 871, und JuS 2013, 973

Hypothek und Grundschuld sind nicht nur in den Fortgeschrittenenübungen, sondern auch in Examensklausuren ein Prüfungsgegenstand, der sich großer Beliebtheit erfreut. Dabei verstellen die vielen Einzelprobleme immer wieder den Blick auf ein grundsätzliches Verständnis, ohne das eine Klausur aber kaum in den Griff zu bekommen ist. Der zweiteilige Beitrag besinnt sich daher auf die grundlegenden Wertungs- und Systemfragen, die den Komplex dieser beiden Grundpfandrechte durchziehen. Der zweite Teil widmet sich der Grundschuld.

 

Zur Vertiefung

Lieder/Selentin, Die forderungslose Hypothek, JuS 2017, 1052

Das Hypothekenrecht der §§ 1113 ff. ist maßgeblich durch das Akzessorietätsprinzip gekennzeichnet, wonach die Hypothek einseitig von der Entstehung und dem Fortbestand der Forderung abhängig ist. Allerdings lässt sich das Akzessorietätsprinzip im Fall einer Kollision mit den überindividuellen Interessen des redlichen Rechtsverkehrs nicht ausnahmslos durchhalten, so dass Hypothek und Forderung nach Maßgabe des § 1138 und des § 1156 ausnahmsweise getrennte Wege gehen können. Der Beitrag behandelt die examensrelevanten Fallkonstellationen, in denen es im Hypothekenrecht zur Trennung von Hypothek und Forderung kommt, und untersucht anhand dieser Beispiele die rechtlichen Besonderheiten der forderungslosen Hypothek.

Alexander, Gemeinsame Strukturen von Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek, JuS 2012, 481

Probleme des Kreditsicherungsrechts sind häufig Gegenstand der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Bei der Vorbereitung auf das Examen erscheinen die Vielfalt der Sicherungsmittel und die daraus resultierenden Rechtsfragen oft unübersichtlich und schwer durchschaubar. Statt die einzelnen Sicherungsmittel isoliert zu betrachten, ist es für das Verständnis oft sinnvoll, nach übergreifenden Strukturen zu suchen, die eine Orientierung erleichtern. Von grundlegender Bedeutung ist insbesondere die Unterscheidung zwischen akzessorischen und nicht-akzessorischen Kreditsicherheiten. Im Kern geht es dabei um die Frage, wie eng das "rechtliche Schicksal" der gesicherten Forderung mit dem Sicherungsmittel verbunden ist. Die akzessorischen Sicherheiten des BGB - Bürgschaft (§§ 765 ff.), Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff.) und Rechten (§§ 1273 ff.) und Hypothek (§§ 1113 ff.) - weisen übereinstimmende Grundstrukturen auf, die im folgenden Beitrag vorgestellt werden. Hat man dieses Regelungsmodell verinnerlicht, lassen sich die zahlreichen Einzelprobleme der jeweiligen Sicherungsmittel einfacher zuordnen und erschließen.

Weller, Die Sicherungsgrundschuld, JuS 2009, 969

Die Sicherungsgrundschuld ist das wichtigste Sicherungsmittel der deutschen Kreditwirtschaft. Im Staatsexamen spielt sie ihrer praktischen Bedeutung entsprechend eine wesentliche Rolle. Dies gilt umso mehr, als das am 19.8.2008 in Kraft getretene Risikobegrenzungsgesetz (BGBl I, 1666) das Recht der Sicherungsgrundschuld in zentralen Punkten modifiziert hat. Die Neuregelung hat insbesondere zum Ziel, "Häuslebauer" in folgendem Missbrauchsszenario besser zu schützen: Die Hausbank tritt die mit einer Grundschuld gesicherte Darlehensforderung an einen Investor ab, der (um schnell Kasse zu machen) alsbald die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt, obwohl der Bankkunde nur mit einer geringfügigen Summe in Rückstand geraten ist oder den Kredit sogar vertragsgemäß bedient. Nicht zuletzt angesichts der Aktualität der Thematik sollte jeder Examenskandidat die Dogmatik der Sicherungsgrundschuld beherrschen. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über das Institut der Sicherungsgrundschuld und würdigt die wichtigsten Neuerungen des Risikobegrenzungsgesetzes. Darüber hinaus soll angesichts der Erweiterung der Einredemöglichkeiten des Eigentümers (§ 1192 Ia) die These begründet werden, dass die in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand nicht akzessorische Sicherungsgrundschuld auf Durchsetzbarkeitsebene nunmehr in strengerem Maße akzessorisch ist als die Verkehrshypothek.

Löhnig/Schärtl, Einreden aus dem Sicherungsvertrag gegen die Duldung der Zwangsvollstreckung - BGH, NJW 2003, 2673, JuS 2004, 375

Kohler, Die Rechtsfolgen der verschärften Bereicherungshaftung, JuS 2018, 1033

Der in Studium, Prüfung und Rechtspraxis oft thematisierte Inhalt der sog. verschärften Bereicherungshaftung ist auch nach über hundertjähriger Geltung des BGB in vielerlei Hinsicht sehr umstritten. Dies gilt zum einen für die Bestimmung dessen, was über die §§ 291 f. hinaus als die in § 818 IV in Bezug genommenen "allgemeinen Vorschriften" anzusehen ist; zum anderen aber nicht weniger auch für die Problematik, ob und ggf. wie die sich aus § 818 I, II ergebenden Rechte und die aus § 818 III folgende Anspruchsbegrenzung weitergelten. Dazu tritt schließlich die Sonderfrage nach der Anwendbarkeit der Saldotheorie. Der Beitrag klärt diese Problemkreise in einer sowohl theoretisch fundierten als auch praktisch überzeugenden Weise. Er richtet sich an ambitionierte Fortgeschrittene und Examenskandidaten; es empfiehlt sich, ihn - auch anhand der Beispielsfälle - gründlich durchzuarbeiten.

Kohler, Die Rechtsfolgen der verschärften Bereicherungshaftung, JuS 2018, 1173

In diesem zweiten Teil des Beitrags werden die Ausführungen zur Weitergeltung der bereicherungsrechtlichen Grundhaftung (§ 818 I-III) bei verschärfter Bereicherungshaftung (§§ 818 IV, 819 f.) fortgeführt. Der Beitrag richtet sich an ambitionierte Fortgeschrittene und Examenskandidaten; es empfiehlt sich, ihn - auch anhand der Beispielsfälle - gründlich durchzuarbeiten.

Goertz/Roloff, Die Anwendung des Hypothekenrechts auf die Grundschuld, JuS 2000, 762

Bodenbenner, Rechtsfolgen sittenwidriger Ratenkreditverträge, JuS 2001, 1172

 

Zur Forderungsauswechslung

MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020 § 1113 Rn. 83-85

 

Zum wucherähnlichen Darlehen

MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, Rn. 119, 120

 

Zur Auslegung der dinglichen Einigung

Schultheiss, Anspruch des Sicherungsgebers auf Austausch einer Sicherheit, WuB 2018, 121 (BGH, Urt. v. 30.6.2017 - V ZR 248/16, NJW-RR 2018, 53)

Kohler, Alte Auflassungsvormerkung und neuer Anspruch, DNotZ 2011, 808

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur "Aufladung" einer eingetragenen Vormerkung durch einen neuen oder modifizierten Anspruch hat sich verfestigt. Die Kritik daran verstummt allerdings nicht; sie rügt u.a. den Verlust an Grundbuchtransparenz. Der Beitrag untersucht die aufgeworfene Problematik und entwickelt einen Vorschlag zur Herstellung der nötigen Publizität des Grundbuchs im Hinblick auf den mit der "Aufladung" intendierten und allenfalls erreichbaren Vormerkungsschutz.

 

Seitenblick

Bork, Die Anfechtung von Kreditsicherheiten im Insolvenzfall, JuS 2019, 656

Das Kreditsicherungsrecht gehört entweder über das Schuld- und Sachenrecht oder über eine diesem Thema speziell gewidmete Lehrveranstaltung regelmäßig zum Pflichtstoff. Da sich Kreditsicherheiten gerade in der Insolvenz bewähren sollen, müssen sie insolvenzfest sein. Insbesondere dürfen sie nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Der Beitrag beschäftigt sich mit dieser Voraussetzung und ergänzt damit praxisnah das Pflichtstoffwissen.

Thomale, Der gutgläubige Forderungserwerb im BGB, JuS 2010, 857

"Forderungen kann man nicht gutgläubig erwerben." In vielen Falllösungen und Skripten wird diese These verbreitet und ist wegen ihrer Einfachheit unter Studierenden bekannt und beliebt. Doch gibt die genannte Formel die Rechtslage im Sinne des BGB nur verkürzt wieder. Eine differenziertere Betrachtung ermöglicht dagegen ein tieferes Verständnis des Zusammenhangs zwischen Rechtsschein und gutgläubigem Erwerb. Zu diesem Zweck präzisiert der Beitrag zunächst, was mit den Begriffen ,gutgläubiger Erwerb' und ,Forderung' gemeint ist. Danach werden die Normen des BGB ermittelt und systematisiert, denen zufolge ein gutgläubiger Forderungserwerb stattfindet. Hieraus folgt, dass Forderungen - wie alle anderen körperlichen und unkörperlichen Gegenstände auch - genau dann gutgläubig erworben werden können, wenn ein ausreichender Rechtsschein für ihre Inhaberschaft besteht.

Kehrberger, Der Rückgewähranspruch bei nichtakzessorischen Kreditsicherheiten, JuS 2016, 776

Das Kreditsicherungsrecht, insbesondere das Recht der nichtakzessorischen Sicherheiten ist in Übungs- und Examensklausuren beliebter Prüfungsgegenstand, weil damit besonders gut Systemverständnis und Grundlagenwissen abgeprüft werden können. Dieser Beitrag setzt sich mit den Grundlagen des Rückgewähranspruchs bei treuhänderischen Kreditsicherheiten am Beispiel der Grundschuld auseinander und beleuchtet für Ausbildung und Praxis relevante Fragen.

Rehberg, Notlagen im Zivilrecht, JuS 2012, 193

Menschliche Notlagen lassen sich mit der klassischen Rechtsgeschäftslehre nur schwer erfassen, weiß doch das Opfer oft ganz genau, was es warum tut. Letztlich muss unser Recht hier die unangenehme Frage beantworten, welche Vertragsinhalte es überhaupt als wünschenswert ansieht.

Lieder, Die Anwendung schuldrechtlicher Regeln im Sachenrecht, JuS 2011, 874

Seit ihrer Kodifizierung in zwei eigenständigen Büchern des BGB gilt das Verhältnis von Schuld- und Sachenrecht als problematisch. Namentlich die von den Vätern des BGB postulierte Autonomie des Sachenrechts erschwert die sachgerechte Anwendung schuldrechtlicher Regeln im Sachenrecht. Es kann daher nicht verwundern, dass noch immer zahlreiche Streitfragen nicht abschließend geklärt sind. Anliegen des Beitrags ist es, nach einer kurzen Grundlegung für einige examenswichtige Problemfälle rechtsdogmatisch überzeugende Lösungen vorzuschlagen. Im Mittelpunkt stehen die Behandlung sachenrechtlicher Schuldverhältnisse und dinglicher Ansprüche sowie die Bedeutung des § 242 im Sachenrecht und schließlich Verfügungen zu Gunsten Dritter.

Latta/Rademacher, Der gutgläubige Zweiterwerb, JuS 2008, 1052

Der gutgläubige Zweiterwerb ist häufig Gegenstand sachenrechtlicher Klausuren in Studium und Examen. Die Ausbildungsliteratur bietet jedoch kaum eine zusammenhängende Darstellung; vielmehr wird die Frage, ob ein solcher Erwerb anzuerkennen ist, jeweils isoliert für die einzelnen Rechtsinstitute erörtert. Dies birgt für das Studium die Gefahr, dass strukturelle Gemeinsamkeiten nicht ausreichend erkannt und stattdessen die Streitstände separat gelernt werden. Dem will der vorliegende Beitrag, der keinesfalls einen vollständigen Überblick über die Diskussion bieten kann, entgegensteuern.

Deubner, Grenzen der Grundschuldhaftung, JuS 2008, 586

Es kommt nicht gerade häufig vor, dass aus Rechtsfragen wie der Grundschuldhaftung für Kredite in der Presse Schreckbilder aufgebaut werden, wie das in den vergangenen Monaten geschehen ist. Entsprechend groß ist dann die Versuchung für Prüfer und ihre Gehilfen, daraus Prüfungsfälle und -fragen zu machen.

 

Entscheidungsbesprechungen

Karsten Schmidt, Sachenrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: Grundschuld als Sicherheit für eine andere als die anfänglich gesicherte Forderung, JuS 2015, 750 (BGH, Urt. v. 27.3.2015 - V ZR 296/13, BeckRS 2015, 08849)

Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

Schwab, Sachenrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: Anspruch aus Gebäudeversicherung im Haftungsverband einer Grundschuld, JuS 2020, 359 (BGH, Urt. v. 12.4.2019 - V ZR 132/18, r+s 2019, 586)

1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 III BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.
2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 II ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

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