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Besprechungsfall 3: Werkvertrag, Schwarzarbeit

Bauen ohne Finanzamt (Download des Sachverhalts hier)



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...Gutachterliche Vorüberlegungen

...Lösung

Literaturempfehlungen des Dozenten

Falllösung:
Omlor/Meier, Fortgeschrittenenhausarbeit - Zivilrecht: Bauvertrag - Trennendes beim Doppelhaus, JuS 2018, 42


Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.

Zur Einführung

Stodolkowitz, Umgehung von Rechtsnormen und vertraglichen Regelungen, JuS 2019, 1144

Umgehungsgeschäfte sind in der Rechtspraxis in unterschiedlichsten Zusammenhängen relevant. Ihre rechtlichen Folgen werden vor allem im Rahmen der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 erörtert, können aber auch bei der Anwendung vertraglicher Regelungen bedeutsam sein. Sie berühren zentrale Fragen der Rechtsanwendung und der Auslegung.

Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs, JuS 2018, 937

Die §§ 818-820 regeln die Rechtsfolgen eines Bereicherungsanspruchs, sind aber auch im Rahmen von zahlreichen Rechtsfolgenverweisungen auf das Bereicherungsrecht von Bedeutung. Charakteristisch ist dabei die Möglichkeit eines Wegfalls der Bereicherung nach § 818 III. Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei insbesondere die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach §§ 818 IV, 819 I. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Problematik.

Lorenz/Cziupka, Bereicherungsrecht - Grundtypen der Kondiktionen (Grundwissen), JuS 2012, 777

Thöne, Die Grundprinzipien des Bereicherungsrechts, JuS 2019, 193

Die Materie des Bereicherungsrechts zeichnet sich durch eine ausgeprägte legislative Beständigkeit und einen hohen Grad an wissenschaftlicher wie praktischer Durchdringung aus. Dessen ungeachtet warten die §§ 812 ff. nach wie vor mit zahlreichen ungelösten Fragen auf und zwingen Studenten, Problembewusstsein wie Strukturverständnis unter Beweis zu stellen - eine Herausforderung, bei deren Bewältigung der Beitrag Hilfestellung bietet.

Zur Vertiefung

Köhler, Einschränkungen der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, JuS 2010, 665

Rechtsgeschäfte sind unter bestimmten Voraussetzungen nichtig. Diese strenge Rechtsfolge gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern wird von vielen Ausnahmen durchbrochen. Diese Ausnahmen sind teils gesetzlich geregelt, teils von der Rechtsprechung entwickelt worden. Ziel des Beitrags ist es, diese Ausnahmen darzustellen und das ihnen zu Grunde liegende Rechtsprinzip, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erkennbar zu machen.

Hoffmann, Die Teilbarkeit von Schuldverträgen, JuS 2017, 1045

Die Frage nach der Teilbarkeit eines Vertrags ist zu stellen, wenn sich im Rahmen eines als Einheit anzusehenden Rechtsgeschäfts ergibt, dass bezüglich eines Teils keine Bindung (mehr) besteht. Erwägt man in solchen Fällen, die Bindung an den Restvertrag aufrechtzuerhalten und dadurch eine Vertragsspaltung herbeizuführen, ist zu gewärtigen, dass ein solches Vorgehen zu einem Eingriff in die Privatautonomie in Gestalt eines Kontrahierungszwangs führen kann, wenn eine der beteiligten Parteien den Restvertrag isoliert nicht abgeschlossen hätte. Vertragsspaltungen stehen zur Diskussion, wenn ein Vertrag im rechtsgeschäftlichen Entstehungstatbestand teilweise unwirksam ist (A). Das Problem stellt sich aber auch, wenn es bei fehlerfreiem Vertragsschluss zu teilweisen Leistungspflichtverletzungen kommt (B). Die Teilbarkeit von Schuldverträgen ist ein grundlegendes zivilrechtliches Problem, das Rechtsgeschäftslehre und Leistungsstörungsrecht gleichermaßen betrifft, in der klassischen Ausbildungsliteratur aber nicht als einheitliches Phänomen wahrgenommen wird.

Gerlach/Manzke, Kaufrecht und Werkvertragsrecht - ein systematischer Vergleich, JuS 2019, 327

Der Beitrag zeigt Parallelen in den Grundstrukturen von Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht auf. Im nachfolgenden ersten Teil geht er auf die jeweiligen Voraussetzungen und die gemeinsamen Rechtsfolgen von kaufrechtlicher Übergabe und werkvertragsrechtlicher Abnahme als Wendepunkt der Vertragsabwicklung ein. Die Lektüre lohnt sich besonders für fortgeschrittene Studenten und Examenskandidaten, die ihre Kenntnisse zum Kaufrecht und Werkvertragsrecht im Zusammenhang auffrischen und vertiefen möchten.

Gerlach/Manzke, Kaufrecht und Werkvertragsrecht - ein systematischer Vergleich, JuS 2019, 426

Der erste Teil des Beitrags hatte die Voraussetzungen von kaufrechtlicher Übergabe und werkvertragsrechtlicher Abnahme als Wendepunkt der jeweiligen Vertragsdurchführung und die gemeinsamen Rechtsfolgen zum Gegenstand. Der zweite Teil richtet den Blick nun auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Mängelhaftung beider Vertragstypen anhand ausgewählter Einzelfragen. Die Lektüre lohnt sich besonders für fortgeschrittene Studenten und Examenskandidaten, die ihre Kenntnisse zum Kaufrecht und Werkvertragsrecht im Zusammenhang auffrischen und vertiefen möchten.

Schwab, Die Ablehnungserklärung im Werkvertragsrecht, JuS 2017, 964

Der BGH hat in drei Urteilen vom 19.1.2017 klargestellt, dass werkvertragliche Mängelrechte erst ab dem Zeitpunkt der Abnahme bestehen. Eine Ausnahme davon will er nur zulassen, wenn (1) eine Frist zur Herstellung des ursprünglich geschuldeten mangelfreien Werks fruchtlos verstrichen oder die Fristsetzung entbehrlich ist und (2) der Besteller daraufhin erklärt hat, dass er auf weitere Anstrengungen des Unternehmers zur Herstellung des Werks keinen Wert legt. In dieser Grundsätzlichkeit ergibt sich dies indes erst aus einer Gesamtschau jener drei Urteile.

Buchwitz, Bereicherungsausgleich nach gesetzlichem Eigentumserwerb - Ein Überblick, JuS 2016, 1067

In den Fällen des gesetzlichen Eigentumserwerbs stellen sich regelmäßig schwierige Fragen zu den bereicherungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen des früheren Eigentümers. Angesichts der vielfältigen möglichen Konstellationen verlieren Studenten erfahrungsgemäß häufig den Überblick. Daher soll die Thematik in diesem Beitrag nicht in allen Details, sondern in ihren Grundlinien dargestellt werden, an denen man sich in Prüfungsfällen typischerweise orientieren kann. Anlass dafür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, wodurch eine klassische Streitfrage - Bereicherungsansprüche nach Ersitzung - neu entschieden wurde.

 

Jerger, Die nachträgliche Schwarzgeldabrede als Fremdkörper in der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, NZBau 2017, 592

Der BGH hatte kürzlich erstmals über die zivilrechtliche Beurteilung einer nachträglichen Schwarzgeldabrede und ihrer Auswirkung auf den wirksam zuvor geschlossenen Werkvertrag zu entscheiden. Wie die dazu bislang ergangene oberlandesgerichtliche Rechtsprechung kommt ebenfalls der BGH zu dem Ergebnis, dass die nachträgliche Schwarzgeldabrede wirksam sei, jedoch ihre "Verknüpfung" mit dem Werkvertrag zur Unwirksamkeit des letzteren führe. Um dieses Ergebnis zu begründen, bemüht der BGH sich nicht allzu sehr. Dieser Beitrag setzt sich mit den wenigen gegebene Erwägungen auseinander, weist erneut auf die Grenzen dogmatischer Gegebenheiten hin und zeigt dogmatische Ansätze auf, wie das von der Rechtsprechung postulierte Ergebnis sich begründen lässt.

Jerger, Nachträgliche Schwarzgeldabreden und deren Auswirkung auf den Werkvertrag, NZBau 2016, 137

Der Beitrag setzt sich mit den zivilrechtlichen Auswirkungen einer nachträglichen Schwarzgeldabrede auf den Werkvertrag auseinander, weist auf die wohl geringe Bedeutung nachträglicher Schwarzgeldabreden für den Fiskus und das hohe Risiko für die Vertragsparteien hin und zeigt einen neuen Ansatz zur rechtlichen Bewältigung nachträglicher Schwarzgeldabreden auf, sofern die Vertragsparteien die rechtlich unterschiedliche Beurteilung anfänglicher und nachträglicher Schwarzgeldabreden sich gezielt zu Nutze machen wollen.

Lorenz, "Brauchen Sie eine Rechnung?": Ein Irrweg und sein gutes Ende, NJW 2013, 3132

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Rechten des Bestellers eines mit einer "Ohne-Rechnung-Abrede" verbundenen Werkvertrags korrigiert. Dieser Beitrag analysiert diese Kehrtwende und erläutert die weiteren Folgeprobleme dieser Form der Schwarzarbeit.

Jerger, Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bei Schwarzarbeit, NZBau 2014, 415

"Schwarzarbeit wird nicht bezahlt" - so titelt die Pressemitteilung, die zur neuesten Entscheidung des BGH in Sachen Schwarzarbeit veröffentlicht wurde. Damit prägnant beschrieben ist deren Ergebnis, dass ein Schwarzarbeiter keinen Ausgleich für seinerseits erbrachte Bauleistungen verlangen kann. Insoweit gibt der BGH seine frühere konträre Rechtsprechung auf. Trotz dieser Klarheit und Richtigkeit hat das Urteil unter die zivilrechtliche Aufarbeitung von Schwarzarbeit wohl partiell, nicht aber insgesamt einen Schlussstrich gezogen.

Stamm, Kehrtwende des BGH bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit, NJW 2014, 2145

Mit seiner jüngsten Entscheidung zur Schwarzarbeit beschreitet der BGH erstmals einen Lösungsweg, wie ihn der unbefangene Rechtsanwender lege artis erwarten würde. Im Wege des § 817 S. 2 BGB schließt der BGH nicht nur einen vertraglichen, sondern auch einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Schwarzarbeiters für seine geleistete Arbeit aus. Diese Lösung steht im Spannungsfeld zu der vom BGH noch im letzten Jahr favorisierten bereicherungsrechtlichen Ausgleichsregelung für fehlende Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Darüber hinaus bleibt das Verhältnis zu der vertraglichen Vollzugslösung ungewiss, die der BGH im Rahmen der so genannten Ohne-Rechnung-Abreden verfolgt hat. Die sich daraus ableitenden Rechtsfragen beleuchtet der Beitrag im Sinne der Entwicklung eines Gesamtkonzepts zur Bewältigung der Schwarzarbeit.

 

Seitenblick

Musielak, Vertragsfreiheit und ihre Grenzen, JuS 2017, 949

Der Einzelne lebt in der Gemeinschaft und muss deshalb notwendigerweise anerkennen, dass andere gleiche Freiheitsrechte wie er beanspruchen können und dass er deshalb die sich daraus für ihn ergebenden Einschränkungen hinnehmen muss. Dies gilt selbstverständlich auch für die Privatautonomie. Welcher Inhalt der Vertragsfreiheit zukommt und welche Schranken für sie gelten, wird in den folgenden Ausführungen untersucht und dargestellt.

Lieder/Berneith, Die Umdeutung nach § 140 BGB, JuS 2015, 1063

In den Lehrbüchern führt die Umdeutung gem. § 140 ein Schattendasein. Das ist bemerkenswert, spielt sie doch in der Praxis wie auch im Examen in zahlreichen Fallgestaltungen eine wichtige Rolle. Diesen Umstand nimmt der Beitrag zum Anlass, § 140 zunächst rechtsdogmatisch einzuordnen und sodann die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen anhand von Beispielen näher zu erläutern. Anschließend werden die besonders examensrelevanten Querverbindungen in das Arbeitsrecht (Kündigung), Erbrecht (Verfügungen von Todes wegen) und Gesellschaftsrecht (Nachfolgeklauseln in Personengesellschaften) gezogen.

 

Walesch/Athie, Schadensersatz wegen Verletzung einer Primärpflicht im Werkvertragsrecht, NZBau 2020, 136

Mit Urteil vom 22.2.2018 (BGHZ 218, 1 = NZBau 2018, 201) änderte der BGH wegweisend seine bisherige Rechtsprechung zum werkvertraglichen Schadensersatz. Die Grundlagen dieser werkvertraglichen Rechtsprechung werden im folgenden Beitrag erläutert und bewertet. Abschließend wird betrachtet, ob deren Grundsätze auch auf kaufrechtliche und deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche übertragen werden können oder ob die Rechtsprechung auf werkvertragsspezifischen Besonderheiten beruht.

Omlor, Der neue Verbraucherbauvertrag - Mitgliedstaatliche Konzeption in unionsrechtlichem Rahmen, NJW 2018, 817

Die Einführung des Verbraucherbauvertrags als neuen Vertragstyp in das BGB zum Beginn dieses Jahres zieht systematisch erheblichen Abgrenzungs- und Abstimmungsbedarf auf verschiedenen Regelungsebenen nach sich: zum Europäischen Privatrecht in Gestalt der Verbraucherrechte-RL, zum Allgemeinen Schuldrecht (insbes. culpa in contrahendo, notarielle Form und Widerrufsrecht) und zum Besonderen Schuldrecht (insbes. Allgemeines Werkvertragsrecht und Bauvertragsrecht). Zudem bedürfen die eigentlichen Neuregelungen der §§ 650 i - 650 n BGB einer tatbestandlichen Konturierung.

Voit, Verjährung des Erfüllungsanspruchs beim Bauvertrag,  NJW 2019, 3190

Das OLG Hamm nimmt in einer Entscheidung vom 30.4.2019 zu einer theoretisch sehr interessanten und bisher noch nicht geklärten Frage Stellung: Wann verjährt der Erfüllungsanspruch beim Bauvertrag? Um zu dieser Frage zu kommen, musste das Gericht allerdings einigen Begründungsaufwand leisten, denn Streitgegenstand der Klage war nicht der Erfüllungsanspruch, sondern der Anspruch auf Vergütung. Nur inzident, bei der Frage, ob die Abnahmeverweigerung berechtigt war, wurde die Verjährungsfrage relevant.

Vowinckel, Abrechnung eines Bauvertrags nach einvernehmlicher stillschweigender Beendigung, NJW 2020, 884

Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt a. M. berührt mehrere in baurechtlichen Streitigkeiten häufig relevante Themenkomplexe, nämlich unter anderem die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags, Fragen der Abnahme sowie die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast.

Schmidt, Fallstricke der baurechtlichen Gewährleistung, NJW 2020, 200

Die baurechtlichen Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) unterlagen in den vergangenen Jahren erheblichen Veränderungen. Die Einführung des gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1.1.2018 und mehrere bedeutende Entscheidungen des BGH müssen bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen berücksichtigt werden. Die Konsequenzen betreffen die mangelbedingten Ansprüche des Bestellers vor der Abnahme, die Abnahme selbst und die Durchsetzung mangelbedingter Ansprüche nach der Abnahme.

 

Entscheidungsbesprechungen

Schwab, BGB AT: Rechtsfolgen nachträglicher Schwarzgeldabreden im Werkvertrag, JuS 2017, 550 (BGH, Urt. v. 16.3.2017 - VII ZR 197/16, BGHZ 214, 228)

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Mäsch, BGB AT und Schuldrecht BT: Keine Mängelgewährleistung bei Werkverträgen unter Verstoß gegen das SchwarzArbG, JuS 2014, 355 (BGH, Urt. v. 1. 8. 2013 - VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167)

1. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

Mäsch, Schuldrecht BT: Schwarzgeldabrede für Bauhandwerkleistungen, JuS 2015, 1038 (BGH, Urt. v. 11.6.2015 - VII ZR 216/14, NJW 2015, 2406 mAnm Stamm)

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.7.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGHZ 201, 1 = NJW 2014, 1805 =, JuS 2014, 1123 [Mäsch]).

Mäsch, Besonderes Schuldrecht: Kein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch des Schwarzarbeiters, JuS 2014, 1123 (BGH, Urt. v. 10.4.2014 - VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805)

Zu den Zahlungsansprüchen des Werkunternehmers bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede" unter der seit dem 12.7.2004 geltenden Fassung des SchwarzArbG

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.7.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.

Zur Übung

Omlor/Meier, Fortgeschrittenenhausarbeit - Zivilrecht: Bauvertrag - Trennendes beim Doppelhaus, JuS 2018, 42

Das am 1.1.2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht bringt viele Änderungen und Neuerungen mit sich. Dazu zählen insbesondere die Regelung des Verbraucherbauvertrags, des Anordnungsrechts des Bestellers, die Modifizierung der fiktiven Abnachme und die Auslegungsregelung bei unvollständigen Baubeschreibungen. Dies alles bietet einen guten Anlass, sich mit dem Werk- und Bauvertragsrecht tiefer zu beschäftigen, und bildet zudem ein gutes Fallmotiv für die Abhandlung der allgemeinen Schwarzarbeiter-Problematik. Auch hier hat sich mit einem aktuellen Urteil des BGH (NJW 2017, 1808 =, JuS 2017, 550 [Schwab]) zur nachträglich vereinbarten "Ohne-Rechnung-Abrede" einiges getan.

Harnos/Forster, Fortgeschrittenenklausur - Zivilrecht: Werkvertragsrecht - Der unaufmerksame Architekt, JuS 2018, 968

Mit der Einführung der §§ 650 p-650 t hat die Architektenhaftung an Prüfungsrelevanz gewonnen. Vor dem Hintergrund der Neuregelungen beschäftigt sich die anspruchsvolle Fortgeschrittenenklausur mit klassischen Problemen der Architektenhaftung und ordnet das Drei-Personen-Verhältnis zwischen dem Bauherrn, dem Architekten und dem Bauunternehmer in ein Prüfungsschema ein.

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