Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.
Zur Einführung
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Deliktsrecht - Haftung aus § 823 I BGB, JuS 2019, 852
Das Deliktsrecht gehört zu den zentralen Materien des Prüfungsstoffs und ist auch praktisch von größter Relevanz. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die grundlegende Haftungsnorm des § 823 I und deren Prüfungsaufbau in der Klausur.
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Deliktsrecht - Haftung aus § 823 II BGB, JuS 2020, 12
Das Deliktsrecht gehört zu den zentralen Materien des Prüfungsstoffs und ist auch praktisch von größter Relevanz. Der Beitrag gibt im Anschluss an jenen zu § 823 I (JuS 2019, 852) einen Überblick über die Haftungsnorm des § 823 II und deren Prüfungsaufbau in der Klausur.
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Deliktsrecht - Haftung aus § 826 BGB, JuS 2020, 400
Das Deliktsrecht gehört zu den zentralen Materien des Prüfungsstoffs und ist auch praktisch von größter Relevanz. Der Beitrag gibt im Anschluss an jene zu § 823 I (JuS 2019, 852) und zu § 823 II (JuS 2020, 12) einen Überblick über die Haftungsnorm des § 826 und deren Prüfungsaufbau in der Klausur.
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Vertretenmüssen (§ 276 BGB), JuS 2007, 611
Lorenz/Eichhorn, Grundwissen - Zivilrecht: Unentgeltliche Rechtsgeschäfte, JuS 2017, 6
Der Beitrag erörtert die gemeinsamen Strukturen der vom Gesetz als unentgeltlich ausgestalteten Verträge und deren Relevanz in juristischen Prüfungsaufgaben.
Schulz-Merkel/Meier, Grundfälle zur Haftung bei Verkehrsunfällen, JuS 2015, 201
Verkehrsunfälle eignen sich hervorragend, um schuldrechtliches Grundverständnis in Kombination mit Einzelfallproblematiken abzuprüfen und sind daher beliebter Prüfungsstoff in beiden Staatsexamina. Ziel dieses Beitrags ist es, dem Leser die Systematik und Besonderheiten der Haftung nach dem StVG näherzubringen.
Staake/von Bressensdorf, Grundfälle zum deliktischen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, JuS 2015, 683 ff. und JuS 2015, 777 ff.
In Studium und Praxis spielt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle - und zwar nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im Zivilrecht. Gegenstand dieses zweiteiligen Beitrags ist der deliktische Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wobei sowohl auf Schadensersatz gerichtete Haftungsnormen (insbesondere § 823 I) als auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (insbesondere analog § 1004 I) im Vordergrund stehen. Da es sich um eine stark richterrechtlich geprägte Materie handelt, liegen den ausgewählten Fällen wegweisende wie auch aktuelle Urteile zu Grunde. Ziel des Beitrags ist es, dem Leser ein Gespür für die zumeist vielschichtige Problematik zu vermitteln, die für die Falllösung relevanten Wertungen aufzuzeigen und eine Anleitung für die Klausurbearbeitung an die Hand zu geben. Im Anschluss an den ersten Teil werden im zweiten Teil weitere examensrelevante Fallgruppen des deliktischen Persönlichkeitsschutzes behandelt.
Walker, Haftungsprivilegierungen, JuS 2015, 865
Der Verschuldensmaßstab für die vertragliche und deliktische Schadensersatzhaftung ist gleichermaßen praxis- wie prüfungsrelevant. Die Grundregel des § 276 für die Verantwortlichkeit des Schuldners gehört zum jederzeit abfragbaren Standardwissen. Einzelheiten zu den zahlreichen gesetzlichen Haftungsprivilegierungen in allen fünf Büchern des BGB sowie im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht brauchen zwar nicht präsent zu sein. Aber ein Verständnis vom Sinn der jeweiligen Regelung, der für ihre Auslegung von maßgeblicher Bedeutung ist, sollte doch vorhanden sein. Soweit es um die Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen zum Haftungsmaßstab geht, müssen vor allem die Regeln der Inhaltskontrolle von Verträgen bekannt sein. Bei der Entwicklung von Fallgruppen, in denen es eine Haftungsprivilegierung auch ohne gesetzliche Regelung oder vertragliche Vereinbarung geben kann, ist besondere Argumentation gefragt.
Zur Vertiefung
Spickhoff, Die Grundstruktur der deliktischen Verschuldenshaftung, JuS 2016, 865
Der Schichtaufbau der deliktischen Verschuldenshaftung ist im Haftungsgrund durch die für den deutschen Rechtskreis typische Dreiteilung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden gekennzeichnet. Das entspricht auf den ersten Blick der Strukturierung der Straftatbestände. Indes steckt der Teufel bekanntlich im Detail. Der folgende Beitrag versucht, in das Dunkel der richtigen Zuordnung haftungsrechtlich relevanter Elemente in den Tatbestand ein wenig Licht zu bringen.
Becker/Weidt, Die deliktische Haftung mehrerer, JuS 2016, 481
Ausschreitungen bei Demonstrationen, Schäden durch mehrere Unternehmen auf Großbaustellen und Verkehrsunfälle: Die deliktische Haftung mehrerer Personen spielt nicht nur im täglichen Leben, sondern auch in Prüfungsfällen eine Rolle. Die dabei regelmäßig einschlägigen §§ 830, 840 gelten nicht gerade als anwenderfreundlich. Ein Blick in einschlägige Lehrbücher offenbart diverse Fallgestaltungen und Sonderprobleme, die mit dem Wortlaut der Vorschriften auf den ersten Blick wenig zu tun haben. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Funktionsweise der §§ 830, 840. Dabei behandelt er auch bislang wenig erforschte Besonderheiten wie das Verhältnis des § 830 BGB zu §§ 286, 287 ZPO sowie die zivilrechtliche Haftung für Gremienentscheidungen.
Mylich, Die Eigentumsverletzung - Fallgruppen und Ansprüche, JuS 2014, 298 ff. und JuS 2014, 398 ff.
Der zweiteilige Beitrag behandelt vertiefend die vielfältigen Fallgruppen der Eigentumsverletzung. Dabei wird herausgearbeitet, dass stets eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen zu beachten ist. Der Beitrag wendet sich vornehmlich an fortgeschrittene Studenten, die den Stoff wiederholen wollen. Im ersten Teil werden Ansprüche und Rechtsfolgen der Eigentumsverletzung, die Entziehung des Eigentums und die Substanzverletzung erörtert. Im zweiten Teil des Beitrags werden die Sachentziehung, die Störung der Ausübung von Eigentumsrechten und die Eigentumsanmaßung besprochen. Die vielfältigen Bezüge zu anderen Problembereichen des Zivilrechts werden dabei besonders deutlich.
Neuner, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit, JuS 2015, 961
Technische, medizinische und gesellschaftliche Wandlungen führen fortlaufend zu neuartigen Gefährdungen der Persönlichkeitssphäre. Der Beitrag greift aktuelle Entwicklungen auf, gibt aber auch einen generellen Überblick zum Persönlichkeitsschutz. Systematisch wird zwischen den Rechten auf Achtung der personalen und der sozialen Integrität unterschieden. Dabei werden die eigenständigen gesetzlichen Schutzbestimmungen jeweils mit den ergänzenden Regelungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Beziehung gesetzt.
Herrler, Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten bei Verkehrsunfällen - "Unfallersatztarif" versus "Normaltarif", JuS 2007, 10
Die Mietwagenunternehmen stellen bei fremdverschuldeten Verkehrsunfällen häufig den sog. Unfallersatztarif in Rechnung, der regelmäßig erheblich über dem Normaltarif liegt. Lange Zeit ist diese Vorgehensweise - jedenfalls höchstrichterlich - akzeptiert worden. Seit Ende 2004 hat der BGH seine Rechtsprechung aber durch Verschärfung des Erforderlichkeitsmaßstabs (§ 249 II 1 BGB) sowie durch Statuierung einer Aufklärungspflicht des Vermieters geändert.
Glasmacher/Pache, Geldentschädigungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, JuS 2015, 303
Die Examensrelevanz des Themas lässt sich leicht erkennen: Als Schnittstelle zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Zivilrecht eignet sich der Anspruch besonders, um Problemkreise aus beiden Rechtsgebieten zu prüfen. Die hohe Dichte an höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet die Möglichkeit, Prüfungen entlang aktueller Entscheidungen zu gestalten. Nicht zuletzt fordert das Internet spezifische Antworten auf drängende Fragen des Persönlichkeitsrechts. Einen zusätzlichen Schwierigkeitsgrad erhält das Thema auf Grund einer gesetzgeberischen Lücke, in der es angesiedelt ist. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lässt an eine Vielzahl von Ansprüchen denken, wie beispielsweise Widerruf, Gegendarstellung oder Unterlassung. Gegenstand der Betrachtung bilden hier jedoch allein etwaige Geldentschädigungsansprüche.
Neuner, Das Schmerzensgeld, JuS 2013, 577
Der Beitrag skizziert die rechtlichen Facetten des Schmerzensgelds und bekräftigt die Forderung an den Gesetzgeber nach Einführung eines Angehörigenschmerzensgelds.
Fuchs, Baumgärtner: Ansprüche aus Produzentenhaftung und Produkthaftung, JuS 2011, 1057
Die dogmatische Begründung der Haftung für fehlerhafte Produkte wurde in Deutschland im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts vollzogen. Die nationale Entwicklung wurde durch Rechtssetzung auf europäischer Ebene ergänzt. Der Beitrag beinhaltet eine nach Anspruchsgrundlagen und Anspruchsaufbau geordnete Darstellung dieser beiden Entwicklungsstränge der außervertraglichen Haftung für fehlerhafte Produkte.
Brand, Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB, JuS 2012, 673
Die Vorschrift des § 832 ist von den Anfangssemestern bis ins Examen hinein besonders klausurrelevant, da sie sich leicht mit anderen Haftungsnormen kombinieren lässt oder Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist (z. B. § 829). In der Ausbildungsliteratur ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen bisher dennoch vernachlässigt worden. Dieser Beitrag schafft Abhilfe, indem er zunächst Sinn und Anwendungsbereich des § 832 beleuchtet (II, III), dann die Voraussetzungen der Norm unter besonderer Berücksichtigung klausurrelevanter Problemstellungen erläutert (IV) und schließlich darstellt, wie § 832 sich zu anderen Normen des Haftungsrechts, insbesondere anderen Anspruchsgrundlagen verhält (V). Fallbeispiele sollen für die nötige Transparenz sorgen. Auch ein Aufbauschema ist beigegeben.
Lingl, Haftung von Gesellschaft und Gesellschaftern bei der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), JuS 2005, 595
Der Beitrag stellt das Grundgerüst der Haftungsverfassung der Außen-GbR dar, das erneut Gegenstand einer jüngst ergangenen BGH-Entscheidung war (BGH, NZG 2005, 209). Es soll den Studenten das klausurträchtige Haftungssystem dieser wichtigen Erscheinungsform einer GbR im Überblick nahe bringen. Die Strukturen sind größtenteils auch auf die OHG übertragbar, weil sie weitgehend von dort entlehnt sind.
Odemer, Grundfälle zur gesellschaftsrechtlichen Haftung natürlicher Personen im Privatrecht, JuS 2016, 109
Der Beitrag behandelt gesellschaftsrechtliche Haftungsfragen mit besonderem Augenmerk auf die Haftung der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen. Da im Vordergrund der Betrachtung insbesondere die für die Examensprüfung relevanten Konstellationen stehen, eignet sich der Beitrag speziell für fortgeschrittene Studenten sowie für Referendare, die ihr bereits vorhandenes gesellschaftsrechtliches Wissen gezielt auffrischen und vertiefen möchten.
Steinbeck, Grundfälle zum Personengesellschaftsrecht, JuS 2012, 10
In allen Bundesländern werden für das Erste Juristische Staatsexamen Kenntnisse im Recht der Personengesellschaften verlangt. Die folgende Darstellung behandelt prüfungsrelevante Ausschnitte des Rechts der GbR, der OHG und der KG.
Paulus, Die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit am Beispiel der Tischreservierung, JuS 2015, 496
Trotz des sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht großen Umfangs der juristischen Ausbildung in Deutschland stellt die Beantwortung gerade alltäglicher Rechtsfragen Rechtsanwender oftmals vor ungeahnte Probleme. So werden viele Juristen erfahrungsgemäß nicht ohne Weiteres zB die rechtlichen Hintergründe einer Kreditkartenzahlung - nach hM abstraktes Schuldversprechen des Kreditkartenunternehmens iSv § 780 gegenüber dem Vertragspartner des Kreditkarteninhabers1 - erklären können. Und auch eine Tischreservierung im Restaurant ist weniger leicht rechtlich einzuordnen, als dies ein juristischer Laie zunächst vermuten würde. Diesen Schwierigkeiten hilft der Beitrag ab.
Heß/Burmann, Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht, NJW 2018, 3067
Der Beitrag schließt an Heß/Burmann, NJW 2018, 1141, an und berichtet über die wichtigsten verkehrsbezogenen Gerichtsentscheidungen des ersten Halbjahrs 2018. Neben Urteilen zur Haftungsquote war die BGH-Entscheidung zur Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen bedeutend. Der BGH hat einer richtigen Tatsachenermittlung den Vorrang eingeräumt. Ebenfalls weit über die juristische Fachdiskussion hinaus ist das Urteil des BGH zum Tötungsvorsatz bei einem illegalen Straßenrennen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden.
Buck-Heeb/Dieckmann, Die Fahrerhaftung nach § 18 I StVG bei (teil-)automatisiertem Fahren, NZV 2019, 113
Das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (8. StVGÄndG) hat zum 21.6.2017 erstmals in Deutschland einen rechtlichen Rahmen für den Einsatz hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktionen gesetzt. Während des Gesetzgebungsverfahrens war verschiedentlich gefordert worden, "eindeutige Regelungen insbesondere zu den Fragen der Verantwortlichkeit und Haftung" zu schaffen. Das Schrifttum hält dem Gesetzgeber unisono vor, die Sorgfaltsanforderungen, die an einen Fahrer zu stellen sind, der sein Kraftfahrzeug durch eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion steuern lässt (§ 1 b StVG), nicht ausreichend definiert zu haben. Weil § 1 b StVG "dem Fahrer keine klaren Verhaltensregeln" vorgebe, liege darin die "Achillesferse des automatisierten Fahrens". Dieser Vorwurf trifft den Gesetzgeber allerdings zu Unrecht. Der Beitrag soll aufzeigen, dass sich unter Zuhilfenahme des § 1 b StVG für den Fahrer, der die Fahrzeugsteuerung an ein hoch- oder vollautomatisiertes Fahrsystem (Level 3 und 4) abgegeben hat, durchaus "klare Verhaltensregeln" aufstellen lassen. Das gilt auch für das assistierte und das teilautomatisierte Fahren (Level 1 und 2).
Stamm, Die Bewältigung der "gestörten Gesamtschuld" - Ein Beitrag zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 426 I BGB und § 426 II BGB, NJW 2004, 811
Die so genannte gestörte Gesamtschuld beschäftigt seit jeher die Diskussion in Rechtsprechung und Literatur. Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner auf dasselbe Leistungsinteresse und besteht in einem Schuldverhältnis eine vertragliche oder gesetzliche Haftungsprivilegierung, so stellt sich zwangsläufig die Frage, zu wessen Lasten diese Privilegierung gehen soll. Naturgemäß sind dabei im Dreiecksverhältnis von Gläubiger, privilegiertem und nicht privilegiertem Schuldner drei Lösungen vorstellbar. Diese Lösungspalette reduziert der Autor auf das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und nicht privilegiertem Schuldner, indem er ein neues Konzept des § 426 I BGB zur Diskussion stellt, das sich an den Prinzipien des BGB zur Abwicklung von Dreiecksverhältnissen nach Maßgabe der jeweiligen Schuldverhältnisse orientiert.
Schmieder, Die gestörte Gesamtschuld - ein Normenkonflikt, JZ 2009, 189
Der Beitrag führt aus, dass das Problem der "gestörten Gesamtschuld" kein Sonderfall, sondern die Konsequenz aus dem systematischen Recht ist, der durch die Kombination von §§ 425 und 426 BGB entsteht. Im Spannungsverhältnis zwischen Einzelwirkung und Regress hat aus historischen und teleologischen Gründen der Gesamtschuldnerausgleich zurückzutreten. Das bestätigt die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld, wie sie in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt sind.
Seitenblick
Staake/von Bressensdorf, Grundfälle zum deliktischen Unternehmensschutz, JuS 2016, 297
Das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit Langem als sonstiges Recht iSd § 823 I anerkannt. Im Folgenden werden anhand klassischer und aktueller Fälle die dogmatischen Grundlagen, Haftungsvoraussetzungen und klausurrelevanten Probleme dargestellt. Ziel des Beitrags ist es dabei auch zu zeigen, dass das "Recht am Gewerbebetrieb" begrifflich eine Fehlkonstruktion ist: Es geht nämlich nicht um den Schutz eines Rechts am Unternehmen, sondern um den Schutz des Unternehmens als solches.
Weiss, Die Drittschadensliquidation - alte und neue Herausforderungen, JuS 2015, 8
Durch die Beschränktheit des deutschen Deliktsrechts haben sich mannigfache Korrekturen zur Vermeidung von Unbilligkeiten entwickelt. Eine davon ist das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation (DSL). Während andere Rechtsinstitute wie die culpa in contrahendo oder der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in den letzten Jahrzehnten eine beachtliche Entwicklung genommen haben, scheint die DSL versteinert - dabei stellen sich alte wie neue Herausforderungen.
Huber, Das Hinterbliebenengeld nach § 844 III BGB, JuS 2018, 744
Gar nicht selten wird im Staatsexamen eine Aufgabe zu neuen gesetzlichen Regelungen gestellt, um nachzuprüfen, ob die Kandidaten auf dem "letzten Stand" sind. Vor einem Jahr ist das Hinterbliebenengeld nach § 844 III eingeführt worden.1 Nachdem in Deutschland viele Jahrzehnte - anders als in den meisten anderen europäischen Rechtsordnungen - für Trauer und Betroffenheit bei von einem Schädiger zu verantwortendem Tod eines Angehörigen keine Abgeltung vorgesehen war, hat der Gesetzgeber dieses wenig rühmliche Alleinstellungsmerkmal beseitigt und - nicht zuletzt als Reaktion auf die German-Wings-Katastrophe2 - einen ersatzfähigen Schadensposten geschaffen. Der folgende Beitrag lotet die Reichweite der Neuregelung aus, zeigt weiterhin bestehende Schutzlücken auf und behandelt das Verhältnis zur Schockschaden-Rechtsprechung.
Unberath, Deliktische Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und gestörte Gesamtschuld - BGH, NJW 2003, 2984, JuS 2004, 662
Walter, Die Publikumspersonengesellschaft, JuS 2020, 14
Die Publikumspersonengesellschaft erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit. Ihre Form wird zur Erstellung vielfältiger Anlageprodukte genutzt, die einer breiten Masse der Bevölkerung angeboten werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung setzt sich häufig mit Fragen rund um dieses Konstrukt auseinander. Dieser Beitrag ermöglicht als Einstieg einen kurzen Überblick über diese besondere Thematik.
Schaub, Die Abgasproblematik - Möglichkeiten und Grenzen von § 826 BGB, NJW 2020, 1028 (zur Entsch. s. Mäsch,, JuS 2018, 907)
Mit Urteil vom 22.2.2018 (BGHZ 218, 1 = NZBau 2018, 201) änderte der BGH wegweisend seine bisherige Rechtsprechung zum werkvertraglichen Schadensersatz. Die Grundlagen dieser werkvertraglichen Rechtsprechung werden im folgenden Beitrag erläutert und bewertet. Abschließend wird betrachtet, ob deren Grundsätze auch auf kaufrechtliche und deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche übertragen werden können oder ob die Rechtsprechung auf werkvertragsspezifischen Besonderheiten beruht.
Grunewald, Können Gesellschaften Verrichtungsgehilfen iSv § 831 I 1 BGB sein?, NZG 2018, 481
Sind Tochtergesellschaften Verrichtungsgehilfen ihrer Muttergesellschaft? Können Gesellschaften überhaupt Verrichtungsgehilfen sein? Der folgende Beitrag soll diese Frage klären.
Fleischer/Hahn, Das Gesellschaftsrecht der Tippgemeinschaft - ein Lehrstück zur Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, NZG 2017, 1
Der Beitrag setzt sich mit den gesellschaftsrechtlichen Problemen einer Tippgemeinschaft auseinander. Er erschließt erstmals das reichhaltige Fallmaterial aus dem In- und Ausland und zeigt auf, dass eine Tippgemeinschaft bei bestehendem Rechtsbindungswillen regelmäßig eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildet. Anschließend entwickelt er aus den §§ 705 ff. BGB Lösungen für zahlreiche Zweifelsfragen, angefangen von dem Zustandekommen des Spiel- oder Wettvertrags über den Gewinnanspruch eines Mitspielers, der seinen Wetteinsatz ausgerechnet vor dem gewinnbringenden Tipp nicht rechtzeitig geleistet hat, bis hin zur möglichen Haftung eines Gesellschafters, der den Tippschein mit den richtigen Zahlen fahrlässig nicht abgegeben hat.
Fleischer/Danninger, Der Sorgfaltsmaßstab in der Personengesellschaft (§ 708 BGB), NZG 2016, 481
§ 708 BGB gibt mit der eigenüblichen Sorgfalt den Haftungsmaßstab für das gesamte Personengesellschaftsrecht vor. Dieser Beitrag erläutert, woher die Vorschrift stammt, welche Erwägungen ihr zu Grunde liegen und wie die Rechtsprechung ihren Anwendungsbereich immer weiter verengt. Außerdem erschließt er den rechtsvergleichenden Erfahrungsschatz und fragt nach rechtspolitischen Alternativen. Am Schluss stehen Reformvorschläge, die zugleich auf den 71. Deutschen Juristentag im September 2016 einstimmen.
Linke/Jürschik, Analog trifft digital - Neuigkeiten bei den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Ride- und Carsharing, NZV 2018, 496
Immer mehr "alternative Bedienformen" drängen auf den Verkehrsmarkt und stellen den klassischen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland und vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor neue Herausforderungen. Im Fokus stehen dabei neben dem Einsatz neuer Technologien insbesondere Vermittlungsdienste über App- bzw. Smartphone-Steuerung. Diese neuen Geschäftsmodelle sind Ausfluss eines neuen Zeitgeistes, der von einer Mentalität des Teilens (sog. Sharing Economy) bestimmt wird.1 Angestrebt wird eine gemeinschaftliche Nutzung nicht ausgelasteter Güter über die Vermittlung von Online-Plattformen.2 Das führt insbesondere deshalb zu Spannungen, weil in Deutschland das weitgehend noch "analoge" Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf "digitale Sachverhalte" trifft. Während für das Carsharing nunmehr durch ein Bundesgesetz ein neuer Rahmen geschaffen wurde, ergeben sich im Bereich des Ridesharings Neuerungen insbesondere durch obergerichtliche Entscheidungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Geschäftsmodelle im Bereich des Ride- und Carsharings und zeigt unter Benennung des Reformbedarfs das Spannungsfeld zum geltenden Rechtsrahmen auf.